Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 "Louisenlund - westlich der Hauptallee" der Gemeinde Güby

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet v.a. durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Die zulässige Grundfläche von 1.350 m² orientiert sich an den Planungen des Vorhabenträgers und den vorhandenen baulichen Anlagen und erlaubt nur einen geringen Spielraum für mögliche Erweiterungen.

Die wesentlichen Bestandsgebäude im Plangebiet weisen eine eingeschossige Bauweise auf. Um die Maßstäblichkeit zu den Bestandsgebäuden zu wahren, wird für die geplanten Neubauten ebenfalls eine Eingeschossigkeit angestrebt.

Das Lindenhaus wird in seinen vorhandenen Höhen (Trauf- und Firsthöhen) nicht verändert. Entsprechende Festsetzungen werden in der Planzeichnung vorgenommen. Eine evtl. notwendige Feinsteuerung wird über den detaillierten Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigungen erfolgen. Die neuen Wohngebäude werden mit einer Firsthöhe von max. 20,50 m üNHN in etwa die Firsthöhe des Lindenhauses (ca. 20,25 m üNHN) erreichen.

Die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens soll sich an dem vorhandenen Gelände und der bisherigen Höhenlage des Buchenhauses orientieren. Dementsprechend wird für das Plangebiet eine Höhe für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens von max. 11,50 m über NHN festgesetzt.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

In dem Sondergebiet wird ein eine offene Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung und der vorhandenen Bebauung entspricht.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen die vorgesehene Planung aufgrund des Vorhabenbezuges relativ eng abgrenzen. Um die Gebäude, die nicht verändert werden sollen, werden die Baugrenzen bestandsbezogen, also ohne jegliche Erweiterungsmöglichkeit festgelegt. Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu der historischen Allee ein.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Im Rahmen der Festlegung der Vorschriften zur Gestaltung der baulichen Anlagen werden v.a. denkmalrechtliche Belange sowie das Einfügen in das vorhandene Gebäudeensemble und die umgebende Landschaft berücksichtigt. Für die neue Wohngebäude ist eine strukturierte Holzfassade oder eine Klinkerfassade in hellen Farbtönen vorgesehen. Grundsätzlich ist vorgesehen, die neuen Gebäude in einer einheitlichen Materialität in die denkmalgeschützte Umgebung einzufügen.

Für das Bestandgebäude werden ausschließlich die vorhandenen Materialien (überwiegend hellgelber Klinker) übernommen.

Hinsichtlich der zulässigen Dachform und der Dachneigung gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Die Neubauten erhalten Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 35° und 45°, da dies die typische Dachform in Louisenlund darstellt.

Auf bis zu 25 % der Grundfläche der Gebäude sind auch andere (als die in der Planzeichnung festgesetzten) Dachneigungen und –eindeckungen zulässig. Mit dieser Festsetzung sollen Dachflächen von untergeordneter Bedeutung (z.B. die geplanten Gauben) mit erfasst werden.

Für Nebenanlagen gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht, da sie regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung sind.