Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Trittau

Kurzerläuterung

4.2. Allgemeine Wohngebiete

Im nördlich angrenzenden Quartier setzt sich die verdichtete Struktur als teilweise geschlossener Block in gleicher Geschossigkeit fort. Richtung Norden, im Übergang zu den bestehenden Wohngebäuden Am Markt und der Markttwiete öffnet sich der Baublock jedoch mit seinem Hofbereich und schafft damit einen angemessenen Übergang zur Einzelhausbebauung. Für diesen Bereich wird eine überwiegend durch Wohnen geprägte Nutzungsausrichtung, auch in den Erdgeschosslagen vorgesehen, die nur noch in geringem Umfang gewerbliche Nutzungen beinhalten kann. Daher werden diese Flächen als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen. Auch hier ist ein Mix aus Eigentum- und Mietwohnungen sowie einem Anteil von 25 % gefördertem Wohnungsbau vorgesehen.

Die Wohngrundstücke im Norden des Plangebietes werden entsprechend ihrer überwiegenden Nuztung ebenfalls als Allgemeines Wohngebiete (WA) festgesetzt. Hier soll der Gebäudebestand gesichert und eine moderate, der Umgebung angepasste Verdichtung in der Tiefe der Grundstücke ermöglicht werden.

4.3. Erschließung – Straßenverkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 11 BauGB sichern die notwendigen Flächen für die innere und äußere Erschließung des Plangebietes einschließlich der notwendigen Aufweitungen der Bahnhofstraße (L 93), die in ihren bestehenden Abmessungen hinter den erforderlichen Dimensionierungen einer Landesstraße zurückbleibt. Im derzeitigen B-Planentwurf ist ein Flächenzuschnitt unterlegt, der auf der sog. Variante 4 einer im Auftrag der Gemeinde durchgeführten Machbarkeitsstudie zum Ausbau der L 93 in Trittau (Bahnhofstraße/Kirchenstraße) basiert. Diese sieht eine Fahrbahnbreite von 6,5 m und beidseitig Nebenflächen als kombinierter Geh- und Radweg vor. Im weiteren Verfahren sollen die erforderlichen Flächenbedarfe sowie eine leistungsfähige Verkehrsführung gutachterlich überprüft werden.

Innerhalb des Plangebietes werden weiterhin Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt; zum einen für den neu zu gestaltenden Marktplatz mit der Zweckbestimmung „Platzfläche“. Hier soll eine multifunktionale Freifläche entstehen, die grundsätzlich autofrei sein wird. Lediglich im nördlichen Bereich ist eine Überfahrbarkeit für Anlieger der bestehenden Grundstücke sowie ggf. der erforderlichen Tiefgarage unterhalb der Neubebauung angedacht. Die Umsetzung dieser Festsetzung hätte durch eine entsprechende straßenrechtliche Widmung durch den Straßenbaulastträger zu erfolgen. Die ggf. erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen sowie Kennzeichnungen sind ebenfalls straßenverkehrsrechtlich festzulegen.

Eine weitere Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Rad- und Gehweg“ wird nördlich der geplanten Wendeanlage im Bereich der auch heute schon vorhandenen, derzeit auf privaten Flächen bestehenden Fuß- und Radwegeverbindung Richtung Friedhof, festgesetzt. Auch hier soll im südlichen Teil zur Erschließung der Baugrundstücke eine Überfahrbarkeit für Anlieger ermöglicht werden.

Südlich der Urbanen Gebiete, im Bereich der Einmündung der Straße Zum Bugenhagenheim in die Bahnhofstraße, wird zudem eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ ausgewiesen, um hier die bestehenden Grünflächen zu sichern.

Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist auf den Grundstücken nachzuweisen. Hierbei ist die gültige Stellplatzsatzung der Gemeinde Trittau in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2020 zu beachten. Für die Neubauten wird ggf. die Errichtung von Tiefgaragen erforderlich werden. Öffentliche Parkplätze sind innerhalb der öffentlichen Straßenflächen und ggf. zu einem geringen Teil auch auf der Platzfläche unterzubringen.

4.4. Grünflächen und Bepflanzungen

Grundsätzlich soll der Baumbestand im Plangebiet soweit möglich erhalten werden. Durch den erforderlichen Ausbau der L 93 ist jedoch der Erhalt der prägnanten Baumreihe entlang der Bahnhofstraße nicht möglich. Diese 24 Bäume sollen innerhalb des Plangebietes als Neupflanzungen vollumfänglich ersetzt werden. Der B-Planentwurf sieht eine Ersatzpflanzung als Baumreihe entlang des neuen Straßenverlaufs vor. Darüber hinaus müssen weitere Standort zeichnerisch oder textlich festgesetzt werden.

Im Bereich der neuen Wendeanlage sollen in gewissem Umfang öffentliche Grünflächen im Übergang zu den Privatgärten des Bestandes ausgewiesen werden.