Planungsdokumente: 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.4 Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I

In den Karten 1 und 3 des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den Planungsraum I (2020) finden sich keine Darstellungen für den Bereich des Plangebietes. In der Karte 2 ist der Planbereich Bestandteil eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung, eines historischen Kulturlandschaftsausschnittes (Knicklandschaft) und des Landschaftsschutzgebietes 'Haithabu-Danewerk'.

1.4.5 Landschaftsplanung

Der Landschaftsplan der Gemeinde Dannewerk stellt die landwirtschaftliche Nutzung und die vorhandenen Knicks dar. Zudem ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes dargestellt. Damit weicht die vorgesehene Planung von den Darstellungen des Landschaftsplanes ab. Die im Landschaftsplan dargestellten baulichen Entwicklungsflächen sind bereits alle umgesetzt, so dass jede zusätzliche Erweiterungsfläche eine Abweichung vom Landschaftsplan darstellt. Die intensiven Untersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Umweltberichtes zur 10. F-Plan-Änderung haben ergeben, dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind und mit den beschriebenen Maßnahmen die Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können. Aus diesen Gründen verzichtet die Gemeinde auf eine formale Änderung des Landschaftsplanes. Bei einer Fortschreibung des Landschaftsplanes wird die Gemeinde die zusätzlichen Bauflächen berücksichtigen.

1.4.6 Schutzverordnungen

Innerhalb des Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung gelten Schutzverordnungen und der Schutz aus unterschiedlichen Gesetzen. Stichpunktartig sind hier zu nennen:

  • Der Geltungsbereich liegt überwiegend im Landschaftsschutzgebiet „Haithabu-Danewerk“. Im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens wird ein Antrag auf Entlassung der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet gestellt.
  • Die vorhandenen Knicks unterliegen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetzes von Schleswig-Holstein (LNatSchG) einem besonderen Schutz.
  • Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist das ca. 1,3 km östlich gelegene FFH-Gebiet 1523-381 "Busdorfer Tal".