Planungsdokumente: B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Schaalby "Baugebiet Lück" für das Gebiet nördlich der Mühlenstraße und östlich der Raiffeisenstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild außerhalb der Ortschaft Schaalby ist geprägt von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zum Teil sind landschaftstypische Knicks vorhanden, die die landwirtschaftlichen Flächen gliedern.

Die Ortschaft Schaalby hat sich ursprünglich entlang der Hauptstraße entwickelt. Durch den Bau der Kreisbahntrasse folgte die Entwicklung um den ehemaligen Bahnhof und im 20. Jahrhundert wurde die Ortslage in Richtung Westen weiterentwickelt. In den historischen Siedlungsbereichen von Schaalby sind aufgrund der dörflichen Strukturen gemischt genutzte Lagen mit Landwirtschaft, Gewerbe und Wohnen gegeben. In den neueren Siedlungsbereichen im Westen der Ortslage Schaalby sind überwiegend Einfamilien- und Doppelhäuser vorherrschend.

Das Plangebiet schließt im Süden und Westen an den besiedelten Bereich an und ist dort bereits von Wohnbebauung umgeben. Die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung ist von Einzelhäusern jüngeren Baualters geprägt. Im Norden und Osten schließt sich eine landwirtschaftliche Nutzung an, die vollständig von bebauten Gebieten umgeben ist.

Besonders prägend für das Orts- und Landschaftsbild ist der weithin sichtbare Siloturm des Raiffeisenbezugsvereins nördlich der Kreisbahntrasse.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Umnutzung der Planung würde die Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Der Knick bliebe erhalten und würde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Das Ortsbild am südlichen Ortsrand von Schaalby bliebe unverändert.

Auswirkungen der Planung

Die geplante Baumaßnahme wird eine Veränderung des Ortsbildes im Süden von Schaalby verursachen. Eine optische Verschiebung in die offene Landschaft erfolgt jedoch nicht. Zur Einschätzung der Empfindlichkeit des Orts- und Landschaftsbildes sind neben dem Eigenwert bzw. der Schutzwürdigkeit auch die visuelle Verletzlichkeit und der Eigenartsverlust der Landschaft durch Eingriffe, die mit einer geplanten Bebauung verbunden sein könnten, zu berücksichtigen.

In den allgemeinen Wohngebieten sind maximal zweigeschossige Gebäude zulässig, die zum Schutz des Ortsbildes maximale Gebäudehöhen von 8,50 m aufweisen. Um ortsuntypische Staffelgeschosse auf dem 2. Vollgeschoss auszuschließen, wird die Traufhöhe auf maximal 6,00 m beschränkt. Für die Wohnbaufläche an der Raiffeisenstraße gelten andere Regelungen, da hier der Bau von größeren Mehrfamilienhäusern ermöglicht werden soll. Die Gebäudehöhe wird auf 10,50 m festgesetzt, um eine Nutzung des dritten Geschosses zu ermöglichen. Außerdem erfolgt keine Beschränkung der Traufhöhe.

Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr und den Kindergarten gilt eine Gebäudehöhe von 8,50 m bei einem Vollgeschoss sowie eine Traufhöhe von 6,00 m. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich der Neubau des Feuerwehrgerätehauses und des Kindergartens in die umgebende Bebauung einfügt.

Das Plangebiet grenzt im Westen und Süden an die bestehende Bebauung an und wird so in das Ortsbild eingebunden. An der nördlichen und östlichen Grenze des Plangebietes ist abschnittweise eine zweireihige Anpflanzung vorgesehen. Eine vollständige Eingrünung im Norden und Osten erfolgt aufgrund der möglichen späteren Erweiterung des Wohngebietes nicht. Diese Anpflanzung dient zusätzlich zu der weitestgehend zu erhaltenden Knickstruktur an der Mühlenstraße zur Einbindung der Bauflächen.

Im Plangebiet wird darüber hinaus eine Grünfläche festgesetzt, die u.a. der Durchgrünung und Auflockerung des Baugebietes dienen soll.

Aufgrund der vorhandenen Bebauung und der zu erhaltenden und neu anzupflanzenden Grünstrukturen ist das Plangebiet gut eingebunden, weswegen unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind. Diese werden u.a. durch die Festsetzung der Gebäudehöhen gemindert.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

In der Denkmalliste des Kreises Schleswig-Flensburg sind die östlich gelegene Wassermühle, der Mühlenteich, das Mühlenwehr sowie der Wasserlauf als Kulturdenkmale eingetragen.

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet und somit in einem Bereich, in dem bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Aus diesem Grund wurden 2022 archäologische Untersuchungen durchgeführt.

Der im Süden des Plangebietes vorhandene Knick gilt als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Die Umsetzung der Planinhalte hat keine Auswirkungen auf die nahe gelegene und einschließlich der Nebenanlagen unter Denkmalschutz stehende Wassermühle. Aufgrund des Abstandes und der fehlenden Sichtbeziehungen ist bei Umsetzung der Planinhalte nicht davon auszugehen, dass der Eindruck wesentlich beeinträchtigt wird.

Gemäß der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes vom 26.06.2024 können auf der überplanten Fläche aufgrund der im Jahr 2022 durchgeführten archäologische Untersuchungen keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung mehr feststellt werden. Bei der Umsetzung der Planinhalte wird weiterhin der § 15 DSchG (Mitteilungspflicht bei Funden) berücksichtigt.

Der Knick kann als Bestandteil der Kulturlandschaft weitestgehend erhalten werden. Notwendige Knickrodungen und -entwidmungen werden entsprechend des geschützten Biotopstatus ausgeglichen.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Von den Planungen sind bis auf den Knick keine Kultur- oder Sachgüter betroffen, sodass weder von nachteiligen noch von vorteilhaften Auswirkungen auszugehen ist. Archäologische Voruntersuchungen wurden bereits durchgeführt. Notwendige Knickrodungen und -entwidmungen werden ausgeglichen.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.