Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 8 der Gemeinde Neuberend "Solarpark Sportplatz" für das Gebiet nördl. der Straße Klosterreihe, westl. des Schulweges und südl. der Sporthalle

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,55 auf max. 55 % der anrechenbaren Grundstücksfläche begrenzt. Dieser Wert entspricht der Fläche, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Modulreihenabstände von der senkrechten Projektion der Solarmodule auf den Boden und den Nebenanlagen überdeckt wird. Der Reihenabstand (also die freie Fläche zwischen den Reihen) soll ca. 3,50 m betragen. Durch die besondere Aufstellungsart der Solarmodule findet Bodenversiegelung in wesentlich geringerem Umfang als durch die GRZ zulässig statt, nämlich nur im Bereich erforderlicher Nebenanlagen.

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Höhe der Solarmodule auf 3,50 m über der anstehenden Geländeoberfläche begrenzt. Gleiches gilt für die zulässigen Nebenanlagen, deren Höhe max. 4,00 m betragen darf. Für Masten im Zusammenhang mit Überwachungsanlagen ist eine Höhe von max. 8,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig. Für den Großwärmespeicher und die Rückkühlwerke ist eine Höhe von max. 20,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig. Die festgesetzte Höhe ist technisch bedingt und soll eine optimale Funktion der Gesamtanlage sichern. Bezugshöhe ist die jeweilige vorhandene Geländehöhe im Bereich der geplanten baulichen Anlagen.

3.3 Überbaubare Grundstücksflächen

Die Lage und Größe der für die baulichen Hauptanlagen nutzbaren Grundstücksfläche wird mit der Festsetzung einer Baugrenze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO definiert.

Im Sondergebiet werden die Baugrenzen im Interesse einer höchstmöglichen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche überwiegend bis auf ca. 3 m an die Grenze des Sondergebietes herangeführt. Im Südwesten verläuft die Baugrenze auf der Grenze des Sondergebietes, da hier der Stromanschluss vorgesehen ist, der aufgrund der Anbindung an das Stromnetz möglichst dicht an der Zufahrt zur 'Klosterreihe' liegen muss. Zudem bestehen hier keine schützenswerten Strukturen. Der Abstand zum Böschungsfuß beträgt in diesem Bereich mindestens 2,0 m.

Innerhalb des Sondergebietes sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO (insbesondere Zaunanlagen und Unterhaltungswege) gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Hiermit soll erreicht werden, dass zwischen den Modulflächen und dem Zaun noch ausreichend Platz für eine Umfahrung z.B. für Pflegezwecke vorhanden ist.

Mit den Zaunanlagen, den PV-Modulen und den Nebenanlagen ist ein Abstand von mindestens 3,0 m vom Fuß des festgesetzten Knicks einzuhalten.

3.4 Örtliche Bauvorschriften

Um die Solaranlagen und die weiteren technischen Einrichtungen gegen Vandalismus und Diebstahl zu sichern ist eine Einfriedung aus Versicherungsgründen nötig. Um die Auswirkungen der Einfriedung auf das Landschaftsbild und die Tierwelt möglichst gering zu halten, werden eine Höhe von max. 2,5 m und ein Freihalteabstand vom Boden von 20 cm festgesetzt. Blickdichte Materialien sind zum Schutz des Landschaftsbildes nur auf der Nordseite im Bereich des Sportplatzes zulässig.