Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 114 "Stemwarde Siedlung - östlicher Teil"

Erläuterung der Planung B-Plan 114

5.2. Flächennutzungsplan (FNP)

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB regelmäßig aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln.

Für das Plangebiet ist der Flächennutzungsplan der Stadt Reinbek mit seiner 42. Änderung vom 21.12.2017 rechtswirksam. Der FNP stellt innerhalb des Plangebiets Wohnbauflächen dar. In der Mitte des Plangebiets wird eine Grünfläche mit der Bezeichnung Hauptwanderweg dargestellt, welcher sich von West nach Ost durch das Gebiet zieht. Diese Fläche ist im aktuellen Bestand nur noch im Westen vorhanden und ist im östlichen Verlauf teilweise bebaut.

Entlang der Stemwarder Straße stellt der FNP ebenfalls einen Grünstreifen dar, welche im aktuellen Bestand teilweise durch Nebenanlagen bebaut ist. Insgesamt ist festzustellen, dass der Bebauungsplan mit seinen Zielsetzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.

5.3. Landschaftsplanung / Landschaftsrahmenplan

Im Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III von 2020 (LRP III 2020) liegt das gesamte Plangebiet in einem Trinkwasserschutzgebiet (Glinde Nr. 8) gem. 51 WHG i.V. m § 4 LWG (Zone I und II) und in einem Trinkwassergewinnungsgebiet (siehe Abbs.4).

Die nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete (siehe Abbs. 5) “Stemwarde“ und „Oher Tannen“ liegen östlich und südöstlich des Plangebiets. Im Westen des Plangebiets liegt außerdem das Landschaftsschutzgebiet „Glinde“. Weitere Natur- und Landschaftsgebiete werden durch das Plangebiet nicht berührt.

Insgesamt ist der Biotopbestand innerhalb des Plangebiets von allgemeiner Bedeutung. Neben der öffentlichen Grünfläche bieten lediglich die privaten Grünflächen sowie einige geschützte Bäume im Straßenraum Lebensraumpotential für allgemein häufig vorkommende Arten.

5.4. Artenschutz

Im Bereich des Plangebietes sind erkennbar keine geschützten Objekte oder Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechts durch die Planung betroffen. Im weiteren Verfahren erfolgt die Abschätzung des Lebensraumpotenzials relevanter Artenvorkommen auf Grundlage der bereits durchgeführten Biotopkartierung (Vgl. Kap. 4 der Begründung) unter Berücksichtigung der vorhandenen Gehölz- und Habitatstrukturen, ausgeführt durch das Büro Bartels Umweltplanung, Hamburg. Die gutachterliche Einschätzung zum Artenschutz wird vorgenommen, um sicherzustellen, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Artenschutz berührt sind. Gleichwohl gelten unabhängig von den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)