4.5 Anlagen der Solarthermie und Photovoltaik (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB)
Die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen sind zu mindestens 50 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten.
Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche (50 % der nutzbaren Dachflächen) angerechnet werden.