5.3 Ermittlung des Eingriffs - Anwendung der Eingriffsregelung
Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Es ist die Ausweisung von 4 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - WA 4) sowie die Ausweisung einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Dorfgemeinschaftshaus, Bauhof sowie sportlichen und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' und einer 'Fläche für Versorgungsanlagen' geplant. Die Erschließung der WA erfolgt über die bereits vorhandenen Verkehrsflächen. Zudem soll im Südosten ein öffentlicher Parkplatz geschaffen werden. Der Parkplatz soll wasser- und luftdurchlässig angelegt werden, dies ist entsprechend textlich festgesetzt.
Schutzgut Boden
Durch die Planung werden Flächenversiegelungen durch den Bau der Gebäude mit ihren Hofflächen und Nebenanlagen und den geplanten öffentlichen Parkplatz vorbereitet.
1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelung
Für den Großteil des Plangebietes gilt die BauNVO 1968 (der Ursprungsplan und seine 1. Änderung sind aus den Jahren 1971 und 1976). Bei dieser wurden Nebenanlagen nicht mit angerechnet. Das bedeutet, dass sie zulässig waren. Durch die jetzige Neuaufstellung wird die Versiegelungsmenge daher weiter begrenzt, auch wenn die GRZ erhöht wird. Vorher konnten in diesen Bereichen theoretisch 100 % versiegelt werden. Dies ist jetzt durch die Neuaufstellung nicht mehr möglich.
Für den Bereich der 3., 4. und 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 gilt bereits die BauNVO 1990, da die Änderungen aus den Jahren 1998, 2012 und 2016 stammen. Dies betrifft den Bereich zwischen 'Gettorfer Weg' und 'Schulkoppel'. In diesen Änderungen betrifft dies Teile des WA 1 und WA 2 sowie die 'Fläche für Gemeinbedarf'.
Abbildung 8: Auszug aus der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2. Zwischen 'Gettorfer Weg' und 'Schulkoppel' liegt der Bereich der 3., 4. und 5. Änderung des alten Bebauungsplanes Nr. 2 und damit gilt hier die BauNVO 1990.
Für die Ausgleichsberechnung wird daher nur der Teil des WA 1 (20.259 m²) und WA 2 (5.183 m²) innerhalb dieser Fläche sowie die 'Fläche für Gemeinbedarf' (2.497 m²) betrachtet. Außerdem wird der derzeit noch unbeplante Bereich im Westen (5.785 m²) berücksichtigt.
Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 1' (WA 1, Teilfläche zwischen 'Schulkoppel' und 'Gettorfer Weg').
Für das WA 1 wird eine Grundflächenzahl (GRZ 1) von 0,3 festgesetzt. (Teil-)Flächengröße WA 1: 20.259 m² Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundfläche nicht aus. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO um max. 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen überschritten werden. GRZ 2: 0,3 x 0,5 = 0,15 20.259 m² x (0,3 + 0,15) ./. bereits zulässige Versiegelungen durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2: GRZ 1 = 0,25, Überschreitung der GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO: 50 % 20.259 m² x 0,25 = 5.065 m² 5.065 m² x 0,5 = 2.533 m² 7.598 m² | 9.117 m² 7.598 m² | |
Mögliche zusätzliche Versiegelung im Teil-WA 1 | 1.519 m² |
Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 1' (WA 1, Teilfläche derzeit unbeplanter Bereich im Westen).
Für das WA 1 wird eine Grundflächenzahl (GRZ 1) von 0,3 festgesetzt. (Teil-)Flächengröße WA 1 im Westen: 5.785 m² Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundfläche nicht aus. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO um max. 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen überschritten werden. GRZ 2: 0,3 x 0,5 = 0,15 5.785 m² x (0,3 + 0,15) ./. bereits vorhandene Versiegelungen: ca. 1.255 m² | 2.603 m² 1.255 m² | |
Mögliche zusätzliche Versiegelung im Teil-WA 1 im Westen | 1.348 m² |
Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 2' (WA 2).
