3.8.3 Schornsteinhöhenberechnung
Die erforderliche Schornsteinbauhöhe nach den Vorgaben der TA Luft 2021 wurden im Rahmen eines Gutachtens vom 10.07.2024 durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen ermittelt.
Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
Grundsätzlich muss eine ungestörte Ableitung der Abgase sichergestellt werden, dazu wurde zunächst die gebäudebedingte Schornsteinbauhöhe ermittelt. Im vorliegenden Fall ist hierfür dieBauhöhedesgeplantenWärmespeichersalshöchstemGebäudeimNahbereichdes Schornsteins maßgeblich.
UmdiegeforderteAbleitungindiefreieLuftströmungzugewährleisten,wurdeeine SchornsteinhöhenberechnunggemäßVDI-Richtlinie 3781 Blatt 4mitdemProgramm WinSTACCdurchgeführt.FürdengeplantenSchornsteinistdieinderTALuftgeforderte Mindesthöhe von 10 m ausreichend.
Im nächsten Prüfschritt wurde die emissionsbedingte Schornsteinbauhöhe ermittelt, welche gewährleistet, dass die Immissionskonzentration für die Stoffe Formaldehyd, Kohlenmonoxid, PartikelundStickstoffoxideinBodennäheeingehaltenwird.DieserWertbeträgtfürden geplantenSchornstein(VerfahrenBESMIN)füralleStoffe6 müberFlur,sodassdie gebäudebedingte Schornsteinbauhöhe höher und damit maßgeblich ist.
Ein Zuschlag für Bebauung und Bewuchs nach Nummer 5.5.2.3 war nicht erforderlich, weil sich im Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 150 m um den geplanten Schornstein im Bereich keine größeren Waldflächen oder Gebäude befinden, die das Windfeld nach oben verdrängen können.
Das Ergebnis der Schornsteinhöhenberechnung nach Nr. 5.5 TA Luft ist also eine Ableitungshöhe von 10 m über Flur.
Nach dem Merkblatt Schornsteinhöhenbestimmung kommt ergänzend die Betrachtung hoher Einzelgebäude in Betracht, wenn sich der Schornsteinaustritt im Bereich des sogenannten fernen Nachlaufs von Gebäuden befindet. Um eine Ableitung außerhalb des fernen Nachlaufs zu gewährleisten, ist eine Bauhöhe von 18 m über Flur erforderlich.
Auf die Berücksichtigung dieses Kriteriums kann ggf. verzichtet werden, weil sich aus Sicht des Gebäudes (Wärmespeicher) hinter dem Schornstein keine Immissionsorte befinden.
Die Schornsteinhöhenberechnung ergibt, dass eine Ableitungshöhe von 18 m erforderlich ist, damit das Kriterium des Anhangs 7 für die Geruchsimmissionen erfüllt wird.
BeidieserAbleitungshöhetretendannimBereichderumliegendenBebauungkeine Geruchsimmissionen auf.
BeidieserBauhöhewerdendieAnforderungenderAnhänge8und9derTALuftandie Stickstoffdeposition eingehalten.