Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 11 BauGB sichern die notwendigen Flächen für die innere und äußere Erschließung des Plangebietes einschließlich der notwendigen Aufweitungen der Bahnhofstraße (L 93), die in ihren bestehenden Abmessungen hinter den erforderlichen Dimensionierungen einer Landesstraße zurückbleibt. Im derzeitigen B-Planentwurf ist ein Flächenzuschnitt unterlegt, der auf der sog. Variante 4 einer im Auftrag der Gemeinde durchgeführten Machbarkeitsstudie zum Ausbau der L 93 in Trittau (Bahnhofstraße/Kirchenstraße) basiert. Diese sieht eine Fahrbahnbreite von 6,5 m und beidseitig Nebenflächen als kombinierter Geh- und Radweg vor. Im weiteren Verfahren sollen die erforderlichen Flächenbedarfe sowie eine leistungsfähige Verkehrsführung gutachterlich überprüft werden.
Innerhalb des Plangebietes werden weiterhin Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt; zum einen für den neu zu gestaltenden Marktplatz mit der Zweckbestimmung „Platzfläche“. Hier soll eine multifunktionale Freifläche entstehen, die grundsätzlich autofrei sein wird. Lediglich im nördlichen Bereich ist eine Überfahrbarkeit für Anlieger der bestehenden Grundstücke sowie ggf. der erforderlichen Tiefgarage unterhalb der Neubebauung angedacht. Die Umsetzung dieser Festsetzung hätte durch eine entsprechende straßenrechtliche Widmung durch den Straßenbaulastträger zu erfolgen. Die ggf. erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen sowie Kennzeichnungen sind ebenfalls straßenverkehrsrechtlich festzulegen.
Eine weitere Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Rad- und Gehweg“ wird nördlich der geplanten Wendeanlage im Bereich der auch heute schon vorhandenen, derzeit auf privaten Flächen bestehenden Fuß- und Radwegeverbindung Richtung Friedhof, festgesetzt. Auch hier soll im südlichen Teil zur Erschließung der Baugrundstücke eine Überfahrbarkeit für Anlieger ermöglicht werden.
Südlich der Urbanen Gebiete, im Bereich der Einmündung der Straße Zum Bugenhagenheim in die Bahnhofstraße, wird zudem eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ ausgewiesen, um hier die bestehenden Grünflächen zu sichern.
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist auf den Grundstücken nachzuweisen. Hierbei ist die gültige Stellplatzsatzung der Gemeinde Trittau in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2020 zu beachten. Für die Neubauten wird ggf. die Errichtung von Tiefgaragen erforderlich werden. Öffentliche Parkplätze sind innerhalb der öffentlichen Straßenflächen und ggf. zu einem geringen Teil auch auf der Platzfläche unterzubringen.