Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Blockheizkraftwerk am Kindergarten" der Gemeinde Dörphof

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

3.8.3 Schornsteinhöhenberechnung

Die erforderliche Schornsteinbauhöhe nach den Vorgaben der TA Luft 2021 wurden im Rahmen eines Gutachtens vom 10.07.2024 durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen ermittelt.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Grundsätzlich muss eine ungestörte Ableitung der Abgase sichergestellt werden, dazu wurde zunächst die gebäudebedingte Schornsteinbauhöhe ermittelt. Im vorliegenden Fall ist hierfür dieBauhöhedesgeplantenWärmespeichersalshöchstemGebäudeimNahbereichdes Schornsteins maßgeblich.

UmdiegeforderteAbleitungindiefreieLuftströmungzugewährleisten,wurdeeine SchornsteinhöhenberechnunggemäßVDI-Richtlinie 3781 Blatt 4mitdemProgramm WinSTACCdurchgeführt.FürdengeplantenSchornsteinistdieinderTALuftgeforderte Mindesthöhe von 10 m ausreichend.

Im nächsten Prüfschritt wurde die emissionsbedingte Schornsteinbauhöhe ermittelt, welche gewährleistet, dass die Immissionskonzentration für die Stoffe Formaldehyd, Kohlenmonoxid, PartikelundStickstoffoxideinBodennäheeingehaltenwird.DieserWertbeträgtfürden geplantenSchornstein(VerfahrenBESMIN)füralleStoffe6 müberFlur,sodassdie gebäudebedingte Schornsteinbauhöhe höher und damit maßgeblich ist.

Ein Zuschlag für Bebauung und Bewuchs nach Nummer 5.5.2.3 war nicht erforderlich, weil sich im Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 150 m um den geplanten Schornstein im Bereich keine größeren Waldflächen oder Gebäude befinden, die das Windfeld nach oben verdrängen können.

Das Ergebnis der Schornsteinhöhenberechnung nach Nr. 5.5 TA Luft ist also eine Ableitungshöhe von 10 m über Flur.

Nach dem Merkblatt Schornsteinhöhenbestimmung kommt ergänzend die Betrachtung hoher Einzelgebäude in Betracht, wenn sich der Schornsteinaustritt im Bereich des sogenannten fernen Nachlaufs von Gebäuden befindet. Um eine Ableitung außerhalb des fernen Nachlaufs zu gewährleisten, ist eine Bauhöhe von 18 m über Flur erforderlich.

Auf die Berücksichtigung dieses Kriteriums kann ggf. verzichtet werden, weil sich aus Sicht des Gebäudes (Wärmespeicher) hinter dem Schornstein keine Immissionsorte befinden.

Die Schornsteinhöhenberechnung ergibt, dass eine Ableitungshöhe von 18 m erforderlich ist, damit das Kriterium des Anhangs 7 für die Geruchsimmissionen erfüllt wird.

BeidieserAbleitungshöhetretendannimBereichderumliegendenBebauungkeine Geruchsimmissionen auf.

BeidieserBauhöhewerdendieAnforderungenderAnhänge8und9derTALuftandie Stickstoffdeposition eingehalten.

3.8.4 Geruch

Die Geruchsimmissionen im Bereich der umliegenden vorhandenen oder in Bebauungsplänen vorgesehenen Bebauung nach den Vorgaben der TA Luft 2021 wurden im Rahmen eines Gutachtens vom 10.07.2024 durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen ermittelt.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

AufderGrundlagedernachTALuft5.5ermitteltenBauhöhevon10 müberFlurwurde schließlicheineAusbreitungsrechnungfürGerüchedurchgeführt,umdieEinhaltungder Anforderung des Anhangs 7 der TA Luft zu überprüfen, ob das geplante BHKW im Bereich von Beurteilungsflächen mit Immissionsorten den Wert von 0,06 einhält.

Dabeiwaresnotwendig,denWärmespeicheralsStrömungshindernisimdiagnostischen Windfeldmodell zu berücksichtigen, weil der Abstand von 27 m deutlich geringer ist als die 6fache Bauhöhe (103 m). Unter diesen Bedingungen darf gleichzeitig die Fahnenüberhöhung durchdenthermischenunddynamischenAuftriebderAbgasfahnenichtberücksichtigt werden.

UnterdiesenRandbedingungenwirdmit10 mSchornsteinhöhedasKriteriumfüreine Geruchszusatzbelastung von ≤0,06 im Bereich von Immissionsorten nicht eingehalten.

DeshalbwurdeüberdiesogenannteMethodefürhoheEinzelgebäudedesMerkblatts Schornsteinhöhenbestimmung ermittelt, dass eine Ableitungshöhe von 18 m notwendig ist, um eine Ableitung der Abgase außerhalb des fernen Gebäudenachlaufs zu gewährleisten, sodassdieAusbreitungsrechnungfürdieAustrittshöhe18 mohneGebäudeundmit Fahnenüberhöhung durchgeführt werden konnte.

DieAusbreitungsrechnungfürGerücheergabunterdiesenRandbedingungen,dasskeine GeruchsimmissionenimBereichderumliegendenvorhandenenoderinBebauungsplänen vorgesehenen Bebauung zu erwarten sind.

Die Schornsteinhöhenberechnung ergibt, dass eine Ableitungshöhe von 18m erforderlich ist, damit das Kriterium des Anhangs 7 für die Geruchsimmissionen erfüllt wird. BeidieserAbleitungshöhetretendannimBereichderumliegendenBebauungkeine Geruchsimmissionen auf.

3.8.5 Stickstoffdeposition

Im Rahmen eines Gutachtens vom 10.07.2024 durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen ist zu prüfen, inwieweit das Vorhaben Stickstoff- oder Säureeinträge im Bereich empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme oder in FFH-Gebieten verursacht.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Der Emissionsmassenstrom der Anlage unterschreitet den Bagatellmassenstrome der TA Luft für Stickstoffoxide, so dass keine gesonderte Prüfung der immissionsseitigen Konzentrationen mittels Ausbreitungsrechnung notwendig war.

FürdieStoffeAmmoniak,NO2undNOwurdediejedochStickstoffdepositionim Anlagenumfeldermittelt.HierzuwurdedieAbleithöhe18 mbetrachtet,weildieseHöhe mindestens gewährleistet sein muss, um die Anforderungen an die Geruchsimmissionen zu erfüllen.

Die Stickstoffdeposition beträgt im Maximum 0,6 kg/(ha*a) und liegt außerdem im Bereich der nächstgelegenengesetzlichgeschütztenBiotopeunterhalbdesSchwellenwertesvon 0,3 kg/(ha*a), der als Grenze für einen von der Hintergrundkonzentration abgrenzbaren Wert zu betrachten ist.

Nachteilige Auswirkungen durch Stickstoffdeposition können daher ausgeschlossen werden.

Die Schornsteinhöhenberechnung ergibt, dass eine Ableitungshöhe von 18m erforderlich ist, damit das Kriterium des Anhangs 7 für die Geruchsimmissionen erfüllt wird. BeidieserBauhöhewerdendieAnforderungenderAnhänge8und9derTALuftandie Stickstoffdeposition eingehalten.