Planungsdokumente: 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp "Campingplatz Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im September 2024 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotoptypen des Planbereichs

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Geschützte Biotope sind mit einem „§“ gekennzeichnet. Ein Bestandsplan ist im Anhang beigefügt.

Campingplatz (SEc)

Das südöstliche Plangebiet wird bereits durch den Campingplatz genutzt. Nördlich der Zufahrtsstraße ist eine Fläche für die Schmutzwasserentsorgung durch Wohnmobile vorhanden. Der Bereich ist gepflastert und mit Hecken bzw. bepflanzen Wällen eingefasst.

Südlich der Zufahrt ist ein geschotterter Pkw-Stellplatz vorhanden. Daran anschließend befinden sich Wohnmobilstellplätze. Die Fahrwege sind mit Schotter befestigt. Die zwischen den Stellplätzen und Fahrwegen liegenden Bereiche werden als Rasen gepflegt. Die Fläche ist nach Westen durch einen mit Gräsern bewachsenen Wall abgegrenzt. Es handelt sich um eine Aufschüttung, die im Rahmen der Stellplatzherstellung erfolgt ist und nicht um einen gesetzlich geschützten Knicks. Weiterhin sind junge Rotbuchenhecken gepflanzt worden, um den Wohnmobilstellplatz zu durchgrünen.

Spielplatz (SEk)

Ein schmaler Streifen des Plangebietes ist dem Spielplatz auf dem Campingplatzgelände zuordnet. Der im Plangebiet gelegene Teil des Spielplatzes stellt sich als intensiv gepflegte, artenarme Rasenfläche dar.

Acker (AAy)

Das nördliche Plangebiet wird aktuell als Acker intensiv landwirtschaftlich genutzt.

Knicks (HWy, §)

Innerhalb des Plangebietes sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG geschützte Knicks vorhanden.

Ein Knick begrenzt den teilweise überplanten Acker nach Norden. Auf dem Knick wachsen u.a. Schlehe, Haselnuss und Weiß-Dorn. Als Überhälter stocken zwei starke Stiel-Eichen auf dem Knick (Ø = 60 cm bzw. 80 cm).

Ein weiterer Knick verläuft an der östlichen Grenze des Ackers. Der Knick ist mit Hasel, Weiß-Dorn, Schlehe, Feld-Ahorn, Eberesche, Stiel-Eiche (Ø bis 25 cm) und Rot-Buche (Ø bis 20 cm) bestockt. Einzelne Stiel-Eichen und Feld-Ahorne weisen Stammdurchmesser von 30-40 cm auf. Markante Überhälter sind auf dem Knick nicht vorhanden.

Artenarmes bis mäßig artenreiches Grünland (GAy/GYy)

Das südwestliche Plangebiet wird als artenarmes bis mäßig artenreiches Grünland landwirtschaftlich genutzt. Die überwiegenden Flächen werden als Pferdekoppel genutzt. Die Flächen sind nach Außen mit Holzzäunen begrenzt und werden durch mobile Koppelzäune untergliedert. Als Bewuchs sind u.a. Weidelgras, Lieschgras, Löwenzahn sowie stellenweise Sauer-Ampfer und Brennnessel vorzufinden (GYy).

Um die Pferdekoppel herum ist ein Grünlandstreifen ausgezäunt. Dieser ist mit Weidelgras und Löwenzahn bewachsen (GAy).

Reitweg (SVu)

Zwischen den Pferdekoppeln und den bereits als Campingplatz genutzten Flächen verläuft ein Weg, der vor allem als Reitweg durch den nahegelegenen Reiterhof genutzt wird. Der Reitweg ist unbefestigt und mit Gräsern und Löwenzahn bewachsen.

Zufahrtsstraße (SVs)

Von Westen her führt eine einspurige, asphaltierte Straße zum Campingplatz und in das Plangebiet. Südlich der Zufahrtsstraße sind Stiel-Eichen gepflanzt worden (Ø = ca. 10 cm).

Außerhalb grenzen im Norden, Westen und Süden weitere landwirtschaftliche Nutzflächen an. Nördlich verläuft zudem ein Wanderweg in Richtung Ostsee. Nordöstlich und südöstlich befinden sind Waldflächen. Zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlichen Waldstück befindet sich ein zum Campingplatz gehöriger Spielplatz. Östlich angrenzend befindet sich zwischen den Waldflächen gelegen der bestehende Campingplatz.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Der überwiegende Teil des Plangebietes wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Die Flächen sind aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Bodenumbruch, Ausfuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, regelmäßige Mahd bzw. Beweidung) als Pflanzenstandort eingeschränkt.

Im nördlichen Plangebiet sind Knicks vorhanden, die weniger eingeschränkte Pflanzenstandorte bieten.

