Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Bauweise

Innerhalb des Plangebietes ist eine abweichende Bauweise zulässig, da auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sein sollen. Diese Festsetzung sichert eine optimale Ausnutzung der Fläche und entspricht den Ansprüchen für eine gewerbliche Nutzung.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen im Gewerbegebiet einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung ermöglichen. Sie sind daher nicht als grundstücksbezogene Baufenster sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet.

Im Norden des Plangebietes entlang des Knicks hält die Baugrenze einen Abstand von 7 m zum Knickfuß ein. Dabei werden auch die Kronentraufen der vorhandenen Bäume auf dem Knick berücksichtigt. Der Knick soll unter Berücksichtigung dieser Schutzabstände als geschütztes Biotop erhalten werden.

3.4 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist vorhanden und erfolgt über die Straße 'Am Steinkammerfeld', die auch der Erschließung des südlich gelegenen Gewerbegebietes dient. Im Hinblick auf die konkreten Erfordernisse zur Verlängerung der Straße 'Am Steinkammerfeld' erfolgt eine vertragliche Regelung zwischen der Gemeinde Owschlag und dem späteren Eigentümer der Gewerbeflächen. Innerhalb des Plangebietes schafft der Eigentümer betriebsbedingte Wege und Zufahrten. Eine Erschließung von dem bestehenden Betrieb im Nordwesten zum Plangebiet hin ist ebenfalls geplant.

Zur Erschließung des Flurstückes 111 der Flur 10 Gemarkung Norby, Gemeinde Owschlag, zur Anbindung eines zu errichtenden Trafo-Häuschens der SH-Netz GmbH sowie zur Möglichkeit der Knickpflege durch die Gemeinde Owschlag wird ein Teil der bereits im B-Plan Nr. 22 festgesetzten Straßenverkehrsfläche in diese Änderung übernommen.

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden entsprechend des Bedarfes ausgebaut:

Das Gebiet wird von der Schleswig-Holstein Netz GmbH mit Strom versorgt.

Die Erdgasversorgung erfolgt (falls erforderlich) über das Netz der Schleswig-Holstein Netz GmbH.

Die Wasserversorgung wird über das gemeindliche Trinkwassernetz sichergestellt.

Das Schmutzwasser wird über die vorhandene Schmutzwasserkanalisation erfasst und der gemeindlichen Kläranlage zugeführt.

Zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser hat die Gemeinde im Rahmen des B-Planes Nr. 24 ein umfassendes Entwässerungskonzept gem. der wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein vom Ing.-Büro Haase + Reimer aus Busdorf erstellen lassen.

Die RW-Bewirtschaftung im Gewerbegebiet sieht vor, das auf den Gewerbegrundstücken anfallende Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. Hierzu erfolgt die Festsetzung, dass das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken durch geeignete Vorkehrungen zu versickern ist. Darüber hinaus kann von max. 20 % der Gewerbegrundstücksflächen das Niederschlagswasser der öffentlichen RW-Kanalisation in der Erschließungsstraße zugeleitet werden. Diese Option gewährt die Erschließung der Baugrundstücke auch bei versickerungsungünstigen Randbedingungen. Hierbei wird der Volumenstrom des einzelnen RW-Hausanschlusses begrenzt. Für Betriebe, die gemäß des Arbeitsblattes DWA-A 138 das Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht versickern dürfen, wird eine Ausnahmeregelung formuliert, nach der das Niederschlagswasser auch vollständig abgeleitet werden darf, wobei der Abfluss jedoch zu begrenzen ist.

Das so von den Gewerbegrundstücken abgeleitete Niederschlagswasser wird zusammen mit dem Oberflächenwasser der öffentlichen Straßenflächen einem bereits neu angelegten Regenrückhaltebecken zugeleitet, von dem aus das Regenwasser letztlich, entsprechend dem natürlichen landwirtschaftlichen Abfluss des Teilgebietes, dosiert der RW-Vorflut zugeführt wird. Diese Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 24 werden für das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 übernommen, da dieses bei der Planung und Dimensionierung des RRB bereits mit berücksichtigt wurde.

Obwohl das vorhandene Rückhaltevolumen die hydraulischen Anforderungen weiterhin erfüllt, reicht die Trenneffizienz der Anlage nach der Zuleitung zusätzlicher Flächen nicht mehr aus, um die geltenden Emissionsgrenzwerte für AFS63 einzuhalten. Da die Reinigungswirkung unmittelbar von der hydraulischen Belastung der Klärfläche abhängt, entspricht das Becken in seiner jetzigen Konfiguration nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Um die erhöhte Stofffracht zuverlässig abzuscheiden und einen konsequenten Gewässerschutz sicherzustellen, wird in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde eine qualitative Nachrüstung mit modernen Behandlungsstufen erfolgen.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Satzung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde wird verwiesen.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Owschlag durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Die Muster-Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr ist zu beachten. Insbesondere ist gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, dass rückwärtige Grundstücksbereiche bei Bebauung mit einer Entfernung > 50 m von der öffentlichen Straße durch die örtliche Wehr angefahren werden können. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Hierbei soll die Entfernung zwischen der ersten Entnahmestelle und dem jeweiligen Gebäude an der Straßenkante nicht mehr als 75 m betragen.

Das Plangebiet soll an das Glasfasernetz des Breitbandzweckverbandes der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge angeschlossen werden. Weitere Telekommunikationseinrichtungen sind nicht vorgesehen.

Aufgrund der Größe des Plangebietes wird in den Bebauungsplan die Festsetzung mit aufgenommen, dass die für die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafo-Häuschen, Pumpstationen u.ä., im Plangebiet ausnahmsweise zugelassen werden können, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Diese Festsetzung dient der Flexibilität im Rahmen der Erschließungsplanung und ermöglicht die Errichtung solcher Anlagen an den für die Erschließung effektivsten Bereichen.

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