Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Blockheizkraftwerk am Kindergarten" der Gemeinde Dörphof

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

3.8.3 Schornsteinhöhenberechnung

Die erforderliche Schornsteinbauhöhe nach den Vorgaben der TA Luft 2021 wurden im Rahmen eines Gutachtens vom 10.07.2024 durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen ermittelt.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Grundsätzlich muss eine ungestörte Ableitung der Abgase sichergestellt werden, dazu wurde zunächst die gebäudebedingte Schornsteinbauhöhe ermittelt. Im vorliegenden Fall ist hierfür die Bauhöhe des geplanten Wärmespeichers als höchstem Gebäude im Nahbereich des Schornsteins maßgeblich.

Um die geforderte Ableitung in die freie Luftströmung zu gewährleisten, wurde eine Schornsteinhöhenberechnung gemäß VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 mit dem Programm WinSTACC durchgeführt. Für den geplanten Schornstein ist die in der TA Luft geforderte Mindesthöhe von 10 m ausreichend.

Im nächsten Prüfschritt wurde die emissionsbedingte Schornsteinbauhöhe ermittelt, welche gewährleistet, dass die Immissionskonzentration für die Stoffe Formaldehyd, Kohlenmonoxid, Partikel und Stickstoffoxide in Bodennähe eingehalten wird. Dieser Wert beträgt für den geplanten Schornstein (Verfahren BESMIN) für alle Stoffe 6 m über Flur, so dass die gebäudebedingte Schornsteinbauhöhe höher und damit maßgeblich ist.

Ein Zuschlag für Bebauung und Bewuchs nach Nummer 5.5.2.3 war nicht erforderlich, weil sich im Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 150 m um den geplanten Schornstein im Bereich keine größeren Waldflächen oder Gebäude befinden, die das Windfeld nach oben verdrängen können.

Das Ergebnis der Schornsteinhöhenberechnung nach Nr. 5.5 TA Luft ist also eine Ableitungshöhe von 10 m über Flur.

Nach dem Merkblatt Schornsteinhöhenbestimmung kommt ergänzend die Betrachtung hoher Einzelgebäude in Betracht, wenn sich der Schornsteinaustritt im Bereich des sogenannten fernen Nachlaufs von Gebäuden befindet. Um eine Ableitung außerhalb des fernen Nachlaufs zu gewährleisten, ist eine Bauhöhe von 18 m über Flur erforderlich.

Auf die Berücksichtigung dieses Kriteriums kann ggf. verzichtet werden, weil sich aus Sicht des Gebäudes (Wärmespeicher) hinter dem Schornstein keine Immissionsorte befinden.

Die Schornsteinhöhenberechnung ergibt, dass eine Ableitungshöhe von 18 m erforderlich ist, damit das Kriterium des Anhangs 7 für die Geruchsimmissionen erfüllt wird.

Bei dieser Ableitungshöhe treten dann im Bereich der umliegenden Bebauung keine Geruchsimmissionen auf.

Bei dieser Bauhöhe werden die Anforderungen der Anhänge 8 und 9 der TA Luft an die Stickstoffdeposition eingehalten.

3.8.4 Geruch

Die Geruchsimmissionen im Bereich der umliegenden vorhandenen oder in Bebauungsplänen vorgesehenen Bebauung nach den Vorgaben der TA Luft 2021 wurden im Rahmen eines Gutachtens vom 10.07.2024 durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen ermittelt.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Auf der Grundlage der nach TA Luft 5.5 ermittelten Bauhöhe von 10 m über Flur wurde schließlich eine Ausbreitungsrechnung für Gerüche durchgeführt, um die Einhaltung der Anforderung des Anhangs 7 der TA Luft zu überprüfen, ob das geplante BHKW im Bereich von Beurteilungsflächen mit Immissionsorten den Wert von 0,06 einhält.

Dabei war es notwendig, den Wärmespeicher als Strömungshindernis im diagnostischen Windfeldmodell zu berücksichtigen, weil der Abstand von 27 m deutlich geringer ist als die 6fache Bauhöhe (103 m). Unter diesen Bedingungen darf gleichzeitig die Fahnenüberhöhung durch den thermischen und dynamischen Auftrieb der Abgasfahne nicht berücksichtigt werden.

Unter diesen Randbedingungen wird mit 10 m Schornsteinhöhe das Kriterium für eine Geruchszusatzbelastung von ≤0,06 im Bereich von Immissionsorten nicht eingehalten.

Deshalb wurde über die sogenannte Methode für hohe Einzelgebäude des Merkblatts Schornsteinhöhenbestimmung ermittelt, dass eine Ableitungshöhe von 18 m notwendig ist, um eine Ableitung der Abgase außerhalb des fernen Gebäudenachlaufs zu gewährleisten, so dass die Ausbreitungsrechnung für die Austrittshöhe 18 m ohne Gebäude und mit Fahnenüberhöhung durchgeführt werden konnte.

Die Ausbreitungsrechnung für Gerüche ergab unter diesen Randbedingungen, dass keine Geruchsimmissionen im Bereich der umliegenden vorhandenen oder in Bebauungsplänen vorgesehenen Bebauung zu erwarten sind.

Die Schornsteinhöhenberechnung ergibt, dass eine Ableitungshöhe von 18 m erforderlich ist, damit das Kriterium des Anhangs 7 für die Geruchsimmissionen erfüllt wird. Bei dieser Ableitungshöhe treten dann im Bereich der umliegenden Bebauung keine Geruchsimmissionen auf.

3.8.5 Stickstoffdeposition

Im Rahmen eines Gutachtens vom 10.07.2024 durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen ist zu prüfen, inwieweit das Vorhaben Stickstoff- oder Säureeinträge im Bereich empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme oder in FFH-Gebieten verursacht.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Der Emissionsmassenstrom der Anlage unterschreitet den Bagatellmassenstrome der TA Luft für Stickstoffoxide, so dass keine gesonderte Prüfung der immissionsseitigen Konzentrationen mittels Ausbreitungsrechnung notwendig war.

Für die Stoffe Ammoniak, NO2 und NO wurde die jedoch Stickstoffdeposition im Anlagenumfeld ermittelt. Hierzu wurde die Ableithöhe 18 m betrachtet, weil diese Höhe mindestens gewährleistet sein muss, um die Anforderungen an die Geruchsimmissionen zu erfüllen.

Die Stickstoffdeposition beträgt im Maximum 0,6 kg/(ha*a) und liegt außerdem im Bereich der nächstgelegenen gesetzlich geschützten Biotope unterhalb des Schwellenwertes von 0,3 kg/(ha*a), der als Grenze für einen von der Hintergrundkonzentration abgrenzbaren Wert zu betrachten ist.

Nachteilige Auswirkungen durch Stickstoffdeposition können daher ausgeschlossen werden.

Die Schornsteinhöhenberechnung ergibt, dass eine Ableitungshöhe von 18 m erforderlich ist, damit das Kriterium des Anhangs 7 für die Geruchsimmissionen erfüllt wird. Bei dieser Bauhöhe werden die Anforderungen der Anhänge 8 und 9 der TA Luft an die Stickstoffdeposition eingehalten.