Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 114 "Stemwarde Siedlung - östlicher Teil"

Erläuterung der Planung B-Plan 114

8.1. Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet ist über die örtlichen Straßen und über die bestehenden Zufahrten an den vorhandenen Straßen bzw. öffentlichen Verkehrsflächen bereits an das örtliche Straßennetz angebunden. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ändert sich an der grundsätzlichen Erschließungssituation nichts Wesentliches. Die bestehenden Straßen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 als Straßenverkehrsfläche gesichert. Es ist davon auszugehen, dass die bisherige Erschließungssituation weiterhin funktioniert, da sich an den zulässigen Nutzungen durch die Bebauungsplanaufstellung grundsätzlich nichts ändern wird. Somit hat der Bebauungsplan insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die verkehrlichen Verhältnisse und die bestehende Erschließung.

8.2. Ver- und Entsorgung

In Reinbek gilt die Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) in der jeweiligen aktuellen Fassung. Nach der Satzung ist ein Anschluss an das örtliche Entwässerungssystem herzustellen, soweit eine Anschlussmöglichkeit besteht.

Ver- und Entsorgungsleitungen sind im Bestand bereits vorhanden bzw. gesichert. Die Grundstücke sind aufgrund der vorhandenen Nutzung bereits angeschlossen und im Rahmen des Bestandes gesichert. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Kapazitäten der vorhandenen Netze ausreichen, um den gegenüber der vorhandenen Nutzung ggf. entstehenden Mehrbedarf aufzunehmen. Im Rahmen der konkreten Ausbauplanung sind entsprechende Nachweise zur Sicherstellung der Abwasserbeseitigung zu erbringen. Mit den Leitungsträgern werden rechtzeitig vor einem ggf. zukünftigen Baubeginn die möglichen Anschlüsse, die Einzelheiten der Bauausführung sowie die Koordination mit den anderen Leitungsträgern abgestimmt, ggf. erforderliche Genehmigungen sind im Rahmen der Ausbauplanung zu beantragen.

Das Niederschlagswasser soll möglichst auf den privaten Grundstücken versickert oder einer Brauchwassernutzung oder einer anderen Nutzung zugeführt werden (vgl. Kapitel 7- Örtliche Bauvorschriften). Um den Oberflächenabfluss zu minimieren, sollen zudem wasserdurchlässige Oberflächenbeläge für Zuwegungen und Stellplätze verwendet werden.

9. Voraussichtliche Auswirkungen der Planung

Zu dem Bebauungsplan Nr. 114 ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Umweltbericht sind die Belange des Umweltschutzes und die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu beschreiben und zu bewerten. Die Auswirkungen der Planung auf die Belange von Natur und Landschaft insbesondere hinsichtlich der Bilanzierung von Eingriffen und daraus resultierender Ausgleichserfordernisse sind vertieft zu betrachten.

Durch die Inanspruchnahme im Innenbereich liegender Garten- bzw. Wohnbauflächen ergibt sich eine konfliktarme Planung. Der Bestand weist bis auf den schützenswerten Baumbestand im Straßenraum sowie auf der öffentlichen Grünfläche erkennbar keine besonders wertvollen natürlichen Strukturen auf. Gleichwohl ergeben sich offensichtlich Auswirkungen insbesondere auf die Schutzgüter Boden und Wasserhaushalt sowie auf das Orts- und Landschaftsbild; weiterhin sind der Arten- und Biotopschutz zu beachten.

Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sind nicht zu erwarten, da keine Biotoptypen mit besonderer Bedeutung betroffen sind.

Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch bzw. die menschliche Gesundheit durch die Planung sind grundsätzlich nicht zu erwarten. Die schalltechnische Untersuchung des Bestandsverkehrs ergibt eine leichte Lärmbelastung durch Verkehr und Sport im Bestand, welcher jedoch durch passiven Schallschutz verhindert werden kann. Durch die Planung kann ein geringer zusätzlicher Kfz-Verkehr entstehen, allerdings in einem Umfang, der angesichts der Lage und Größe des Plangebietes, der voraussichtlichen Verteilung und der Art des Verkehrs verträglich erscheint.

Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild werden im Bebauungsplan durch Vorgaben zur Bebauungsdichte, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen, welche sich am Bestand orientieren, minimiert.

Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale und archäologische Interessensgebiete sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.