3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Vor dem Hintergrund möglicher Havarien (insbesondere Feuergefahr) wurden aus betrieblichem und gemeindlichem Interesse bestmögliche Vorkehrungen getroffen, indem der gesetzliche Achtungsabstand von mind. 200 m zum nächstgelegenen schützenswerten Wohngebäude, einem sehr alten reetgedecktem Wohnhaus nördlich der bestehenden Biogasanlage, eingehalten wird.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Knicks werden als geschützte Biotope gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG erhalten und entsprechend berücksichtigt. Entlang der zu erhaltenden Knicks werden private Grünflächen festgesetzt und mit den Baugrenzen der notwendige Mindestabstand eingehalten. Zusätzlich wird eine textliche Festsetzung im Text „Teil B“ aufgenommen, wonach die Errichtung von baulichen Anlagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig ist.
Hinweis zum Artenschutz:
Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sollten im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke installiert werden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 2.700 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).
Schutzgut Fläche
Eine Inanspruchnahme von Fläche wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl beschränkt. Die Grundflächenzahl wurde an den Anforderungen des Vorhabens festgelegt und ermöglicht gleichzeitig die optimale Anordnung der angestrebten Nutzung auf dem Grundstück. Es sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen. Teile des Gebietes sind bereits überplant.
Schutzgut Boden
Die Grundflächenzahl wurde an den Anforderungen des Vorhabens festgelegt und ermöglicht gleichzeitig die optimale Anordnung der angestrebten Nutzung auf dem Grundstück. Die für die Erweiterung der Anlage vorgesehenen Bauflächen werden derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird über ein Ökokonto erbracht.
Schutzgut Wasser
Das anfallende Niederschlagswasser wird in eine Sickermulde geleitet und kann dort zunächst verdunsten und anschließend teilweise in den Untergrund versickern. Als Notentwässerung werden Regeneinläufe installiert, die das anfallende Niederschlagswasser wird über einen Stauraumkanal gedrosselt (1,2 l/(s*ha)) in einen vorhandenen Kanal eingeleitet. Zu erhaltende und anzupflanzende Gehölze tragen positiv zur Verdunstung bei.
Schutzgut Klima/Luft
Es sind der Erhalt vorhandener Knickstrukturen und die ebenerdige Anpflanzung vorgesehen. Die angestrebte Nutzung trägt zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bei. Es sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Schutzgut Landschaft
Zum Schutz des Landschaftsbildes werden maximale Anlagehöhen festgesetzt. Eine übermäßige Fernwirkung der Baukörper soll damit verhindert werden. Die vorhandenen Knickstrukturen werden erhalten. Die ebenerdige Anpflanzung dient der Eingrünung des Plangebietes in nördlicher und westlicher Richtung. Für den externen Gasspeicher wird nach TRAS 120 (Technische Regel für Anlagensicherheit) die Außenseite in heller Farbe ausgeführt, wodurch sich die Anlage nicht so deutlich vom Hintergrund des Himmels abhebt und eine bestmögliche Anpassung an die Landschaft gewährleistet ist.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.