Teile des östlichen Plangebietes werden bereits durch den Campingplatz genutzt. Die hier vorhandenen Vegetationsflächen und Gehölze unterliegen intensiven gärtnerischen Tätigkeiten (regelmäßiges Mähen der Wiese, Heckenschnitt, etc.). Geeignete Pflanzenstandorte sind hier ebenfalls nicht vorhanden.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.

Im nordöstlichen Nahbereich bzw. südöstlich angrenzend sind Waldflächen vorhanden. Zu den Waldflächen ist entsprechend § 24 LWaldG ein Abstand von 30 m mit baulichen Anlagen einzuhalten.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung werden die bisherigen Nutzungen durch die Landwirtschaft und den Campingplatz vorerst weitergeführt. Entsprechend der gültigen Bebauungspläne könnte das Grünland im südlichen Plangebiet als Campingplatz entwickelt werden und somit als Pflanzenstandort weiter eingeschränkt werden.

Die vorhandenen Knicks würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Insbesondere die überplante Ackerfläche soll künftig als Wohnmobilstellplatz beansprucht und daher zu Teilen befestigt werden. Freiflächen sollen begrünt werden. Auch Teile des Grünlandes sind weiterhin für eine Umnutzung zum Campingplatz vorgesehen. Diese Flächen werden durch die geplante Nutzung weiter als Pflanzenstandort eingeschränkt.

Im südlichen Plangebiet ist die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft vorgesehen. Zum Teil waren diese Flächen in den bisherigen Bauleitplanungen als Sondergebietsflächen Campingplatz vorgesehen. Durch die geänderten Festsetzungen werden die hier bestehenden Pflanzenstandorte (Pferdekoppel) erhalten.

An der westlichen Außengrenzen der festgesetzten Sondergebietsflächen ‚Campingplatz‘ werden private Grünflächen mit Anpflanzungsgebot festgesetzt. Diese sind mit heimischen, standortgerechten Gehölzen und Bäumen zu bepflanzen und stehen künftig als Pflanzenstandort zur Verfügung.

Die Knicks im Plangebiet werden mit den Planungen weitestgehend berücksichtigt und erhalten. Um den Campingplatz herum ist ein kombinierter Wander- und Reitweg geplant

, der künftig auch an das bestehende Wegenetz angebunden werden soll. Ein Wanderweg verläuft nördlich des Plangebietes in Richtung Ostsee. Um den geplanten Wanderweg an diesen bestehenden Weg anschließen zu können, wird ein ca. 4,0 m breiter Knickdurchbruch im nördlichen Knick notwendig. Der Weg verschwenkt an dieser Stelle leicht in Richtung Westen, um zwei starke Stiel-Eichen erhalten zu können. Der von der Knickrodung betroffene Knickabschnitt ist mit Sträuchern bewachsen. Für die Knickrodung wird ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 2 notwendig.

Die nordöstlich und südöstlich gelegenen Waldflächen werden entsprechend des Landeswaldgesetzes berücksichtigt.

Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut. Zum Teil gehen Grünlandflächen als landwirtschaftliche Nutzflächen verloren. Flächige Versiegelungen sind im Plangebiet nur im geringen Umfang vorgesehen. Neue Vegetationsstrukturen werden zur Eingrünung geschaffen, aber unterliegen Einschränkungen durch durchgeführte Pflegemaßnahmen. Ein notwendiger Knickdurchbruch wird ausgeglichen. Die nahegelegenen Waldflächen werden durch die Planung nicht eingeschränkt.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die Planung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom September 2024 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden Daten der LANIS-Datenbank (Stand September 2024) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zu streng geschützten Tierarten.

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die randlichen Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht kartiert worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Potenzialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes selbst kann aufgrund der vorgefundenen Strukturen und der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bzw. der Nutzung durch den Campingplatz als unterdurchschnittlich bis maximal durchschnittlich bewertet werden. Potenzielle Lebensräume bieten insbesondere Knicks innerhalb des Planbereichs. Die Fläche ist durch die Nutzung und die Störungen durch den Menschen vorbelastet.

Säuger

Konkrete Hinweise auf Fledermäuse liegen anhand der LANIS-Daten nicht vor. Im Plangebiet sind bislang kaum geeignete Lebensraumstrukturen für Fledermäuse vorhanden. Es sind keine Gebäude vorhanden. Der überwiegende Teil der Gehölze im Plangebiet ist strauchartig ausgeprägt bzw. intensiv gepflegt. Auf dem nördlichen Knick stocken zwei starke Stiel-Eichen, die aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur grundsätzlich als Fledermaushabitat geeignet sind. Da die Bäume im Rahmen der Planung berücksichtigt und erhalten werden, sind keine Beeinträchtigungen möglicher Fledermaushabitate zu erwarten.

