Planungsdokumente: 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp "Campingplatz Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden sowie der Veränderung des Landschaftsbildes und des Wasserhaushalts verursachen. Zudem sind Beeinträchtigungen von Lebensräumen streng geschützter Tierarten zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Die Planung dient der Erweiterung eines bestehenden Campingplatzes und somit der Erholungsnutzung. Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die nach § 21 LNatSchG gesetzlich geschützten Knicks am Rand des Plangebietes können weitestgehend erhalten werden. Sie werden mit den entsprechenden Mindestabständen berücksichtigt, sodass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Die notwendige Knickrodung im nördlichen Plangebiet erfolgt zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar. Bäume sind von der Rodung nicht betroffen.

Die umliegenden Waldflächen werden bei der Planung berücksichtigt.

Schutzgut Fläche

Teile des Plangebietes sind bereits als Sondergebiet ‚Campingplatz‘ überplant. Im nördlichen Plangebiet werden landwirtschaftliche Flächen dauerhaft aus der Nutzung genommen. Gleichzeitig werden im südlichen Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt, die in den bisherigen Planungen für den Campingplatz vorgesehen waren.

Schutzgut Boden

Innerhalb des Plangebietes sind nur geringe Flächenanteile als vollversiegelte Flächen vorgesehen. Befestigungen und Versiegelungen erfolgen im Bereich intensiver landwirtschaftlicher Nutzflächen. Die überplanten Böden sind typisch und großflächig in der Gemeinde Damp verbreitet.

Vollversiegelungen werden nur in einem geringen Maß zugelassen. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen und Befestigungen werden außerhalb des Plangebietes erbracht.

Schutzgut Wasser

Vollversiegelte Flächen und Befestigungen werden auf ein Minimum begrenzt, sodass das anfallende Niederschlagswasser weiterhin im Plangebiet versickern kann. Zu erhaltende und neu anzupflanzende Gehölzstrukturen fördern die Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

Die vorhandenen Grünstrukturen (Knicks, Hecken) bleiben weitestgehend erhalten. Zusätzlich werden Gehölze am Rand des Campingplatzes gepflanzt, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken. Vollversiegelte Flächen und Befestigungen werden auf ein Minimum begrenzt.

Schutzgut Landschaft

Die vorhandenen Knicks und Grünstrukturen werden weitestgehend erhalten. Zur zusätzlichen Eingrünung werden am westlichen Rand des Campingplatzes Gehölzpflanzungen festgesetzt, die die Einsehbarkeit des Plangebietes mindern.

Die Planung dient der Erholungsnutzung. Zusätzlich zum Campingplatz wird ein kombinierter Reit- und Wanderweg hergestellt, der das vorhandene Wegenetz erweitert und verbindet.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Knick

Im nördlichen Plangebiet soll ein neu herzustellender Reit- und Wanderweg an das bestehende Wegenetz angebunden werden. Hierfür wird ein Durchbruch im nördlichen Knick notwendig. Der Knickdurchbruch soll eine Breite von ca. 4,0 m aufweisen. In Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ erfolgt der Ausgleich für die Knickrodung im Verhältnis 1 : 2. Der Ausgleich von insgesamt 8,0 m Knick erfolgt über die neuherzustellende Anpflanzung im Randbereich des Campingplatzes (siehe Kapitel 3.3.2).

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Der Runderlass unterscheidet bei der Ermittlung der Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche zwischen vollversiegelten Versiegelungen und wasserdurchlässigen Befestigungen. Für vollversiegelte Flächen ist eine Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 bereitzustellen, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Für wasserdurchlässige Befestigungen gilt ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3. Vorhandene Versiegelungen bzw. zulässige und bereits ausgeglichene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes ‚Campingplatz‘ vorgesehen. Es ist ein Baufeld vorgesehen, in welchem eine überbaubare Grundfläche von 120 m² festgesetzt wird. Diese Grundfläche darf für z.B. Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO um 50 % überschritten werden. Für das Baufeld erfolgt ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5.

