Planungsdokumente: 35. Änderung F-Plan Stadt Schenefeld (Parallelverfahren zum B-Plan Nr. 84)

Begründung

7. Einleitung

7.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Geltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen im nördlichen Teil der Stadt Schenefeld, die durch das Pferdesportzentrum Friedrichshulde genutzt werden.

Für den Plangeltungsbereich ist bisher kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden. Es liegt eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vor, da die Nutzung landwirtschaftlich geprägt ist. Die Errichtung weiterer baulicher Anlagen (Außenstallanlagen / Mistplatten etc.) musste jedoch bisher von Fall zu Fall im Rahmen baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Genehmigungen im Einvernehmen mit der Stadt Schenefeld geregelt werden.

Die Stadt Schenefeld will nunmehr mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 84 die städtebauliche Situation abschließend bauplanungsrechtlich regeln und dadurch den vorhandenen Bestand und die Weiterentwicklung des Pferdesportzentrums mit Pferdehaltung und Turnierbetrieb sicherstellen. Zu diesem Zweck wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 84 (im Weiteren Bebauungsplan Nr. 84) aufgestellt, der die Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet – "Pferdesportzentrum" vorsieht. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Ziele der Planaufstellung sind die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes -Pferdesportszentrum zur:

  • Sicherung der bestehenden Nutzung als Pferdesportzentrum
  • Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten.

Die Gesamtfläche umfasst ca. 13,2 ha.

7.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung

Die Ziele des Umweltschutzes, die sich aus den für die einzelnen Schutzgüter wirksamen Bundes- und Landesgesetzen ergeben, sollen hier nicht zitiert werden.

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (Neuaufstellung 2020) – Karte 1 sieht bis auf die Darstellung eines Trinkwasserschutzgebietes keine Bindungen für den Plangeltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung vor.

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (Neuaufstellung 2020) – Karte 2 sieht bis auf die Darstellung eines Landschaftsschutzgebietes keine Bindungen für den Plangeltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes vor. Das Landschaftsschutzgebiet reicht zum Teil in die im Regionalplan dargestellte Siedlungsachse hinein. Die Darstellung des Landschaftsschutzgebietes basiert auf der Landschaftsschutzgebietsverordnung 06 "Düpenau und Mühlenau". Der Plangeltungsbereich befindet sich vollständig im Schutzgebiet dieser Verordnung. Für die geplanten Maßnahmen werden parallel zum Bauleitverfahren die Ausnahmen bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt.

FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden.

Das Plangebiet liegt gemäß Geoportal des Kreises Pinneberg innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Die Darstellung des Landschaftsschutzgebietes basiert teilweise auf der Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis Pinneberg, die in diesem Bereich durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung 06 "Düpenau und Mühlenau" ersetzt wurde. Der Plangeltungsbereich befindet sich im Schutzgebiet dieser Verordnung. Für einen Teilbereich der Flächennutzungsplanänderung wird parallel zum Bauleitverfahren die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt.

Der Landschaftsplan der Stadt Schenefeld aus dem Jahr 1994 mit Weiterentwicklung bis 2011 stellt den Plangeltungsbereich überwiegend als Dauergrünland dar. Das bestehende Pferdesportzentrum im südwestlichen Teil ist als allgemeines Wohngebiet mit einem Anteil von 60 % nutzbaren Grüns sowie als private Grünfläche dargestellt. Die Darstellung als Allgemeines Wohngebiet entspricht nicht der vorhandenen und geplanten Nutzung durch das Pferdesportzentrum. Der südwestliche Teil ist als Reiterhof dargestellt. Der Gebäudebestand ist als denkmalschutzwürdige Bausubstanz dargestellt. Eine Eintragung in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein erfolgte nicht. Ein Schutzsstatus nach Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein besteht somit nicht. Im nördlichen Teil ist entlang eines Entwässerungsgrabens eine Grünverbindung / Wanderweg dargestellt. Die Ost-West-Verbindung ist aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht öffentlich zugänglich. Darüber hinaus sind im Plangeltungsbereich sich Wald bzw. Gehölzgruppen dargestellt. Westlich angrenzend befindet sich eine Waldfläche, die gemäß Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestandteil ist. Es handelt sich dabei um einen wertvollen Laubmischwald. Ein Eingriff in diese Waldflächen erfolgt im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht. Im südöstlichen Teil befindet sich eine Fläche in der Altablagerungen zu untersuchen und ggf. zu sanieren sind. Weitere Bindungen und Darstellungen werden für den Plangeltungsbereich nicht getroffen.

Der zentrale und östliche Teil des Plangeltungsbereiches befindet sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Es wird daher auf § 15 DSchG S.-H. verwiesen: "Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit."

Weitere umweltrelevante Planvorgaben sind bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.