Für das WA 2 wird eine Grundfläche (GRZ) von 375 m² und 55 m² festgesetzt. Grundfläche gesamt: 430 m² Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundfläche nicht aus. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO um max. 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen überschritten werden. 430 m² + (430 x 0,5) ./. bereits vorhandene Versiegelung ca. 645 m² (keine Änderung zu den bisherigen Festsetzungen) | 645 m² 645 m² | |
Mögliche zusätzliche Versiegelung im WA 2 | 0 m² |
Versiegelung 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Dorfgemeinschaftshaus/Bauhof/sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen'.
Für die 'Fläche für Gemeinbedarf' wird eine Grundflächenzahl (GRZ 1) von max. 0,6 festgesetzt. Flächengröße: 2.497 m² Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundfläche nicht aus. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO um max. 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. 2.497 m² x 0,8 ./. bereits vorhandene Versiegelungen durch die 3. Änderung des BPL 2: GRZ 1 = 0,3, für Nebenanlagen durfte die GRZ um bis zu 50 % überschritten werden. 2.497 m² x (0,3 + 0,15) = | 1.998 m² 1.124 m² | |
Mögliche Versiegelung in der 'Fläche für Gemeinbedarf' | 874 m² |
Versiegelung der Verkehrsflächen: Die Straßenverkehrsflächen sind bereits vorhanden.
Summe der Flächenversiegelung - Vollversiegelungen gesamt: 3.742 m²
2. Flächenversiegelungen – Teilversiegelungen
Es werden im Südosten 'Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung' (öffentliche Parkflächen) festgesetzt. Der Parkplatz soll wasser- und luftlässig angelegt werden. Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 09. e) festgesetzt. Daher werden für diese Fläche entsprechende Teilversiegelungen berücksichtigt. Die Fläche weist eine Größe von 2.613 m² auf.
Summe der Flächenversiegelung - Teilversiegelungen gesamt: 2.613 m²
Darüber hinaus werden keine Teilversiegelungen festgesetzt.
Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen und Teilversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.
Schutzgut Wasser
Oberflächenwasser
Im Nordwesten des Plangebietes verläuft der verrohrte Vorfluter 1 g. Das Gewässer wird durch den Wasser- und Bodenverband Aschau unterhalten. Es wird auf die entsprechende Verbandssatzung verwiesen. Entlang des Gewässers sind auf beiden Seiten Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, in der Planzeichnung festgesetzt. Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, ist die Errichtung bauliche Anlagen jeglicher Art unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art sowie die Bepflanzung mit tiefwurzelnden Sträuchern oder Bäumen.
Grundwasser
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Laut 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Lehm an.
Lehmböden weisen keine gute Versickerungsfähigkeit auf. Darüber hinaus besteht in der Gemeinde Noer ein Anschluss- und Benutzungszwang. Das anfallende Oberflächenwasser wird daher zentral abgeleitet.
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist aufgrund der mangelnden Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht zu erwarten. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde darüber in Kenntnis zu setzen.
Schutzgut Klima/Luft
Die Ausweisungen bzw. Neuordnung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA) und die damit verbundenen zusätzlichen Flächenversiegelungen werden nur geringe Auswirkungen auf das Lokalklima haben. Festsetzungen zum Klimaschutz werden durch den Bebauungsplan getroffen.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Verlust von Biotopflächen
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
- Gartenflächen
- Grünflächen (Sportplatz)
Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.
Beeinträchtigung von geschützten Tierarten (Artenschutz)
Auf den Artenschutz wird in Kap. 5.4 eingegangen.
Schutzgut Landschaftsbild
Es handelt sich bei dem Plangebiet um einen bereits besiedelten Ortsteil, der nahezu komplett überplant und bebaut ist. Im Süden befinden sich ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Zudem ist der Ortsteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Das Plangebiet ist bereits weitgehend eingegrünt. Diese Eingrünungen sind auch weiterhin zu erhalten. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.