3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Die Grundflächenzahl wird in den Wohngebieten durch eine GRZ zwischen 0,3 und 0,4 festgesetzt und orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten ortstypischen Bebauung sowie an der geplanten Bebauung der einzelnen Grundstücke. So wird im Bereich größerer Wohnbaugrundstücke, die für eine Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern vorgesehen sind, eine GRZ von 0,3 festgesetzt, um den Charakter der freistehenden Einzelhäuser zu unterstreichen. Für Grundstücke, die (bezogen auf ihre Grundstücksgröße) einen größeren Grünflächenanteil aufweisen, wird eine GRZ von 0,35 definiert, um auf diesen Grundstücken die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der späteren Gebäudegrößen zu schaffen. Für den Bereich, der für eine Bebauung mit Reihenhäusern vorgesehen ist, wird eine GRZ von 0,40 gewählt, da die Grundstücke eine deutlich kleinere Größe aufweisen. Zudem folgt die Gemeinde hiermit dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen für die Feuerwehr und die Kindertagesstätte wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, um die erforderlichen baulichen Anlagen auf dem Grundstück errichten zu können.
Das bauliche Nutzungsmaß liegt innerhalb der Orientierungswerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken.
Die Festsetzungen von max. 2 Vollgeschossen bei einer maximalen Gebäudehöhe von 8,50 m dient der Errichtung ortstypischer Wohngebäude und dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Für den Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser an der Raiffeisenstraße wird eine Gebäudehöhe von 10,50 m festgesetzt, um eine Nutzung des dritten Geschosses (das kein Vollgeschoss sein darf) zu ermöglichen. Diese Festsetzung dient damit auch dem Ziel, bezahlbaren Wohnraum in Schaalby zu schaffen.
Durch die Beschränkung der Traufhöhe auf maximal 6,00 m sollen sog. Staffelgeschosse auf dem 2. Vollgeschoss ausgeschlossen werden, da diese in Schaalby ortsuntypisch wären und sich nicht in das Ortsbild einfügen. Die Grundstücke 19 und 20 sind vor dieser Regelung ausgenommen, da hier der Bau von größeren Mehrfamilienhäusern ermöglicht werden soll.
Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen für die Feuerwehr und die Kindertagesstätte gilt eine Gebäudehöhe von 8,50 m bei einem Vollgeschoss sowie eine Traufhöhe von 6,00 m. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die beiden Neubauten in die wohnbaulich geprägte Umgebung einfügen.
Für untergeordnete bauliche Anlagen, wie Garagen, Carports, Wintergärten und Anbauten mit Flachdach, ist die Höhe der baulichen Anlagen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes stärker eingeschränkt. Die Begrenzung gilt auch für Nebenanlagen, wie z.B. Schuppen oder Gartenhäuser.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens wird hierbei auf max. 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes festgesetzt, sodass die Hausanschlüsse optimal erfolgen können. Für die Grundstücke 11, 18, 19 und 20 wird in der Planzeichnung der Straßenabschnitt gesondert definiert, der als Bezug für die v.g. Höhenfestsetzung dienen soll. Hierbei handelt es sich um Eckgrundstücke, deren angrenzende Straßenabschnitte größere Höhendifferenzen aufweisen.