Nach dem Regionalplan für den Planungsraum III (Kreisfreie Städte Kiel, Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde) befindet sich das Plangebiet am Rande eines Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung.
Gemäß dem Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2023) befindet sich das Plangebiet weiterhin in einem Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung. Zudem ist der Küstenstreifen südlich des Ostseebades Damp (in gleicher Breite wie der v.g. Schwerpunktraum) als regionaler Grünzug dargestellt. In den regionalen Grünzügen darf planmäßig nicht gesiedelt werden. Es sind nur Vorhaben zuzulassen, die mit den Funktionen entsprechend Kapitel 6.3.1 Absatz 1 LEP 2021 vereinbar sind oder im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen. Die regionalen Grünzüge dienen dem Erhalt und der Entwicklung zusammenhängender Freiräume. Sie tragen damit zur Schonung des Außenbereichs bei und fördern eine flächensparende und kompakte Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen und in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung.
Ein schmalerer Streifen entlang der Küste ist als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft sowie als Vorranggebiet für den Küstenschutz und die Klimafolgenanpassung gekennzeichnet. Hierbei umfasst das Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft im Wesentlichen nur den bestehenden Campingplatz (bis zur Grenze zwischen den Waldflächen). Das Vorranggebiet für den Küstenschutz und die Klimafolgenanpassung umfasst zudem auch die niedriger gelegenen Flächen der geplanten Erweiterungsflächen.
In den Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft sollen Maßnahmen und Planungen nur durchgeführt werden, wenn sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen und zu keiner negativen, dauerhaften Veränderung der Landschaft führen. Erhebliche Eingriffe sind nur dann hinnehmbar, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich sind und angemessen ausgeglichen werden.
In den Vorranggebieten für den Küstenschutz und die Klimafolgenanpassung im Küstenbereich haben die Belange des Küstenschutzes und der Anpassung an die Folgen der Klimaveränderung gegenüber konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen Vorrang. Sie sind von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die nicht dem Küstenschutz dienen und sonstigen nur schwer revidierbaren Nutzungen, die im Konflikt mit Belangen des Küstenschutzes und der Anpassung an den Klimawandel stehen, freizuhalten.
Die Ausweisung neuer Bauflächen und Baugebiete durch Bauleitpläne oder sonstige bauplanungsrechtliche Satzungen im Wege einer Ausnahme ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich für bauliche Anlagen erfolgt, die unter den Voraussetzungen des § 82 Absatz 3 LWG zulässig sind und die Vereinbarkeit mit den Belangen der Klimafolgenanpassung sichergestellt ist.