Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 106 der Stadt Schleswig

Begründung

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat am 08.06.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes vor.

Im Flächennutzungsplan der Stadt Schleswig ist der nördliche Teil des Plangebietes als Fläche für Gemeinbedarf 'Kindertagesstätte' dargestellt. Der südliche Planbereich teilt sich in eine Grünfläche 'Spielplatz' im Osten und eine Grünfläche 'Parkanlage' im Westen. Insofern bleibt das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, nach dem Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, gewahrt.

Mit dieser Planung kommt die Stadt Schleswig auch dem planerischen Grundsatz 'Innenentwicklung vor Außenentwicklung' nach und vermeidet so, zusätzlichen Flächenverbrauch im Außenbereich.

2 Ziel und Zweck der Planung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 106 aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 4.500 m² eine den Funktionsbedürfnissen der Stadt Schleswig entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, die bis vor kurzem vorhandene Nutzung als Kindertagesstätte dauerhaft zu sichern und auszubauen. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage kann die vorhandene bauliche Substanz abgebrochen und erneuert werden.

Der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg bzw. des Ev.-luth. KITA-Werk hat die (ehemals vorhandene) evangelische Kindertagesstätte 'Hornbrunnen' hinsichtlich der neuen Vorgaben des KiTa-Reform-Gesetzes überprüft. Die vorhandenen Räumlichkeiten erfüllten demnach die Vorgaben des am 01. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes nicht mehr. Unter anderem wiesen die Räume für das neue, erweiterte Angebot nach der Reform nicht ausreichend Platz auf. Weiterhin war die Barrierefreiheit nicht gegeben und hätte über bauliche Maßnahmen hergestellt werden müssen, um zukünftig auch Inklusion zu ermöglichen. Auch die sanitären Einrichtungen konnten den Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Sie waren veraltet und es fehlte zudem an separaten Sanitäreinrichtungen für Eltern, Besucher und für das KiTa-Personal. Weiterhin konnte dem Personal kein Mitarbeiterraum für deren Ruhepausen bereitgestellt werden.

Nach eingehender Prüfung wurde festgestellt, dass ein Umbau des alten Bestandsgebäudes unwirtschaftlich ist und die vorgenannten Probleme nicht lösen kann. Zudem war das Bestandsgebäude in Teilen stark schimmelbefallen, so dass auch die Aufsichtsbehörden auf eine Schließung der Einrichtung gedrängt haben. Daher hat sich der Kirchenkreis für den Abbruch des Bestandsgebäudes und einen Neubau an gleicher Stelle entschieden.

Durch die neue Bebauung soll eine moderne, attraktive Kinderbetreuung an einem integrierten Standort im Stadtteil Friedrichsberg dauerhaft gesichert werden.

Die geplante Bebauung fügt sich, gemessen an den Kriterien des § 34 BauGB, nicht in die vorhandene Bebauung ein, so dass hier ein Planungserfordernis besteht. Ziel der Stadt ist es jedoch, dass sich das geplante Gebäude v.a. höhenmäßig in die Umgebung einfügt, um nachbarschaftlichen Spannungen vorzubeugen.

3 Planinhalt und Festsetzungen