Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

Textliche Festsetzungen

8 Festsetzungen zum Hochwasserschutz § 9 (1) Nr. 16 BauGB

8.1 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen mit Wohnnutzung muss auf mindestens NHN + 3,00 m liegen.

8.2 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen mit gewerblicher Nutzung muss auf mindestens NHN + 2,50 m liegen.

8.3 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, die nicht unter 8.1 oder 8.2 fallen muss auf mindestens NHN + 3,00 m liegen.

8.4 Die Höhe der Oberkante von Verkehrs- und Fluchtwegen muss auf mindestens NHN + 2,50 m liegen.

8.5 Wassergefährdende Stoffe müssen in einer Höhe von mindestens NHN + 3,00 gelagert werden.

9 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO)

9.1 Dachform und Dachneigung

9.1.1 Im Sondergebiet 'Tourismus' sind die Hauptdächer der Gebäude nur als Satteldächer mit einer Dachneigung von 15 bis 48 Grad zulässig. Nebendachflächen sind bis zu 15 % der Grundfläche Gebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.

9.1.2 Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind die Hauptdächer der Gebäude nur als Satteldächer mit einer Dachneigung von 40 bis 50 Grad zulässig. Nebendachflächen sind bis zu 15 % der Grundfläche Gebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.

9.1.3 Für Gründächer gelten die Vorschriften der Dachneigung nicht.

9.1.4 Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.

9.2 Dacheindeckung

9.2.1 Im Sondergebiet 'Tourismus' sind für Dacheindeckungen nur Dachziegel, Metall- oder Bitumen- eindeckungen sowie Grün- oder Reetdächer zulässig. Glänzende oder stark reflektierende Materialien sind hierbei unzulässig.

9.2.2 Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind für Dacheindeckungen nur Metallein- deckungen oder Gründächer zulässig. Glänzende oder stark reflektierende Materialien sind hierbei unzulässig.

9.2.3 Das Anbringen von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen ist zulässig. Im Bereich des Sondergebietes 'Tourismus' unterliegt die Errichtung von Solaranlagen dem denkmalrechtlichen Genehmigungs- vorbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH.

9.2.4 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.

9.2.5 Die Sanitärgebäude im Teilbereich 2 des Sondergebietes 'Campingplatz für Wohnmobile' sind nur mit einem Gründach zulässig.

9.3. Außenwandgestaltung

9.3.1 Im Sondergebiet 'Tourismus' sind nur Fassaden aus Sichtmauerwerk (Mauerziegel und Mauersteine) und Holz zulässig.

9.3.2 Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind nur Fassaden aus Holz zulässig.

10 Zulässigkeit von Vorhaben (§ 12 Abs. 3a BauGB)

10.1 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.