Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Blockheizkraftwerk am Kindergarten" der Gemeinde Dörphof

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild ist im Umfeld des Plangebietes durch große landwirtschaftliche Schläge im bewegten Relief geprägt. Die landwirtschaftlichen Flächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt und durch Knicks strukturiert. Ländliche Siedlungen und Hofstellen im Außenbereich prägen das Landschaftsbild im näheren Umfeld. Das vorhandene Landschaftsbild ist typisch für den Landschafts- und Kulturraum Schwansen, in dem sich die Gemeinde Dörphof befindet. Eine Zerschneidung der Landschaft erfolgt durch die Bundesstraße 203 westlich von Dörphof sowie durch die Kreisstraßen im Gemeindegebiet. Die bebaute Ortschaft ist ländlich geprägt und hat sich überwiegend bandartig entlang der Hauptverkehrsstraßen entwickelt.

Das Landschaftsbild des Plangebietes wird insbesondere durch die markante Pappelreihe geprägt. Die Bäume sind aufgrund ihrer Stärke zum Teil als landschaftsbestimmende Bäume einzuordnen. Eine sichtbeschränkende Eingrünung existiert bislang lediglich nach Westen durch den dichten Knick. Eine Vorbelastung des Plangebietes besteht durch den unmittelbar angrenzenden ehemaligen HaGe-Umschlagplatz mit Lagerhallen und einem hohen und weithin sichtbaren Kornspeicher.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die in der Bauleitplanung vorgesehene Entwicklung würde der Acker weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Der Bereich der Zufahrt würde nach dem Bau der KiTa wahrscheinlich extensiven Pflegemaßnahmen unterliegen. Der Knick sowie die Pappelreihe würden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Der Bau des Blockheizkraftwerkes inkl. der dazu benötigten Anlagen und des Wärmepufferspeichers stellt eine Veränderung des Landschaftsbildes westlich von Dörphof dar. Eine Eingrünung ist durch den westlich gelegen Knick und die neue Anpflanzung im Norden gegeben. Die geplante KiTa wird zukünftig aus südlicher Richtung einen Sichtschutz bieten und gleichzeitig mit einem mind. 1,0 m hohen Havariewall geschützt.

Die Gebäudehöhe wird im Plangebiet auf max. 29 m ü. NHN festgesetzt. Das entspricht einer Höhe von 18 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Die neu entstehenden Gebäude werden damit niedriger ausfallen als der im unmittelbaren Nahbereich des Plangebietes befindliche, weithin sichtbare Getreidespeicher und keine erhebliche Fernwirkung verursachen.

Die Auswirkungen der Planung können durch den Erhalt und die Neunanlage von Grünstrukturen gemindert werden. Der Knick an der westlichen Planbereichsgrenze wird vollständig erhalten und sorgt weiterhin für eine Eingrünung nach Westen. Die starken Bäume der markanten Pappelreihe sollen ebenfalls erhalten werden. Zusätzlich ist entlang der nördlichen Plangebietsgrenze eine Eingrünung in Form einer Hecke aus standortgerechten Gehölzen vorgesehen.

Durch die Planung sind unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Diese werden durch den Erhalt von Grünstrukturen und durch Neuanpflanzungen gemindert, so dass auf Dauer eine Einbindung der Bauflächen in das Landschaftsbild erfolgen wird.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Im Plangebiet sind gemäß der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (ALSH) vom 05.07.2024 keine archäologischen Kulturdenkmale bekannt. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem archäologischen Interessengebiet.

Der Knick im Plangebiet gilt als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Er ist als Biotop gem. § 21 LNatSchG geschützt und bei Eingriffen entsprechend auszugleichen.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Gemäß Stellungnahme des zuständigen Archäologischen Landesamtes (ALSH) vom 05.07.2024 können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festgestellt werden. Bei der Umsetzung der Planinhalte wird der § 15 DSchG (Mitteilungspflicht bei Funden) berücksichtigt.

Der Knick kann als Bestandteil der Kulturlandschaft erhalten werden.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Von den Planungen sind keine Kultur- oder Sachgüter betroffen, sodass weder von vorteilhaften noch nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben auszugehen ist.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.