Planungsdokumente: 2. Änderung des B-Planes Nr. 74 "Schleiterrassen"; hier: Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

Begründung

2. Begründung der Planung

2.1. Begründung der geplanten städtebaulichen Festsetzungen

Der Text-Teil des Bebauungsplan Nr. 74 beinhaltet folgende Festsetzungen:

Bild 1: Auszug Bebauungsplan Nr. 74

und:

Eine vergleichbare Festsetzung beinhaltet die Text-Ziffer 1.1.1 der 1. Änderung und die Text-Ziffer 1.2.1 der 3. Änderung.

Wie bereits unter Punkt 1.1.2 erläutert, werden so

• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe § 4 Absatz 3 Nummer 2 und

• Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1

nicht ausgeschlossen. Folglich sind Ferienwohnungen über beide Hauptnutzungen ausnahmsweise zulässig. Da der Begriff „Ausnahme“ nicht eindeutig definiert ist, können so durchaus bis insgesamt zu 30 % der möglichen Wohnungen im Plangebiet als Ferienwohnungen zugelassen werden. Dies hätte eine ungewollte städtebauliche Fehlentwicklung zur Folge.

Die Text-Ziffer 1.2.3 des Bebauungsplanes Nr. 74 lässt für die Baufelder 8, 9, 22 und 23 Ferienwohnungen nach § 13a BauGB ausnahmsweise zu, obwohl es den Hauptbegriff „Ferienwohnungen“ im Nutzungskatalog nach § 4 BauNVO nicht gibt. Da die BauNVO abschließend ist, können in § 4 BauNVO keine eigenen Begriffe aufgenommen werden. Somit greift diese Festsetzung nicht.

Um für den Bebauungsplan Nr. 74 und der 1. bzw. 3. Änderung eine gleiche Rechtsgrundlage zu erzielen, wird die „Art der baulichen Nutzung“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO“ für alle Gebiete zukünftig einheitlich wie folgt geregelt.

Dazu werden folgende textlichen Festsetzungen ersatzlos gestrichen:

  • im Bebauungsplan Nr. 74 die Text-Ziffern 1.2,
  • in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 die Text-Ziffer 1.1 und
  • in der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 die Text-Ziffer 1 und 2.

und durch nachfolgende Festsetzungen ersetzt:

Die Festsetzungen zu (1), (2), (4) und (5) wurden aus dem Bebauungsplan Nr. 74 und der 1. bzw. 3. Änderung unverändert übernommen:

„1.1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den WA-1 bis WA-24-Gebieten die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen "Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe" nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und seiner 1. und 3. Änderung und somit im Plangebiet unzulässig.

1.1.2 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ist in den WA-1 bis WA-20 und WA-24-Gebieten die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aufgeführte Nutzung "die der Versorgung dienenden Läden" nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und seiner 1. und 3. Änderung und somit im Plangebiet unzulässig.“

1.1.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den WA-1 bis WA-24-Gebieten die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO als ausnahmsweise zulässig aufgeführten Nutzungen "Gartenbaubetriebe, Tankstellen" nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und seiner 1. und 3. Änderung und somit im Plangebiet unzulässig.

1.1.5 Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist in den WA-21 bis WA-23-Gebieten die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aufgeführte Nutzung "die der Versorgung dienenden Läden" nur bei einer Verkaufsfläche bis maximal 300 m² ausnahmsweise zulässig.

Ferienwohnungen könnten zukünftig als Beherbergungsbetriebe genehmigt werden, wenn sie der Hauptnutzung untergeordnet sind. Weder Hotels noch Ferienwohnungen sind im Plangebiet gewollt, da sie nicht typisch in der Lage sind. Daher bleiben sie zukünftig unzulässig gemäß nachfolgendem Punkt (3):

1.1.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist in den WA-1 bis WA-24-Gebieten die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannte Ausnahme (Betriebe des Beherbergungsge-werbes) unzulässig, damit die allgemeine Zweckbestimmung des Plangebiets gewahrt bleibt.

Räume oder ganze Gebäude in Form von Ferienwohnungen, sind im Plangebiet nicht gewünscht. Sie würden die gewollte Struktur des WA-Gebietes verändern. Daher werden Gebäude und Räume für Ferienwohnungen zukünftig als „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ nach § 13a BauNVO gemäß folgender Festsetzung (6) vollkommen ausgeschlossen:

1.1.6 Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist in den WA-1 bis WA-24-Gebieten die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannte Ausnahme (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) als Räume oder Gebäude für Ferienwohnungen im Sinne § 13a Satz 1 BauNVO unzulässig, damit die allgemeine Zweckbestimmung des Plangebiets gewahrt bleibt.

Weiterhin regelt der Bebauungsplan Nr. 74, dass gemäß § 9 Abs.1 Nr. 22 BauGB in den Baufeldern WA 4, 14 bis 21 auch die Errichtung von Stellplatz- und Gemeinschaftsstellplatzanlagen zulässig ist. Diese Zuordnung kann nur über das Planzeichen 15.3 der Planzeichenverordnung „Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)“ erreicht werden, mit einer textlichen beispielsweisen Festsetzung, dass an anderer Stelle keine Stellplätze zulässig sind. Zudem erfordern mehr Stellplätze in der Regel einen erhöhten Versiegelungsgrad, der nach § 19 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) vorzubereiten wäre.

Da die Stellplätze vorhanden sind, erfolgt die Anpassung der Festsetzung an den Bestand, wie folgt:

Eine eindeutige Ausweisung von Stellplatzflächen war nicht Ziel der Ursprungsplanung. Daher erfolgt die bedarfsgerechte Anpassung des Versiegelungsgrades unter „Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21a BauNVO)“. Hier wird neu definiert, dass durch die Grundflächen der in Satz 1 des § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen in den WA-14 bis WA-21-Gebieten die Gesamtgrundflächenzahl bis 0,70 überschritten werden darf. Hiervon ist somit die Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 2 BauGB abzuziehen, um den Versiegelungsgrad für die Stellplätze und deren Zufahrten etc. zu ermitteln.

Der Bebauungsplan Nr. 74 und der 1. bzw. 3. Änderung definiert die Anzahl der zulässigen Wohnungen unter „Art der baulichen Nutzung“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO“. Hier handelt es sich jedoch um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Entsprechend erfolgt die Anpassung der Festsetzung auf die Rechtslage wie folgt:

15. (neu) Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

15.1 In den WA-1- bis WA-9, WA-11- bis WA-13 und WA-22 bis WA-24-Gebieten sind maximal zwei Wohnungen in Wohngebäuden zulässig.

15.2 In dem WA-10-Gebiet sind maximal 10 Wohnungen in Wohngebäuden zulässig.

Die Anzahl der zulässigen Wohnungen wird folglich nicht verändert.

Alle weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 74 und der 1. bzw. 3. Änderung gelten unverändert fort. Entsprechend treffen die Inhalte der Begründungen in allen Punkten dazu unverändert zu.

2.2. Erschließung

Gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 74 und der 1. bzw. 3. Änderung erfolgt keine Änderung der Erschließung.

Alle weiteren grundlegenden Aussagen der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 74 und der 1. bzw. 3. Änderung treffen in allen anderen Punkten unverändert zu.