Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Blockheizkraftwerk am Kindergarten" der Gemeinde Dörphof

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

a) Wohnen

Innerhalb des Plangebietes ist keine Wohnnutzung vorhanden. Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich ca. 90 m östlich des Plangebietes innerhalb eines Mischgebietes an der Dorfstraße 6, 8 und 10. Die Alte Meierei (Dorfstraße 16), die sich ca. 130 m südwestlich des Plangebietes befindet, wurde komplett saniert und dient als Wohnheim des Betreuungsverbundes Schwansen für Jugendliche und junge Erwachsene.

An der südlichen Seite der Straße „Alt Dörphof“ wird ein Wohngebiet geplant (Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof). Die Erschließung ist bereits erfolgt, eine Bebauung hat zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht stattgefunden.

Eine weitere schutzwürdige Nutzung ist direkt südlich des geplanten BHKW geplant. Dabei handelt es sich um eine Kindertagesstätte, die bisher noch nicht errichtet wurde (Bebauungsplan Nr. 6).

b) Erholung

Die Region um Dörphof weist aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu Ostsee und Schlei eine hohe Relevanz für den Tourismus und die Erholungsnutzung auf. Der Planbereich selbst hat aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung und der Lage unmittelbar angrenzend zu einer ehemals gewerblich genutzten Fläche jedoch keine Bedeutung für die Erholung oder den Tourismus. Wander- oder Radwege verlaufen nicht unmittelbar entlang des Plangebietes.

c) Vorbelastung

Unmittelbar östlich befinden sich ehemals gewerblich genutzte Flächen, die als Umschlagplatz durch die HaGe genutzt wurden. Der Betrieb wurde mittlerweile eingestellt. Eine Nachnutzung ist bisher nicht erfolgt. Ebenfalls östlich verläuft ca. 105 m entfernt die Kreisstraße 63.

Ca. 1 km südwestlich des Plangebietes befindet sich außerdem gem. Fortschreibung Sachthema Windenergie des Regionalplanes für den Planungsraum II (2020) das Vorranggebiet Windenergie PR2_RDE_001.

Zudem können die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der Acker- und Grünlandflächen resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde der Geltungsbereich weiter wie bisher ackerbaulich genutzt werden. Der Bereich der Zufahrt würde nach dem Bau der KiTa wahrscheinlich extensiven Pflegemaßnahmen unterliegen. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkung der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, müssen im Hinblick auf die umliegenden Nutzungen insbesondere die Wirkfaktoren Lärm, Geruch und Luftschadstoffe berücksichtigt werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet.

Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 'Blockheizkraftwerk' vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht zugelassen.

Lärm

Im Zuge des Planvorhabens wurde durch das Büro für Akustik Busch aus Kronshagen im Juni 2024 ein schalltechnisches Gutachten erstellt.

Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

  • Eine detaillierte Planung der relevanten Schallquellen liegt derzeit noch nicht vor. Daher werden im Rahmen des Gutachtens im Abschnitt 7.1 die notwendigen Schallschutzmaßnahmen bzw. maximal zulässigen Schallleistungspegel angegeben.
  • An den Immissionsorten IO 1 bis IO 6 werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei Durchführung der Schallschutzmaßnahmen, die im Abschnitt 7.1 [des Gutachtens] detailliert beschrieben sind, durch den Betrieb des BHKW tags um mindestens 10 dB und nachts um mindestens 6 dB unterschritten. Damit können im Sinne des Punktes 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm Vorbelastungen durch andere Betriebe und Anlagen bei den Berechnungen außer Ansatz bleiben.
  • Die Anforderungen der TA Lärm an Maximalpegel werden erfüllt, da beim Normalbetrieb des geplanten BHKW in der Regel keine kurzzeitigen Geräuschspitzen auftreten.
  • Hinweise zur Vermeidung von tieffrequenten Geräuschen werden in Abschnitt 8.4 [des Gutachtens] gegeben.

Die Hinweise zur Vermeidung von tieffrequenten Geräuschen sind im Text (Teil B) des Planes aufgeführt.