Im Nahbereich sind mit den Wäldern und Überhältern auf außerhalb gelegenen Knicks weitere Strukturen vorhanden, die von verschiedenen Fledermausarten als Lebensraum genutzt werden können. Das Plangebiet dient voraussichtlich als Teil ihres Jagdhabitats. Eine essenzielle Bedeutung liegt jedoch nicht vor.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Waldbirkenmaus Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Rastvögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003).

Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die Nutzung der Flächen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere im Bereich der Gehölze erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten. Gebäude, die als Lebensraum für Gebäudebrüter (z.B. Mehlschwalbe) geeignet wären, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Diese Arten sind störungsunempfindlich und an den menschlichen Einfluss im Plangebiet gewöhnt. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und Größe des Planbereiches sowie der anthropogenen Nutzung wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Knicks wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Offenlandarten wie Fasan oder Bachstelze.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem beschränken sich Vorkommen aktuell auf den südlichen Landesteil, sodass keine Vorkommen im Plangebiet zu erwarten sind (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schwansen als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer mit geeigneter Qualität ebenfalls auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potenziell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Planbereichs sowie den bestehenden Campingplatz. Es ist insgesamt von einer geringen Empfindlichkeit der potenziell vorkommenden Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Norden und Südwesten des Plangebietes und der Nutzung als Campingplatz im östlichen Plangebiet ist nur von einer durchschnittlichen Eignung als Lebensraum auszugehen. Geeignete Lebensräume bieten in erster Linie die Knicks am Rand der Fläche. Insgesamt ist jedoch mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und geringen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden die bisherigen Nutzungen vorerst fortgeführt. Teile des Grünlandes könnten entsprechend der gültigen Bauleitplanungen als Campingplatz entwickelt werden und gingen als potenzieller Lebensraum verloren. Knickrodungen würden nicht erfolgen, sodass hier vorhandene Lebensräume nicht beeinträchtigt würden.

Auswirkungen der Planung

Die vorhandenen Gehölze im Plangebiet sollen weitestgehend erhalten werden, sodass potenzielle Lebensräume heimischer Brutvögel und Fledermäuse erhalten werden. Für die Anbindung des neu herzustellenden Wander- und Reitweges an einen bestehenden Wanderweg nördlich außerhalb des Plangebietes, ist ein Knickdurchbruch nicht vermeidbar. Von dem Knickdurchbruch sind keine Bäume betroffen, die eine Eignung als Fledermausquartier aufweisen. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln ist die Knickrodung in der Zeit von 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Im Umfeld des Plangebietes sind ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden. Zudem werden innerhalb des Plangebietes neue Grünstrukturen geschaffen, die in Zukunft als Lebensraum für heimische Brutvogelarten dienen können.

Die Auswirkungen der Planung sind für das Schutzgut als unerheblich nachteilig einzustufen. Ein kurzer Knickabschnitt entfällt als potenzieller Lebensraum. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung erfolgt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet umfasst landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland bzw. Acker) sowie Flächen, die bereits durch den Campingplatz genutzt werden. Der südliche Planbereich ist bereits größtenteils als Campingplatz überplant aber noch nicht bebaut worden (B-Plan Nr. 13). Insgesamt sind ca. 2,15 ha des Plangebietes bereits mit dem B-Plan Nr. 13 überplant worden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden der Acker und das Grünland vorerst weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Eine Umsetzung der gültigen Bebauungspläne und somit eine Bebauung der Grünlandfläche wäre möglich. Ein zusätzlicher Flächenverbrauch würde jedoch nicht erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Die Planung sieht die Erweiterung des Campingplatzes insbesondere in Richtung Nordwesten vor. Dafür wird ein Teil einer Ackerfläche dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Gleichzeitig werden Teile des südlichen Plangebietes, die entsprechend den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes als Campingplatz entwickelt werden könnten, als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Hierdurch erfolgt eine Minderung des zu erwartenden Flächenverbrauchs.

Im Bereich des Campingplatzes sind keine großflächigen Versiegelungen geplant. Versiegelungen werden auf ein Minimum begrenzt und Zuwegungen sowie Stellplätze überwiegend in wasserdurchlässiger Bauweise entstehen, sodass nicht von einem „klassischen“ Flächenverbrauch mit großflächigen Versiegelungen gesprochen werden kann.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden im Planbereich zusätzliche Versiegelungen bzw. Befestigungen möglich:

Größe des Geltungsbereiches ca. 3,07 ha

Inanspruchnahme bislang nicht überplanter Flächen ca. 0,97 ha

Gewinn touristischer Nutzfläche ca. 0,52 ha

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind aufgrund des Verlustes landwirtschaftlicher Nutzflächen gegeben. Der Flächenverlust ist als unerheblich nachteilig einzustufen. Eine Minderung erfolgt durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im südlichen Plangebiet. Der Flächenverbrauch ist an dieser Stelle nicht zu vermeiden und durch das öffentliche Interesse an geeigneter touristischer Infrastruktur begründet.

