Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 106 der Stadt Schleswig

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den gemeindlichen Zielen (siehe Kap. 2) für dieses Plangebiet.

Die Fläche für Gemeinbedarf dient der Errichtung von Kindertagesstätten. Zulässig sind Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb von Kindertagesstätten sowie hierfür erforderliche bauliche Anlagen, die der Kindertagesstätte dienen, wie Sozialräume und Außenspielbereiche.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Das Maß der baulichen Nutzung ist auf eine Grundfläche von max. 750 m² festgesetzt und orientiert sich an den Entwürfen für den KiTa-Neubau. In Bezug auf die Größe der für die Kindertagesstätte genutzten Fläche von ca. 1.845 m² entspricht dies einem Flächenanteil von ca. 40 %, und stellt im Verhältnis ein angemessenes Maß für eine baulich nutzbare Fläche an dieser Stelle dar.

Die Festsetzungen bzgl. der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen orientieren sich an dem vorhandenen baulichen Bestand an der Straße Hornbrunnen und der geplanten baulichen Entwicklung. Dementsprechend sind im nördlichen Teil des Baufeldes max. 2 Vollgeschosse und im südlichen Teil max. 1 Vollgeschoss zulässig. Zudem werden zum Schutz des Ortsbildes und zur Vermeidung nachbarschaftlicher Spannungen verbindliche Obergrenzen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhen im Bebauungsplan festgesetzt. Demnach ist die Gebäudehöhe auf max. 9,50 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt. Hiermit wird zusätzlich auch sichergestellt, dass sich die geplante Bebauung höhenmäßig in das vorhandene Ensemble einfügt.

Um den Charakter als untergeordnete bauliche Anlagen zu unterstreichen erfolgt auch eine Höhenbegrenzung von Nebenanlagen. Diese dürfen mit geneigten Dächern eine max. Höhe von 4,50 m erreichen. Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist die Höhe auf max. 3,50 m begrenzt.

Das Ortsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 50 cm über der mittleren Höhe des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, nach der auf der Nord-, der Ost- und der Südseite der seitliche Grenzabstand unterschritten werden darf. Hiermit soll eine optimale Ausnutzung des Baugrundstückes gesichert werden. Im Norden, Osten und Süden grenzen derzeit nur öffentliche Flächen (Straßen bzw. Grünflächen) an, so dass von dieser Regelung keine privaten Belange betroffen sind.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze definiert, die sich an der geplanten Bebauung orientiert. Die Mindestabstände zu den Nachbargrenzen werden eingehalten. In der abweichenden Bauweise wird zu den angrenzenden öffentlichen Flächen eine Unterschreitung der seitlichen Grenzabstände zugelassen.