Geruch

Die Geruchsimmissionen im Bereich der umliegenden vorhandenen oder in Bebauungsplänen vorgesehenen Bebauung nach den Vorgaben der TA Luft 2021 wurden im Rahmen der Schornsteinhöhenberechnung vom 10.07.2024 durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen, ermittelt.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

  • Mit der auf der Grundlage der nach TA Luft 5.5 ermittelten Schornsteinhöhe von 10 m über Flur und unter Berücksichtigung des geplanten Wärmespeichers als Strömungshindernis kann das Kriterium für eine Geruchszusatzbelastung von ≤0,06 nach Anhang 7 TA Luft im Bereich von Immissionsorten nicht eingehalten werden.
  • Über die sogenannte Methode für hohe Einzelgebäude des Merkblatts Schornsteinhöhenbestimmung wurde ermittelt, dass eine Ableitungshöhe von 18 m notwendig ist, um eine Ableitung der Abgase außerhalb des fernen Gebäudenachlaufs zu gewährleisten.
  • Die Ausbreitungsrechnung für Gerüche für die Austrittshöhe 18 m ohne Gebäude und mit Fahnenüberhöhung ergab, dass keine Geruchsimmissionen im Bereich der umliegenden vorhandenen oder in Bebauungsplänen vorgesehenen Bebauung zu erwarten sind.

Luftschadstoffe

Zur Ermittlung der erforderlichen Schornsteinhöhe wurde ein Gutachten durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen, erstellt.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

  • Der Massenstrom von Stickstoffoxiden, angegeben als NO2 im Abgas des geplanten BHKW beträgt 0,563 kg/h und beträgt ca. 4 % des Bagatellmassenstromes für Stickstoffoxide nach Tabelle 7 der TA Luft 2021. Eine Ausbreitungsrechnung ist somit nicht erforderlich.

Gemäß TA Luft Nr. 4.1 kann wegen geringer Emissionsmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 davon ausgegangen werden, dass keine schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage hervorgerufen werden können. In der Schornsteinhöhenberechnung wurden geringe Emissionsmassenströme anhand der Unterschreitung der Bagatellmassenströme nachgewiesen.

Für die Erholungsnutzung ergibt sich durch die Planung keine wesentliche Veränderung.

Die Auswirkungen des Vorhabens sind nach Aussage der Gutachten zu Lärmimmissionen und der Schornsteinhöhenberechnung unter Berücksichtigung der Hinweise zur Vermeidung tieffrequenter Geräusche als unerheblich nachteilig für das Schutzgut Mensch zu bewerten. Maßnahmen zum Immissionsschutz werden nicht notwendig.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im August 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Derzeitiger Zustand

Biotope

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Der Bestandsplan ist als Anlage beigefügt.

Acker (AAy)

Der Geltungsbereich wird bislang hauptsächlich als Acker landwirtschaftlich zum Getreideanbau genutzt. Aufgrund des Bodenumbruchs und der Zufuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist die Fläche bislang nur untergeordnet als Lebensraum geeignet.

Ackerbrache mit Ackerunkrautflur (AAu)

Der Bereich westlich der geplanten Zufahrt wurde für den Neubau der KiTa überplant. Die Zufahrt zum BHKW dient derzeit als Zufahrt zur dahinterliegenden Ackerfläche. In dem gesamten Bereich ist in letzter Zeit keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Die Fläche liegt in Erwartung an die künftige Bebauung brach.

Knick (HWy, §)

Ein Knick befindet sich an der westlichen Grenze des Plangebietes. Der Knick wurde in den letzten Jahren auf den Stock gesetzt. Auf dem Knickabschnitt entlang des Plangebietes befindet sich eine Stiel-Eiche als Überhälter.

Baumreihe (HRy)

Nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ befindet sich eine Baumreihe, die aus Hybridpappeln aufgebaut ist. Diese weisen überwiegend eine ähnliche Altersstruktur und Stammdurchmesser bis ca. 80 cm auf und stehen bis auf die geplante Zufahrt zur KiTa in gleichmäßigen Abständen zueinander. Die östlichste Pappel wurde im Zusammenhang mit der Verbreiterung der Straße ‚Alt Dörphof‘ für den Bebauungsplan Nr. 5 „Baugebiet Alt Dörphof“ gefällt. Die Bäume befinden sich augenscheinlich in einem guten Zustand. Entlang der Baumreihe stocken zudem Schlehe, Hunds-Rose und Brombeere.

Außerhalb setzt sich im Norden und Osten die unbeplante Ackerfläche fort. Im Westen grenzt eine weitere Ackerfläche an. Für die Fläche im Süden ist der Bau einer KiTa vorgesehen. Entlang der geplanten Zufahrt grenzt östlich der ehemalige Getreideumschlagplatz der HaGe Dörphof an.

