Im August 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Derzeitiger Zustand
Biotope
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Der Bestandsplan ist als Anlage beigefügt.
Acker (AAy)
Der Geltungsbereich wird bislang hauptsächlich als Acker landwirtschaftlich zum Getreideanbau genutzt. Aufgrund des Bodenumbruchs und der Zufuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist die Fläche bislang nur untergeordnet als Lebensraum geeignet.
Ackerbrache mit Ackerunkrautflur (AAu)
Der Bereich westlich der geplanten Zufahrt wurde für den Neubau der KiTa überplant. Die Zufahrt zum BHKW dient derzeit als Zufahrt zur dahinterliegenden Ackerfläche. In dem gesamten Bereich ist in letzter Zeit keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Die Fläche liegt in Erwartung an die künftige Bebauung brach.
Knick (HWy, §)
Ein Knick befindet sich an der westlichen Grenze des Plangebietes. Der Knick wurde in den letzten Jahren auf den Stock gesetzt. Auf dem Knickabschnitt entlang des Plangebietes befindet sich eine Stiel-Eiche als Überhälter.
Baumreihe (HRy)
Nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ befindet sich eine Baumreihe, die aus Hybridpappeln aufgebaut ist. Diese weisen überwiegend eine ähnliche Altersstruktur und Stammdurchmesser bis ca. 80 cm auf und stehen bis auf die geplante Zufahrt zur KiTa in gleichmäßigen Abständen zueinander. Die östlichste Pappel wurde im Zusammenhang mit der Verbreiterung der Straße ‚Alt Dörphof‘ für den Bebauungsplan Nr. 5 „Baugebiet Alt Dörphof“ gefällt. Die Bäume befinden sich augenscheinlich in einem guten Zustand. Entlang der Baumreihe stocken zudem Schlehe, Hunds-Rose und Brombeere.
Außerhalb setzt sich im Norden und Osten die unbeplante Ackerfläche fort. Im Westen grenzt eine weitere Ackerfläche an. Für die Fläche im Süden ist der Bau einer KiTa vorgesehen. Entlang der geplanten Zufahrt grenzt östlich der ehemalige Getreideumschlagplatz der HaGe Dörphof an.
Pflanzen
Der Bewuchs auf der Ackerfläche ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt (Einsaat von Kulturpflanzen, Bodenumbruch, chemische Unkrautbehandlung). Hierdurch wird deutlich, dass abgesehen von dem Knick sowie der Baumreihe der Planbereich als stark eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten ist.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Arten der Roten Liste wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die ackerbauliche Nutzung der Fläche fortgeführt wie bisher. Der Knick würde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Der Bereich der Zufahrt würde nach dem Bau der KiTa wahrscheinlich extensiven Pflegemaßnahmen unterliegen.
Auswirkung der Planung
Durch die Umsetzung der Planung werden Teile des Plangebietes versiegelt und gehen als potenzieller Pflanzenstandort verloren. Aufgrund der bisherigen ackerbaulichen Nutzung ist die Fläche bereits als stark eingeschränkter Pflanzenstandort einzuordnen.
Der Knick im westlichen Plangebiet wird als geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG erhalten. Er wird inkl. seines Knickschutzstreifens von 3,0 m ab Knickfuß innerhalb von privaten Grünflächen dargestellt und ebenso wie die Eiche als zu erhaltend festgesetzt. Von unzulässigen pflegerischen Eingriffen in den Knick ist aufgrund der geplanten Nutzung und einem Eigentümer nicht auszugehen.
Zusätzlich wird entlang der nördlichen Planbereichsgrenze eine ebenerdige Anpflanzung festgesetzt. Diese Anpflanzung soll mit heimischen, standortgerechten Gehölzen erfolgen. Auch diese Anpflanzung wird innerhalb von privaten Grünflächen dargestellt und als anzupflanzender, ebenerdiger Knick festgesetzt. Die Aufschüttung eines Walles kann an dieser Stelle nicht erfolgen, da im Havariefall des Wärmepufferspeichers bis zu 300 m³ heißes Wasser (80°C) in nördliche Richtung abfließen müssen, um die südlich gelegene KiTa zu schützen.
Die Zufahrt zum geplanten BHKW ist östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 6 (KiTa) geplant. Die Zufahrt verläuft durch eine Baumreihe aus starken Pappeln. Die Pappeln weisen einen Abstand von ca. 8 m auf. Die Zufahrt soll zwischen zwei Pappeln verlaufen, sodass keine Baumfällung notwendig ist. Sie soll als wassergebundener Weg ausgeführt werden, um Wurzelschäden zu vermeiden. Die Pappel im Plangebiet ist innerhalb einer privaten Grünfläche als zu erhaltend festgesetzt.
Zur Ermittlung der Auswirkungen der Stickstoffimmissionen wurde ein Gutachten durch Dr. Dorothee Holste, von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Emissionen und Immissionen, erstellt.
Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
- Der Massenstrom im Abgas des BHKW beträgt 0,563 kg/h und beträgt ca. 4 % des Bagatellmassenstromes für Stickstoffoxide nach Tabelle 7 der TA Luft 2021. Eine Ausbreitungsrechnung ist somit nicht erforderlich.
