3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgendes Schutzgut:
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Bei der Eingriffsfläche (Acker) handelt es sich aufgrund der bisherigen, intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der naturraumtypischen Bodenart, des vorliegenden Grundwasserflurabstandes und der Lage außerhalb des Biotopverbundes um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Als Ausgleichsmaßnahme für eine Bodenversiegelung sieht der Erlass für Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz eine gleich große Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktion oder einen Ausgleich mindestens im Verhältnis 1 zu 0,5 für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächen und 1 zu 0,3 für wasserdurchlässige Oberflächenbeträge vor.
Für das Plangebiet ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 'Blockheizkraftwerk' vorgesehen. Mit der Planung werden Versiegelungen auf einer bislang als Acker genutzten Fläche durch das BHKW, den Wärmepufferspeicher, den Trafo und der Notheizung ermöglicht.
Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Fläche auf eine Grundfläche von 600 m² festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf für Nebenanlagen, Lagerflächen und Zufahrten bis zu 50 % überschritten werden.
Die Verkehrsfläche (Privatstraße) wird als teilversiegelte Flächen in der Bilanzierung berücksichtigt.
Insgesamt ergeben sich im Plangebiet damit folgende maximal zulässigen Neuversiegelungen:
Gesamtfläche | Versiegelung | |
Sonstiges Sondergebiet | 2.415 m² | 900 m² |
Verkehrsfläche | 705 m² | 705 m² |
Max. Flächenneuversiegelung | ca. 1.605 m² |
Insgesamt ist im Plangebiet eine Versiegelung von maximal 1.605 m² zulässig. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für vollständig versiegelte Flächen (Sonstiges Sondergebiet) und von 1 : 0,3 für teilversiegelte Flächen (Verkehrsfläche) zu einem Ausgleichserfordernis von 900 m² x 0,5 + 705 m² x 0,3 =662 m².
Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das beim Kreis Rendsburg-Eckernförde geführte Ökokonto mit dem Aktenzeichen Az.: 67.20.35-Kosel-2.