Pflanzen

Der Bewuchs auf der Ackerfläche ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt (Einsaat von Kulturpflanzen, Bodenumbruch, chemische Unkrautbehandlung). Hierdurch wird deutlich, dass abgesehen von dem Knick sowie der Baumreihe der Planbereich als stark eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten ist.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Arten der Roten Liste wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die ackerbauliche Nutzung der Fläche fortgeführt wie bisher. Der Knick würde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Der Bereich der Zufahrt würde nach dem Bau der KiTa wahrscheinlich extensiven Pflegemaßnahmen unterliegen.

Auswirkung der Planung

Durch die Umsetzung der Planung werden Teile des Plangebietes versiegelt und gehen als potenzieller Pflanzenstandort verloren. Aufgrund der bisherigen ackerbaulichen Nutzung ist die Fläche bereits als stark eingeschränkter Pflanzenstandort einzuordnen.

Der Knick im westlichen Plangebiet wird als geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG erhalten. Er wird inkl. seines Knickschutzstreifens von 3,0 m ab Knickfuß innerhalb von privaten Grünflächen dargestellt und ebenso wie die Eiche als zu erhaltend festgesetzt. Von unzulässigen pflegerischen Eingriffen in den Knick ist aufgrund der geplanten Nutzung und einem Eigentümer nicht auszugehen.

Zusätzlich wird entlang der nördlichen Planbereichsgrenze eine ebenerdige Anpflanzung festgesetzt. Diese Anpflanzung soll mit heimischen, standortgerechten Gehölzen erfolgen. Auch diese Anpflanzung wird innerhalb von privaten Grünflächen dargestellt und als anzupflanzender, ebenerdiger Knick festgesetzt. Die Aufschüttung eines Walles kann an dieser Stelle nicht erfolgen, da im Havariefall des Wärmepufferspeichers bis zu 300 m³ heißes Wasser (80°C) in nördliche Richtung abfließen müssen, um die südlich gelegene KiTa zu schützen.

Die Zufahrt zum geplanten BHKW ist östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 6 (KiTa) geplant. Die Zufahrt verläuft durch eine Baumreihe aus starken Pappeln. Die Pappeln weisen einen Abstand von ca. 8 m auf. Die Zufahrt soll zwischen zwei Pappeln verlaufen, sodass keine Baumfällung notwendig ist. Sie soll als wassergebundener Weg ausgeführt werden, um Wurzelschäden zu vermeiden. Die Pappel im Plangebiet ist innerhalb einer privaten Grünfläche als zu erhaltend festgesetzt.

Zur Ermittlung der Auswirkungen der Stickstoffimmissionen wurde ein Gutachten durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen, erstellt.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

  • Der Massenstrom im Abgas des BHKW beträgt 0,563 kg/h und beträgt ca. 4 % des Bagatellmassenstromes für Stickstoffoxide nach Tabelle 7 der TA Luft 2021. Eine Ausbreitungsrechnung ist somit nicht erforderlich.
  • Der Ammoniak-Massenstrom (Schlupf im SCR-Kat) beträgt 0,2 kg/h und überschreitet den Bagatellmassenstrom des Anhangs 9 der Luft 2021 von 0,1 kg/h. Der Parameter Ammoniak wird bei der Beurteilung der Stickstoffdeposition berücksichtigt.
  • Im gesamten Anlagenumfeld beträgt die Gesamtzusatzbelastung der Stickstoffdeposition durch Ammoniak und Stickstoffoxide (NO2 und NO) weniger als 5 kg/(ha*a). Die Prüfung des Schutzes von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen nach Anhang 9 der TA Luft 2021 entfällt somit.
  • An den geschützten Biotopen im Umfeld der Anlage (zwei Kleingewässer im Norden) unterschreitet die durch die BHKW-Abgase verursachte Stickstoffdeposition das Abschneidekriterium des Anhangs 8 der TA Luft 2021. Die Stickstoffdeposition ist somit nicht von der Hintergrundbelastung abgrenzbar. Die nächstgelegenen FFH-Gebiete liegen ebenfalls nicht im Einwirkbereich.

Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Zwar steht landwirtschaftliche Nutzfläche als Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, durch die intensive Nutzung ist dieser jedoch als eingeschränkt anzusehen. Eingriffe in das Knicknetz erfolgen nicht.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen vom August 2024 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden LANIS-Daten (Stand Februar 2024) geben für den direkten Planbereich und die umliegenden Flächen keine aktuellen Hinweise.

