Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.6 Immissionsschutz

Die Gemeinde Owschlag möchte mit der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten GE sollen keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.

Westlich, nördlich und südlich des Plangebietes befinden sich bereits diverse Gewerbe- und Industriegebiete, nördlich der L 265 befindet sich Wohnbebauung.

Für das Bauleitverfahren ist ein schalltechnisches Gutachten erforderlich. Das Amt Hüttener Berge erteilte den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 24 im Jahr 2020, wobei das aktuelle Plangebiet bereits mit betrachtet worden ist. Die Gutachten wurde durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch erstellt. Das Gutachten unterteilt sich in folgende drei Teilbereiche:

Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume

Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Die vorliegende schalltechnische Untersuchung beinhaltet für das Plangebiet folgende wesentlichen Ergebnisse:

Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume

Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 [und 1. Änderung B-Plan 22] die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbau“ überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.

Bei der Gliederung des Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten soll das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 07.12.2017-4 CN 7.16 Berücksichtigung finden, welches in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet mit einem Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, fordert.

In Abstimmung mit dem Amt Hüttener Berge sollte in Anlehnung an die DIN 18005 für die Ermittlung der Emissionskontingente der Ansatz gewählt werden, dass ein Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² ggf. unter Berücksichtigung möglicher Zusatzkontingente jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.

Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich die in Abschnitt 6.1 und in der Anlage 1 - 1 [des Gutachtens] dargestellten Emissionskontingente für das in vier Teilflächen gegliederte Gewerbegebiet.

Für Immissionsorte, an denen die Planwerte mit den oben genannten Emissionskontingenten deutlich unterschritten werden, können Zusatzkontingente festgesetzt werden. Die möglichen Zusatzkontingente sind in der Anlage 1-4 [des Gutachtens] mit aufgeführt.

Aus sachverständiger Sicht kann dann bei entsprechender Anordnung der Gebäude und Schallquellen mindestens auf der Teilfläche 4 jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht werden.

Es wird empfohlen bzgl. der Emissionskontingente folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6 bis 22 Uhr) noch nachts (22 bis 6 Uhr) überschreiten.

Teilfläche TF LEK tagsüber LEK nachts

(Anlage 5) dB(A)/m² dB(A)/m²

TF 1 62 48

TF 2 60 45

TF 3 65 50

TF 4 65 55

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5.

Zusatzkontingente

Im Plan sind die Immissionsorte und in den textlichen Festsetzungen die Werte für die Zusatzkontingente anzugeben. Sofern tagsüber und nachts Werte festgesetzt werden sollen, empfiehlt die DIN 45691 die folgende Formulierung:

Für die im Plan dargestellten Immissionsorte IO 1 bis IO 12 gelten um die in der folgenden Tabelle genannten Zusatzkontingente erhöhte Emissionskontingente.

Immissionsort Zusatzkontingent LEK,Zus Zusatzkontingent LEK,Zus

(Anlage 1-1) tagsüber nachts

dB dB

IO 1.1 5 2

IO 1.2 5 2

IO 2.1 4 1

IO 2.2 4 1

IO 3 0 0

IO 4 0 0

IO 5 4 3

IO 6.1 3 2

IO 6.2 3 2

IO 7.1 5 4

IO 7.2 4 4

IO 8.1 0 0

IO 8.2 0 0

IO 8.3 0 0

IO 9 5 4

IO 10 5 4

IO 11 5 3

IO 12.1 6 3

IO 12.2 6 3

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die Immissionsorte j LEK,i durch LEK,j + LEK,Zus j zu ersetzen ist.

Die Emissionskontingente beziehen sich auf die Immissionsorte außerhalb des geplanten Gewerbegebietes. Sie sind nicht binnenwirksam.

Wenn Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen in Anspruch nehmen, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Kontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (zum Beispiel durch eine Baulast oder einen öffentlich rechtlichen Vertrag).

Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Für das jetzige Plangebiet unbeachtlich.

Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Wegen der Schallimmissionen im Plangebiet durch das geplante Gewerbegebiet, das geplante Sondergebiet sowie der L 265 soll der Außenlärm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 [und 1. Änd. B-Plan 22] durch ein detailliertes Prognoseverfahren gemäß DIN 4109 ermittelt werden.

