Planungsdokumente: 1. vorhabenbezogene Änderung des B-Plan 4 "Erweiterung Biogasanlage mit Gasspeicher" der Gemeinde Dörphof

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.4 Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen

Die Anlage fällt aufgrund der Biogasmenge in den Gasspeichern der Anlage in den Anwendungsbereich der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung 12. BImSchV) und ist als Betriebsbereich der „oberen Klasse“ einzustufen. Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei Anlagen, die einen Betriebsbereich gemäß der 12. BImSchV haben, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen und abzugrenzen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und Auswirkungen von schweren Unfällen auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 wurde im November 2023 für die Biogasanlage Schuby ein entsprechendes Gutachten durch die EC Umweltgutachter und Sachverständige, Kremp & Partner PartG mbB, erstellt. Die Untersuchungsergebnisse werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt.

Schutzobjekte mit einem Aufenthalt von Menschen

Für Biogasanlagen werden im Leitfaden KAS-32 folgende Achtungsabstände (ohne Detailkenntnisse, jedoch in Abhängigkeit der Befestigungsart des Gasspeichers) vorgeschlagen:

  • 250 m bei Befestigung mittels Klemmschlauchsystem (Gasspeicher der Gärbehälter),
  • 200 m bei anderen dauerhaft festen Verbindungen des Gasspeichers (externer Gasspeicher).

Das nächstgelegene Schutzobjekt befindet sich mit einem Wohnhaus (Schuby 16a) ca. 110 m nördlich des geplanten Gärrestlagers und ca. 200 m nördlich des geplanten externen Gasspeichers.

Da der Achtungsabstand unterschritten wird, wurde eine Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung des angemessenen Abstandes zu benachbarten Schutzobjekten durchgeführt. Für den geplanten externen Gasspeicher wurde im o.g. Gutachten ein angemessener Abstand von 80,7 m und für den Gasspeicher der Gärbehälter ein angemessener Abstand von 104 m ermittelt. Das zu betrachtende Schutzobjekt, das Wohnhaus in ca. 110 m Entfernung, liegt außerhalb des angemessenen Abstandes. Das Betriebsgebäude mit einem Abstand von 60,9 m Entfernung zu den Gasspeichern liegt innerhalb des angemessenen Abstandes zum bestehenden Gasspeicher. Dieses Objekt sollte bei einem Schadensfall geschützt werden.

Die Festsetzung 1.1 (Text (Teil B)) regelt, dass nur Vorhaben im Rahmen der Biogasanlage zulässig sind. Ausnahmen, wie auch schutzbedürftige Objekte, sind nicht zulässig. Die Wahrung des Achtungsabstandes gem. KAS-18 von 80 bis 100 m zu den nächstgelegenen Wohngebäuden sowie ein Abstand aus Brandschutzgründen von 200 m zur bestehenden Biogasanlage ist durch die in Aussicht genommene Stellung der baulichen Anlagen erfolgt.

Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzes

Bei der betrachteten Anlage handelt es sich um eine Biogasanlage. Der zu bewertende störfallrelevante Stoff ist Biogas. Gemäß einschlägigen Datenbanken (GisChem-Datenbank) ist Biogas als entzündbarer Stoff einzustufen, nicht aber als umweltgefährlicher bzw. umwelttoxischer Stoff. Eine grundsätzliche Umweltgefährlichkeit des Biogases als Gasgemisch ist damit nicht gegeben. In der Einzelbetrachtung von Methan und Schwefelwasserstoff sind ebenfalls umwelttoxische Gefahren nicht genannt.

Für naturschutzfachliche Räume liegen keine konkreten Vorgabewerte für Störfälle vor. Werden in Bezug auf die Explosionsgefährdung, die toxischen Auswirkungen und die Bestrahlungsstärke durch eine Freistrahl-Flamme die für das Schutzgut „Mensch" angesetzten Grenzwerte angewendet, sind keine nachhaltige Schädigungen durch dieses Einmalereignis erkennbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein derartiges Einmalereignis durch Biogasaustritt und gegebenenfalls Entzündung nur kurzfristig auf einen Naturraum wirkt, ohne dass hier nachhaltig über das Schadensereignis hinausgehende Schadstoffe zurückbleiben.

2.5 Auswirkungen der Planung auf das Klima und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels

Die Umsetzung der Planung trägt zur Versorgung von externen Verbrauchern auf der Basis biogener Rohstoffe und somit zur Reduzierung klimarelevanter Emissionen durch die Verbrennung fossiler Energieträger bei.

Eine Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit nicht erkennbar. Das Plangebiet liegt außerhalb bekannter Hochwasserrisikogebiete.

2.6 Kumulative Wirkung von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang

Mögliche kumulative Wirkungen im Zusammenhang mit anderen Planungen sind derzeit nicht bekannt. Der parallel aufgestellte B-Plan Nr. 7 ermöglicht den für die Wärmeversorgung notwendigen Stützpunkt in Form eines Blockheizkraftwerkes sowie dazu benötigten Anlagen.