Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.9 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Gemeinde Owschlag werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen ausgelöst wird.

Der vorhandene Knick im nördlichen Plangebiet soll aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht als geschütztes Biotop erhalten werden und wird daher entwidmet. Der Knick wird innerhalb einer privaten Grünfläche festgesetzt, die zusätzlich eine Breite von 3,0 m ab Knickfuß aufweist. Es wird eine Festsetzung aufgenommen, wonach die Errichtung von sämtlichen baulichen Anlagen in einem Abstand von weniger als 3,0 m zum Knickfuß nicht zulässig ist. Die Baugrenze wird weitere 4,0 m entfernt festgesetzt, sodass die hauptbaulichen Anlagen einen Abstand von mind. 7,0 m zum Knickfuß einhalten.

Im südwestlichen Plangebiet wird ein neuer Knick als Begrenzung zu einer Ackerfläche aufgesetzt. Es handelt sich um eine Ausgleichsmaßnahme aus dem B-Plan Nr. 22, die bislang nicht umgesetzt wurde.

Es werden Festsetzungen zur Durchgrünung des Plangebietes mit aufgenommen. Fensterlose Fassaden sind je angefangene 40 m² mit Klettergehölzen zu begrünen. Weiterhin ist je angefangene 800 m² befestigte Grundstücksfläche ein standortgerechter, mittel- bis großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Begrünungsmaßnahmen fördern zusätzlich die Verdunstung im Plangebiet.

Für die Entwidmung eines 100 m langen Knickabschnittes im Plangebiet müssen 100 m Knickausgleich erbracht werden. Da dem Vorhabenträger dafür keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, erfolgt der Knickausgleich über ein Ökokonto-Knick, das beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Az. 661.4.04.048.2019 geführt wird. Eine entsprechende vertragliche Regelung wurde bereits getroffen.

Der Flächenausgleich von 8.239 m² für die Eingriffe in den Boden wird über ein Ökokonto in der Gemeinde Owschlag erbracht, welches beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Aktenzeichen 67.20.35-Owschlag-3 geführt wird. Eine entsprechende vertragliche Regelung wurde bereits getroffen.

3.10 Hinweise und nachrichtlich Übernahmen

Bodenschutz

Im Zuge der Baumaßnahme sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Aktuell liegen der unteren Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altablagerungen oder Altstandorte vor.

Auflage:

Das Areal wurde im Rahmen der Tätigkeiten eines benachbarten Baumschulbetriebes zur Pflanzenanzucht genutzt. Im Verlauf der Projektarbeiten anfallende Aushubmengen sind daher zusätzlich zu den vorgegebenen Parameterumfängen lt. Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und Ersatzbaustoffverordnung (EBV) auf die Parameter nach EBV, Anhang 1, Tabelle 4: Organischen Stoffe hier Chlorbenzole und Folgende zu untersuchen.

Hinweise:

Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde umgehend zu informieren.

Für nicht wieder auf dem Flurstück verwendete Bodenmengen gilt:

Anfallender humoser Oberboden ist gemäß § 6 und § 7 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mindestens auf die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe zu analysieren und zu entsprechend verwerten. Der übrige Bodenaushub (mineralischer Boden) ist zwingend nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Anlage 1 Tabelle 3 zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten (vgl. § 8 BBodSchV und §§ 14 und 16 EBV).

Die Verbringung von Bodenmaterial außerhalb des Baugrundstückes im Außenbereich ist gemäß LNatSchG ab einer Menge von 30 m³, bzw. einer betroffenen Fläche von > 1.000 m² durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.

Weitere Hinweise:

Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde (uBB) spätestens zwei Wochen vorab mitzuteilen. Es ist eine sinnvolle Baufeldunterteilung vorzunehmen, um flächendeckende, ungeregelte Befahrungen zu vermeiden. Die Bereiche für Bebauung – Freiland – Garten – Grünflächen etc. sind zu trennen. Es ist auf eine ausreichende Flächenbereitstellung für Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baumaterialien, Bodenzwischenlagerung zu achten. Um den Einfluss auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Form vermeidbarer Bodenverdichtungen zu minimieren, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden. Bodenaushub, -zwischenlagerung, -abfuhr hat sauber getrennt nach humosem Oberboden und Unterboden zu erfolgen. Die Zwischenlagerung ist in profilierten und geglätteten Mieten mit einer maximalen Mietenhöhe von 2 m vorzunehmen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KmVO SH 2025) gehört die Gemeinde Owschlag nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,26 ha mit folgender Unterteilung:

Gewerbegebiete ca. 20.646 m²

Straßenverkehrsflächen ca. 572 m²

Fläche für die Landwirtschaft ca. 545 m²

Grünflächen ca. 857

Gesamtfläche ca. 22.620

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