2.1.4 Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand

Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Das Gebiet der Gemeinde Damp liegt in der Jungmoränenlandschaft des Östlichen Hügellandes im Nahbereich der Ostsee. In der Umgebung des Planbereichs sind Geschiebelehme über Geschiebemergel als Ablagerungen der letzten Eiszeit anzutreffen (siehe Umweltportal SH).

Der Hauptbodentyp wird in der Bodenkarte (1 : 50.000) als Pseudogley dargestellt. Die Bodenartschichtung wird als Sandlehm über Normallehm angegeben. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist aufgrund der bindigen Böden hoch und es ist eine geringe Grundwasserneubildung gegeben. Der Bodentyp ist für die Gemeinde Damp und das nördliche Schwansen typisch und großflächig vorhanden. Seltene Böden sind nicht vorhanden.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Die Gemeinde Damp gehört gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung Schleswig-Holstein (KampfmV SH 2012) nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Das Gelände im Plangebiet ist leicht bewegt. Im südöstlichen Plangebiet liegen Geländehöhen um 2 m über NHN vor. Nach Nordwesten steigt das Gelände bis auf ca. 4 m über NHN an.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird das Plangebiet vorerst weiter wie bisher genutzt. Im südlichen Plangebiet wäre eine Entwicklung des Campingplatzes und Befestigung von Boden entsprechend den gültigen Bebauungsplänen zulässig.

Auswirkungen der Planung

Durch erneute Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirken sich die vorhandene und die geplante Bebauung weiter auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Unter bislang unversiegelten Flächen werden zukünftig die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt an diesen Stellen zu folgenden Beeinträchtigungen:

- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,

- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,

- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,

- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Im Plangebiet soll ein neues Sanitärgebäude entstehen. Die Baugrenze wird eng entsprechend des geplanten Bauvorhabens festgesetzt. Auch das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend der geplanten Anforderung festgesetzt, um ein Ausufern der Neubebauung zu vermeiden.

Versiegelungen

Das ca. 3,07 ha große Plangebiet wird im Wesentlichen als Sondergebiet ‚Campingplatz‘ ausgewiesen werden. Insgesamt sind folgende Flächenunterteilungen vorgesehen:

Sondergebiet ‚Campingplatz‘ca. 18.450 m²
Fuß- und Reitwegeca. 2.095 m²
Entsorgung Wohnmobileca. 230 m²
Private Grünflächen 'Anpflanzungen'ca. 3.460 m²
Fläche für die Landwirtschaftca. 6.445 m²

Innerhalb des Plangebietes wird im Wesentlichen ein Sonstiges Sondergebiet ‚Campingplatz‘ vorgesehen. Es ist ein Baufeld für ein neues Sanitärgebäude vorgesehen, in welchem eine überbaubare Grundfläche von 120 m² festgesetzt wird. Diese Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden.

Die Wohnmobilstellplätze, Standplätze und Pkw-Parkplätze werden wasserdurchlässig befestigt und somit nicht vollversiegelt. Gleiches gilt für einen überwiegenden Teil der geplanten Wege im Plangebiet. Für diese Flächen wird daher in der Ausgleichsbilanzierung ein geringeres Ausgleichsverhältnis vorgesehen.

Die Hauptzufahrt und eine Wegefläche im südlichen Plangebiet werden asphaltiert bzw. gepflastert. Sie sind als vollversiegelte Flächen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die festgesetzte Entsorgungsfläche.

Innerhalb des Plangebietes sind bereits Versiegelungen und Befestigungen vorgenommen worden. Zudem besteht im südlichen Plangebiet Baurecht entsprechend den gültigen Bebauungsplänen (B-Plan Nr. 13). Die hierdurch zulässigen Versiegelungen und Befestigungen gelten als ausgeglichen und werden bei den Neuplanungen entsprechend berücksichtigt. Die konkrete Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Kapitel 3.2.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens als unerheblich nachteilig einzustufen. Teile des Plangebietes sind bereits überplant, dementsprechend ausgeglichen und teilweise auch befestigt bzw. versiegelt. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird wasserdurchlässig befestigt werden. Vollversiegelungen sind nur in einem geringen Maß zulässig. Die überplanten Böden zählen nicht zu den seltenen Bodentypen. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.