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht vorhanden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Wald- ohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Ortsbegehung wurden die Pappeln an der Straße „Alt Dörphof“ einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung und den Knicks als durchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist hinsichtlich der bisherigen Nutzung durch den menschlichen Einfluss geprägt.

Säuger

Innerhalb des Plangebietes sind stärkere Bäume vorzufinden, die eine grundsätzliche Eignung als höherwertige Quartiere von streng geschützten Fledermäusen aufweisen. Dabei handelt es sich um die Pappeln an der Zufahrt und eine Eiche in der westlichen Knickstruktur. Gebäude sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

Wochenstuben und Winterquartiere oder die Strukturen, welche für als Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Fledermäuse geeignet wären, wurden bei der Bestandsaufnahme an den Bäumen in der einsehbaren Höhe nicht festgestellt und werden aufgrund des geringeren Stammdurchmessers im oberen Kronenbereich nicht erwartet. Die Bäume bieten jedoch ein grundsätzliches Potenzial als Balzquartier oder Tagesversteck heimischer Fledermäuse.

Diese Bäume werden im Plangebiet erhalten.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber und Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Gehölze erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Tab.: Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+Vb
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BluthänflingCarduelis cannabinaOG+3b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SchwanzmeiseAegithalos caudatusG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
SommergoldhähnchenRegulus ignicapillusG++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Baumpieper, Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star als „stark gefährdet“ eingestuft (RL BRD 2021).

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind diese Gehölzstrukturen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind u.a. potenzielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen als in der Potenzialanalyse dargestellt.

Der Star benötigt als Gehölzhöhlenbrüter Brutmöglichkeiten in Höhlen alter und toter Bäume. Nester werden vor allem in ausgefaulten Astlöchern und Spechthöhlen angelegt. Bei Umsetzung des Vorhabens ist keine Rodung geplant, sodass ggf. als Brutplätze für den Star geeignete Bäume nicht betroffen sind.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Raupenfutterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf und sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schwansen als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.

Die Vorbelastung für die potenziell vorhandenen Arten besteht in Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung sowie die bisherige landwirtschaftliche Nutzung. Die vorkommenden Tiere sind an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Daher ist innerhalb des Planbereichs überwiegend von einer geringen Empfindlichkeit der vorkommenden Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei einer ausbleibenden Ausweisung der Flächen als Sonstiges Sondergebiet würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Ackerlandes fortgeführt. Der Bereich der Zufahrt würde nach dem Bau der KiTa als Zufahrt für die Ackerfläche dienen. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Der Knick und die Baumreihe bieten potenzielle Teilhabitate für europäische Vogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes handelt es sich hierbei jedoch um sog. „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Der Knick sowie die Baumreihe können als Bruthabitat erhalten werden. Zusätzlich Habitate entstehen durch den anzupflanzenden ebenerdigen Knick im Norden.

Der Überhälter im Knick und die Baumreihe bieten ebenso potenzielle Teilhabitate für Fledermäuse (Tagesverstecke). Da der Knick sowie die Baumreihe als Habitat erhalten werden, ist für diese Bereiche damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.

Lebensräume von Tieren und Pflanzen sind durch die Planungen nicht mehr als durch die vorhandene Nutzung gefährdet. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Somit sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig.

Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Potenzielle Lebensräume bieten der Knick und die Baumreihe. Die potenziellen Lebensräume werden erhalten. Es tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als unerheblich nachteilig werden.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Die Planbereichsfläche wird als Acker zum Getreideanbau landwirtschaftlich genutzt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bisherige Nutzung fortgeführt wie bisher. Die landwirtschaftliche Fläche würde nicht aus der Nutzung genommen werden. Für den Bau des Blockheizkraftwerkes inkl. der dazu benötigten Anlagen und des Wärmepufferspeichers würde der Flächenverlust voraussichtlich an anderer Stelle erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Blockheizkraftwerk' wird die Umnutzung von landwirtschaftlicher Nutzfläche zu einem Gebiet für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien möglich. Hierfür wird Ackerland dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen.

Größe des Geltungsbereiches: ca. 4.115 m²

Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche: ca. 3.300 m²

Gewinn von Gebieten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: ca. 2.415 m²

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch den Verlust landwirtschaftlich genutzter Fläche gegeben und als erheblich nachteilig zu bewerten. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien begründet und nicht vermeidbar.