- Der Ammoniak-Massenstrom (Schlupf im SCR-Kat) beträgt 0,2 kg/h und überschreitet den Bagatellmassenstrom des Anhangs 9 der Luft 2021 von 0,1 kg/h. Der Parameter Ammoniak wird bei der Beurteilung der Stickstoffdeposition berücksichtigt.
- Im gesamten Anlagenumfeld beträgt die Gesamtzusatzbelastung der Stickstoffdeposition durch Ammoniak und Stickstoffoxide (NO2 und NO) weniger als 5 kg/(ha*a). Die Prüfung des Schutzes von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen nach Anhang 9 der TA Luft 2021 entfällt somit.
- An den geschützten Biotopen im Umfeld der Anlage (zwei Kleingewässer im Norden) unterschreitet die durch die BHKW-Abgase verursachte Stickstoffdeposition das Abschneidekriterium des Anhangs 8 der TA Luft 2021. Die Stickstoffdeposition ist somit nicht von der Hintergrundbelastung abgrenzbar. Die nächstgelegenen FFH-Gebiete liegen ebenfalls nicht im Einwirkbereich.
Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Zwar steht landwirtschaftliche Nutzfläche als Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, durch die intensive Nutzung ist dieser jedoch als eingeschränkt anzusehen. Eingriffe in das Knicknetz erfolgen nicht.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen vom August 2024 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden LANIS-Daten (Stand Februar 2024) geben für den direkten Planbereich und die umliegenden Flächen keine aktuellen Hinweise.
Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht vorhanden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Wald-
ohreule, ausgeschlossen werden kann.
Im Zuge der Ortsbegehung wurden die Pappeln an der Straße „Alt Dörphof“ einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung und den Knicks als durchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist hinsichtlich der bisherigen Nutzung durch den menschlichen Einfluss geprägt.
Säuger
Innerhalb des Plangebietes sind stärkere Bäume vorzufinden, die eine grundsätzliche Eignung als höherwertige Quartiere von streng geschützten Fledermäusen aufweisen. Dabei handelt es sich um die Pappeln an der Zufahrt und eine Eiche in der westlichen Knickstruktur. Gebäude sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
Wochenstuben und Winterquartiere oder die Strukturen, welche für als Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Fledermäuse geeignet wären, wurden bei der Bestandsaufnahme an den Bäumen in der einsehbaren Höhe nicht festgestellt und werden aufgrund des geringeren Stammdurchmessers im oberen Kronenbereich nicht erwartet. Die Bäume bieten jedoch ein grundsätzliches Potenzial als Balzquartier oder Tagesversteck heimischer Fledermäuse.
Diese Bäume werden im Plangebiet erhalten.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber und Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Gehölze erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.
Tab.: Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
Baumpieper | Anthus trivialis | OG | + | V | b |
Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
Bluthänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
Dompfaff (Gimpel) | Pyrrhula pyrrhula | G | + | + | b |
Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
Schwanzmeise | Aegithalos caudatus | G | + | + | b |
Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
Sommergoldhähnchen | Regulus ignicapillus | G | + | + | b |
Star | Sturnus vulgaris | GB | V | 3 | b |
Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Baumpieper, Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star als „stark gefährdet“ eingestuft (RL BRD 2021).
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind diese Gehölzstrukturen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind u.a. potenzielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.
Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen als in der Potenzialanalyse dargestellt.
Der Star benötigt als Gehölzhöhlenbrüter Brutmöglichkeiten in Höhlen alter und toter Bäume. Nester werden vor allem in ausgefaulten Astlöchern und Spechthöhlen angelegt. Bei Umsetzung des Vorhabens ist keine Rodung geplant, sodass ggf. als Brutplätze für den Star geeignete Bäume nicht betroffen sind.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.
Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Raupenfutterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN 2019).
Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf und sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schwansen als unwahrscheinlich einzustufen.
Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.
Die Vorbelastung für die potenziell vorhandenen Arten besteht in Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung sowie die bisherige landwirtschaftliche Nutzung. Die vorkommenden Tiere sind an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Daher ist innerhalb des Planbereichs überwiegend von einer geringen Empfindlichkeit der vorkommenden Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer ausbleibenden Ausweisung der Flächen als Sonstiges Sondergebiet würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Ackerlandes fortgeführt. Der Bereich der Zufahrt würde nach dem Bau der KiTa als Zufahrt für die Ackerfläche dienen. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.
Auswirkungen der Planung
Der Knick und die Baumreihe bieten potenzielle Teilhabitate für europäische Vogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes handelt es sich hierbei jedoch um sog. „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Der Knick sowie die Baumreihe können als Bruthabitat erhalten werden. Zusätzlich Habitate entstehen durch den anzupflanzenden ebenerdigen Knick im Norden.
Der Überhälter im Knick und die Baumreihe bieten ebenso potenzielle Teilhabitate für Fledermäuse (Tagesverstecke). Da der Knick sowie die Baumreihe als Habitat erhalten werden, ist für diese Bereiche damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.
Lebensräume von Tieren und Pflanzen sind durch die Planungen nicht mehr als durch die vorhandene Nutzung gefährdet. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Somit sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig.
Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Potenzielle Lebensräume bieten der Knick und die Baumreihe. Die potenziellen Lebensräume werden erhalten. Es tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als unerheblich nachteilig werden.