Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Knick
Im nördlichen Plangebiet soll ein neu herzustellender Reit- und Wanderweg an das bestehende Wegenetz angebunden werden. Hierfür wird ein Durchbruch im nördlichen Knick notwendig. Der Knickdurchbruch soll eine Breite von ca. 4,0 m aufweisen. In Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ erfolgt der Ausgleich für die Knickrodung im Verhältnis 1 : 2. Der Ausgleich von insgesamt 8,0 m Knick erfolgt über die neuherzustellende Anpflanzung im Randbereich des Campingplatzes (siehe Kapitel 3.3.2).
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Der Runderlass unterscheidet bei der Ermittlung der Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche zwischen vollversiegelten Versiegelungen und wasserdurchlässigen Befestigungen. Für vollversiegelte Flächen ist eine Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 bereitzustellen, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Für wasserdurchlässige Befestigungen gilt ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3. Vorhandene Versiegelungen bzw. zulässige und bereits ausgeglichene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes ‚Campingplatz‘ vorgesehen. Es ist ein Baufeld vorgesehen, in welchem eine überbaubare Grundfläche von 120 m² festgesetzt wird. Diese Grundfläche darf für z.B. Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO um 50 % überschritten werden. Für das Baufeld erfolgt ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5.
Die Wohnmobilstellplätze, Standplätze und Pkw-Parkplätze werden wasserdurchlässig befestigt und somit nicht vollversiegelt. Gleiches gilt für einen überwiegenden Teil der geplanten Wege im Plangebiet. Für diese Flächen wird daher in der Ausgleichsbilanzierung ein geringeres Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 vorgesehen.
Die Hauptzufahrt und eine Wegefläche im südlichen Plangebiet werden asphaltiert bzw. gepflastert. Sie sind als vollversiegelte Flächen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die festgesetzte Entsorgungsfläche. Für diese Flächen erfolgt der Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5.
Insgesamt ergeben sich im Plangebiet folgende ausgleichspflichtigen Versiegelungen/Befestigungen (gemessen aus Vorhaben- und Erschließungsplan):
| Fläche | Ausgleichsfaktor | Ausgleich |
| Sanitärgebäude (GR 120 m²) | 180 m² | 0,5 | 90 m² |
| Wohnmobilplätze/ Standplätze | 11.430 m² | 0,3 | 3.429 m² |
| Pkw-Stellplätze | 1.600 m² | 0,3 | 480 m² |
| Zufahrten (Pflaster/Asphalt) | 875 m² | 0,5 | 438 m² |
| Zufahrten (Schotter) | 2.675 m² | 0,3 | 803 m² |
| Entsorgungsfläche | 230 m² | 0,5 | 115 m² |
| Wander-/Reitweg | 2.095 m² | 0,3 | 629 m² |
| | Gesamtausgleich= | 5.984 m² |
Innerhalb des Plangebietes sind bereits Versiegelungen und Befestigungen vorgenommen worden. Zudem besteht im südlichen Plangebiet Baurecht entsprechend den gültigen Bebauungsplänen (B-Plan Nr. 13). Die hierdurch zulässigen Versiegelungen und Befestigungen gelten als ausgeglichen und werden bei den Neuplanungen entsprechend berücksichtigt. Folgende Versiegelungen sind im Ursprungsplan festgesetzt und befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches der 2. Änderung des B-Planes (die Ausgleichsfaktoren sind dem Ursprungsplan entnommen worden):
| Fläche | Ausgleichsfaktor | Ausgleich |
| Werkhof/Müllplatz | ca. 708 m² | 0,3 | 212 m² |
| Wohnmobilplätze | ca. 1.945 m² | 0,3 | 584 m² |
| Standplätze | ca. 6.585 m² | 0,4 | 2.634 m² |
| Pkw-Stellplätze | ca. 300 m² | 0,3 | 90 m² |
| Zufahrten (Pflaster/Asphalt) | ca. 463 m² | 0,5 | 232 m² |
| Zufahrten (Schotter) | ca. 2.557 m² | 0,3 | 767 m² |
| | Gesamtausgleich= | 4.519 m² |
Insgesamt sind im Plangebiet ca. 12.558 m² zulässige, z.T. aber nicht umgesetzte Versiegelungen bereits mit dem B-Plan Nr. 13 im Verhältnis 1 : 0,3 bis 0,5 ausgeglichen worden. Für die Versiegelungen wurde ein Ausgleich von ca. 4.519 m² zur Verfügung gestellt. Dieser Ausgleich kann in der 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 als erbracht angerechnet werden. Somit verbleibt für die 2. Änderung des B-Planes ein zu erbringender Ausgleich von 5.984 m² - 4.519 m² = 1.465 m².
Der Ausgleich wird über eine Kompensationsfläche in der Gemeinde Holzdorf erbracht. Die Ausgleichsfläche ist in Kapitel 3.3.1 näher beschrieben.
Schutzgut Landschaftsbild
Durch die Planung wird der Campingplatz weiter nach Westen in Richtung der Straße ‚Dorotheental‘ verschoben. Die angrenzenden Flächen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet, weswegen der Schutz des Landschaftsbildes von besonderer Bedeutung ist.
Zur Eingrünung des Campingplatzes wird am westlichen Rand des Sondergebietes eine private Grünfläche als Anpflanzungsfläche festgesetzt. Hier sind heimische Strauch- und Baumarten auf einem Erdwall zu pflanzen, die das Plangebiet zukünftig eingrünen werden. Zusätzlich werden in regelmäßigen Abständen Bäume auf dem Wall gepflanzt und entwickelt.
Weitere Anpflanzungen sind innerhalb der Sondergebietsflächen vorgesehen. Hier sollen Hecken entstehen, die die Standplätze untergliedern und für eine Durchgrünung sorgen.
Die Anpflanzungsflächen sind in Kapitel 3.3.2 näher beschrieben.