3.7.2.1 Biotoptypen
Im April 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes, bei der die vorhandenen Biotoptypen aufgenommen wurden. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der baulich geprägten Ferienhaussiedlung des Ostseebades Damp.
Das überplante Grundstück ist mit einem Einzelhaus im Fachwerkstil bebaut, welches bis vor Kurzem zu Wohnzwecken genutzt wurde und sich in einem entsprechend guten Zustand befindet. Um das Gebäude herum sind eine Kieszufahrt, Plattenwege sowie eine Terrasse angelegt. Im südwestlichen Grundstücksteil befindet sich eine kleine, gut erhaltene Holzhütte. Die Freiflächen um das Wohngebäude herum wurden in der Vergangenheit als Garten genutzt. Aufgrund zuletzt ausgebliebener Pflegemaßnahmen ist eine beginnende, ruderale Entwicklung festzustellen (u.a. Ahornkeimlinge, Knoblauchrauke, Brennnessel, Scharbockskraut, dazwischen noch einzelne Gartengewächse wie Schlüsselblume und Schwertlilie). Der vorhandene Gehölzbestand in den Randbereichen des Grundstücks wurde im letzten Winter beseitigt. Südwestlich des Gebäudes befindet sich ein kleiner Gartenteich, der jedoch stark verlandet ist. Die kleinflächigen Bereiche, in denen noch offen Wasser steht, sind stark eutrophiert. Das Gewässer wurde künstlich angelegt und weist keinen gesetzlichen Schutz auf.
Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Plangebiet nicht vorzufinden. Ein Ausgleichsbedarf besteht dementsprechend nicht.
3.7.2.2 Pflanzen
Streng geschützte Pflanzenarten – Schierlings-Wasserfenchel (Oenantheconioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens) und Schwimmendes Froschkraut (Luroniumnatans) – sind aufgrund der bekannten Verbreitungssituation und der Ausstattung im Planbereich nicht zu erwarten (BfN 2019).
Bäume sind von dem Planvorhaben nicht betroffen. Eine weitere Betrachtung entfällt.
3.7.2.3Tiere
Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur „Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes ist aufgrund der bisherigen wohnbaulichen Nutzung sowie den bereits durchgeführten Räumungsarbeiten als unterdurchschnittlich einzustufen. Potentielle Lebensräume bieten lediglich die Gebäude im Plangebiet.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom April 2024 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu bekannten Tier- und Pflanzenvorkommen (Stand Juni 2024). Die LANIS-Datenbank enthält für das Plangebiet und die nähere Umgebung keine Hinweise.
Säuger
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein Wohngebäude, welches als potentieller Lebensraum für Fledermäuse berücksichtigt werden muss. Das Gebäude ist in einem guten Zustand und bietet kaum Einflugmöglichkeiten. Ein Keller ist nicht vorhanden. Höherwertige Quartiere wie Wochenstuben oder Winterquartiere sind unwahrscheinlich. Um dennoch ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können, ist der Abriss des Gebäudes nur in den Zeiträumen März/April bzw. September/Oktober zulässig, da in diesen Zeiträumen keine Nutzung als Wochenstube oder Winterquartier erfolgt. Zusätzlich ist unmittelbar von dem geplanten Abriss eine Besatzkontrolle durchzuführen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Haselmaus, Birkenmaus, Wolf oder Fischotter) kann aufgrund fehlender geeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt damit nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist aufgrund der Lage innerhalb der bereits bebauten Ferienhaussiedlung des Ostseebades Damp sowie der baulichen Vorprägung des Geltungsbereiches auszuschließen.
Für heimische Brutvögel weist das Plangebiet aktuell keine besondere Lebensraumeignung auf. Die Freiflächen um das Gebäude herum wurden bereits geräumt, sodass kein Gehölzbestand im Plangebiet vorhanden ist. Lebensräume von Arten der Gehölz- und Gebüschbrüter sind somit auszuschließen. Auch für Bodenbrüter weist das Plangebiet aufgrund der bisherigen Nutzung, der Habitatausstattung und der fehlenden Rückzugsmöglichkeiten keine Bedeutung auf.
Am Gebäude wurden keine Hinweise auf Mehlschwalben festgestellt. Aufgrund des guten Zustandes des Wohnhauses und der fehlenden Einflugmöglichkeiten ist eine Nutzung des Gebäudeinneren durch Gebäudebrüter auszuschließen.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als bekanntes Verbreitungsgebiet (BfN 2019). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum.
Innerhalb des Plangebietes ist ein kleinerer Gartenteich vorhanden, der jedoch stark verlandet und eutrophiert ist. Eine Eignung als Lebensraum insbesondere für anspruchsvolle Tierarten weist das Gewässer aktuell nicht auf. Streng geschützte Amphibien (z.B. Kammmolch), Libellenarten, Fische, Weichtiere und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Plangebiet ebenfalls auszuschließen.
Beleuchtung
Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Straßen- und Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereiche mit Gehölzbestand sollte eine Abstrahlung vermieden werden.