3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Bei den Eingriffsflächen (vorh. Biogasanlage, Acker und Grünland) handelt es sich aufgrund der bisherigen, intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der naturraumtypischen Bodenart, des vorliegenden Grundwasserflurabstandes und der Lage außerhalb des Biotopverbundes um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Als Ausgleichsmaßnahme für eine Bodenversiegelung sieht der Erlass für Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz eine gleich große Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktion oder einen Ausgleich mindestens im Verhältnis 1 zu 0,5 für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächen vor.
Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich bislang unversiegelter landwirtschaftlicher Nutzflächen vorgenommen. Das Maß der baulichen Nutzung wird in beiden Teilbereichen im Rahmen der parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungspläne bestimmt. Für den Teilbereich 1 wird eine GR von max. 600 m² und für den Teilbereich 2 eine GRZ von 0,2 bzw. 0,45 festgesetzt, die sich jeweils an den Anforderungen des Vorhabens sowie am Bestand orientieren. Die zulässige Grundfläche im Teilbereich 1 darf für Nebenanlagen, Lagerflächen und Zufahrten bis zu 50 % überschritten werden. Im Teilbereich 2 ist eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,75 im östlichen Bereich und bis zu 50 % im westlichen Bereich möglich. Bereits überplante Flächen werden in der Bilanzierung nicht berücksichtigt.
Insgesamt ist eine Neuversiegelung von ca. 0,1 ha für den Teilbereich 1 und ca. 1 ha für den Teilbereich zulässig. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu zu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von =5,1 ha.
Die Ausgleichsfläche wird im Rahmen der parallel aufgestellten verbindlichen Bauleitplanung benannt und beschrieben.