1. Planungsanlass und Verfahren
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trittau hat in ihrer Sitzung am 21.12.2023 beschlossen, für das Gebiet südlich Am Markt, nordwestlich Zum Bugenhagenheim sowie östlich L 93, gegenüber der Straße Ziegelbergweg, den Bebauungsplan Nr. 62 aufzustellen.
In der zentralen Lage des Gemeindegebiets wird eine Neubebauung und Weiterentwicklung im Bestand einhergehend mit einer Umgestaltung der öffentlichen Freiflächen rund um den „Alten Markt“ angestrebt. Dabei soll ein urbanes, gemischt genutztes Quartier entstehen, dass eine für den Standort angemessene bauliche Ausnutzung herstellt. Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplans (B-Plan) soll diese geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vorbereitet, eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes herbeigeführt und eine wohnbauliche Entwicklung in die Planung und die Gegebenheiten integriert werden.
Für die Planerstellung wurde das Büro ELBBERG Kruse, Rathje, Springer, Eckebrecht Partnerschaft mbB beauftragt.
Die Aufstellung dieses B-Plans erfolgt nach dem Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB. Danach kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn es sich um eine Innenentwicklung handelt, die Größe der festgesetzten Grundfläche weniger als 70.000 m² beträgt und durch den B-Plan kein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereitet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten vorliegen. Diese und die übrigen Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind somit erfüllt.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 BauGB. Im vereinfachten Verfahren kann von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit und von einem Umweltbericht abgesehen werden. Die Eingriffsregelung findet bei einer zulässigen Grundfläche bis zu 20.000 m² (was hier der Fall ist) keine Anwendung, eine Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt nicht. Unabhängig davon sind die Belange von Natur und Landschaft in der Abwägung zu berücksichtigen.
Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch gutachterliche Stellungnahmen, insbesondere zur Verkehrsplanung, zum Artenschutz und zur Wasserwirtschaft ausstehen, soll eine frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und eine Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgen. Planinhalte sowie Begründung werden zur Entwurfsfassung ergänzt.