Planungsdokumente: 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I der Gemeinde Damp "Ostseebad Damp-Westteil/Ferienhausgebiet"

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung wird zukünftig ein Sondergebiet gem. § 10 Abs. 4 BauNVO, das der Erholung dient, mit der Zweckbestimmung 'Ferienhäuser' festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund der in Kap. 2 beschriebenen Zielsetzung und der umgebenden touristischen Nutzungen.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Die Grundflächenzahl wird von bisher 0,20 auf von 0,25 angehoben, um die geplante Bebauung mit drei Ferienhäusern zu ermöglichen.

Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird von bisher 2 auf 1 reduziert, damit sich die geplanten Ferienhäuser in die umgebende Bebauung einfügen.

Auf die bisherige Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird zukünftig verzichtet, da sie aus städtebaulicher Sicht nicht mehr erforderlich ist.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Bauweise

Im Planbereich wird (wie bisher) eine offene Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der vorhandenen und der geplanten Bebauung entspricht.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen im Plangebiet orientieren sich an den Planungen eines Vorhabenträgers und sollen eine klare Stellung der Gebäude auf den Grundstücken sichern. Daher werden auch hier (wie in den angrenzenden Ferienhausgebieten) gebäudebezogene Baufenster festgesetzt. Hierbei weicht die Gemeinde von der sonst vorherrschenden orthogonalen Gebäudestellung auf den Grundstücken ab. Dies ist durch die besondere Form des Grundstückes begründet. Mit dieser Art der Festsetzung wird zudem die maximal Größe der Gebäude auf eine Größe begrenzt, die den umliegenden Ferienhäusern entspricht.

Um die Errichtung von ebenerdigen Terrassen, die i.d.R. innerhalb der Baugrenzen liegen müssen, auch außerhalb des Gebäudes zu ermöglichen, wird eine Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen für ebenerdige Terrassen um bis zu 5 m überschritten werden dürfen. Die alternative Möglichkeit zur Aufweitung der Baugrenzen hat die Gemeinde verworfen, da über die Baugrenzen die Lage der Ferienhäuser auf dem Grundstück definiert werden soll.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen ein.