Die Wohnmobilstellplätze, Standplätze und Pkw-Parkplätze werden wasserdurchlässig befestigt und somit nicht vollversiegelt. Gleiches gilt für einen überwiegenden Teil der geplanten Wege im Plangebiet. Für diese Flächen wird daher in der Ausgleichsbilanzierung ein geringeres Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 vorgesehen.

Die Hauptzufahrt und eine Wegefläche im südlichen Plangebiet werden asphaltiert bzw. gepflastert. Sie sind als vollversiegelte Flächen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die festgesetzte Entsorgungsfläche. Für diese Flächen erfolgt der Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5.

Insgesamt ergeben sich im Plangebiet folgende ausgleichspflichtigen Versiegelungen/Befestigungen (gemessen aus Vorhaben- und Erschließungsplan):

FlächeAusgleichsfaktorAusgleich
Sanitärgebäude (GR 120 m²)180 m²0,590 m²
Wohnmobilplätze/ Standplätze 11.430 m² 0,3 3.429 m²
Pkw-Stellplätze1.600 m²0,3480 m²
Zufahrten (Pflaster/Asphalt)875 m²0,5438 m²
Zufahrten (Schotter)2.675 m²0,3803 m²
Entsorgungsfläche230 m²0,5115 m²
Wander-/Reitweg2.095 m²0,3629 m²
Gesamtausgleich=5.984 m²

Innerhalb des Plangebietes sind bereits Versiegelungen und Befestigungen vorgenommen worden. Zudem besteht im südlichen Plangebiet Baurecht entsprechend den gültigen Bebauungsplänen (B-Plan Nr. 13). Die hierdurch zulässigen Versiegelungen und Befestigungen gelten als ausgeglichen und werden bei den Neuplanungen entsprechend berücksichtigt. Folgende Versiegelungen sind im Ursprungsplan festgesetzt und befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches der 2. Änderung des B-Planes (die Ausgleichsfaktoren sind dem Ursprungsplan entnommen worden):

FlächeAusgleichsfaktorAusgleich
Werkhof/Müllplatzca. 708 m²0,3212 m²
Wohnmobilplätzeca. 1.945 m²0,3584 m²
Standplätzeca. 6.585 m²0,42.634 m²
Pkw-Stellplätzeca. 300 m²0,390 m²
Zufahrten (Pflaster/Asphalt)ca. 463 m²0,5232 m²
Zufahrten (Schotter)ca. 2.557 m²0,3767 m²
Gesamtausgleich=4.519 m²

Insgesamt sind im Plangebiet ca. 12.558 m² zulässige, z.T. aber nicht umgesetzte Versiegelungen bereits mit dem B-Plan Nr. 13 im Verhältnis 1 : 0,3 bis 0,5 ausgeglichen worden. Für die Versiegelungen wurde ein Ausgleich von ca. 4.519 m² zur Verfügung gestellt. Dieser Ausgleich kann in der 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 als erbracht angerechnet werden. Somit verbleibt für die 2. Änderung des B-Planes ein zu erbringender Ausgleich von 5.984 m² - 4.519 m² = 1.465 m².

Der Ausgleich wird über eine Kompensationsfläche in der Gemeinde Holzdorf erbracht. Die Ausgleichsfläche ist in Kapitel 3.3.1 näher beschrieben.

Schutzgut Landschaftsbild

Durch die Planung wird der Campingplatz weiter nach Westen in Richtung der Straße ‚Dorotheental‘ verschoben. Die angrenzenden Flächen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet, weswegen der Schutz des Landschaftsbildes von besonderer Bedeutung ist.

Zur Eingrünung des Campingplatzes wird am westlichen Rand des Sondergebietes eine private Grünfläche als Anpflanzungsfläche festgesetzt. Hier sind heimische Strauch- und Baumarten auf einem Erdwall zu pflanzen, die das Plangebiet zukünftig eingrünen werden. Zusätzlich werden in regelmäßigen Abständen Bäume auf dem Wall gepflanzt und entwickelt.

Weitere Anpflanzungen sind innerhalb der Sondergebietsflächen vorgesehen. Hier sollen Hecken entstehen, die die Standplätze untergliedern und für eine Durchgrünung sorgen.

Die Anpflanzungsflächen sind in Kapitel 3.3.2 näher beschrieben.