Die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 sind in der als Anlage 3 - 1 [des Gutachtens] beigefügten Isophonenkarte dargestellt. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt im Gewerbegebiet 68 dB(A). Im überwiegenden Teil des Sondergebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel ebenfalls 68 dB(A). Im nördlichen Bereich des Sondergebiets bzw. im Einwirkungsbereich der L 265 steigt der maßgebliche Außenlärmpegel im für eine Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes auf 69 dB(A) an. Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R‘w,ges der Außenbauteile bei Büroräumen zwischen 33 dB(A) und 34 dB(A) und bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 38 dB(A) und 39 dB(A).

Es wird vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Gewerbegebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Der dabei zugrunde zu legende maßgebliche Außenlärmpegel beträgt 68 dB(A).

Es wird zudem vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Sondergebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können der Anlage 3 - 1 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 502820gsr02 vom 16.11.2020 der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH entnommen werden.

Die Gemeinde Owschlag folgt den Empfehlungen aus dem Gutachten in vollem Umfang und nimmt die empfohlenen Festsetzungen in den Text (Teil B) der Satzung mit auf.

3.7 Denkmalschutz

Das Plangebiet befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet (Nr. 6). Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein hat nach nochmaliger Überprüfung der Geländesituation, der Vornutzung der überplanten Flächen und anhand des Ergebnisses der archäologischen Untersuchungen auf den Nachbargrundstücken die Planung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 ohne vorangehende archäologische Untersuchung denkmalrechtlich freigegeben.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

3.8 Umweltbericht

Zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Gemeinde Owschlag wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Betriebsleiterwohnungen werden ausgeschlossen. Für den Bebauungsplan Nr. 24 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt, das auch das aktuelle Plangebiet umfasst und dessen Ergebnisse berücksichtigt worden sind. Erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut können bei Einhaltung der Emissionskontingente und Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Der vorhandene Knick im Plangebiet wird zwar entwidmet, bleibt aber als Grünstruktur erhalten. Die Entwidmung wird ausgeglichen. Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG gegenüber streng geschützten Tierarten sind bei Erhalt des Knicks nicht zu erwarten. Im südwestlichen Plangebiet entsteht ein neuer Knick, bei dem es sich um eine Ausgleichsmaßnahme aus der Ursprungsplanung handelt.

Schutzgut Fläche: Das Plangebiet wird künftig als Gewerbegebiet genutzt. Es erfolgt die Nachnutzung einer nicht mehr benötigten Baumschulfläche. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche bereits als Gewerbegebiet dargestellt. Ein erheblicher Flächenverbrauch erfolgt durch die Festsetzung des Gewerbegebietes nicht.

Schutzgut Boden: Versiegelungen erfolgen durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit einer GRZ von 0,6 (= 60 %). Für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten darf die Grundflächenzahl bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Eine bislang festgesetzte Verkehrsfläche entfällt und wird in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Entsprechend der Bilanzierung wird eine Ausgleichsfläche von insgesamt 8.239 m² Größe als Ausgleich für die zulässigen Versiegelung notwendig. Diese wird über ein Ökokonto zur Verfügung gestellt.

Schutzgut Wasser: Im Plangebiet anfallendes Niederschlagswasser wird vorrangig auf den Grundstücken versickert bzw. in einem neu angelegten Regenrückhaltebecken gesammelt und geregelt abgeleitet. Um die erhöhte Stofffracht zuverlässig abzuscheiden und einen konsequenten Gewässerschutz sicherzustellen, wird in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde eine qualitative Nachrüstung mit modernen Behandlungsstufen erfolgen. Oberflächengewässer sind von der Planung nicht direkt betroffen.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die zusätzliche Bebauung in der Gemeinde Owschlag werden sich aufgrund der häufigen Winde keine nachhaltigen Veränderungen des Klimas und der Luftqualität ergeben.

Schutzgut Landschaft: Das Landschaftsbild ist durch die umliegenden Gewerbeflächen vorbelastet. Das Plangebiet ist kaum einsehbar. Die zulässige Firsthöhe der zusätzlichen Bebauung wird entsprechend der angrenzenden Gewerbeflächen mit 12,0 m festgesetzt. Insgesamt ist eine geringen Auswirkung auf das Landschaftsbild zu erwarten. Eine zusätzliche Minderung erfolgt durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen und die Knickneuanlage.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Gemeinde Owschlag sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen. Auswirkungen auf den Boden (Versiegelungen) sind ausgleichbar. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Nach Durchführung aller beschriebenen Maßnahmen ist nicht von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

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