Der Wechsel zu den erneuerbaren Energien wird von Seiten der Bundesregierung aus Grün-den des Klimaschutzes, um fossile Energien zu sparen und die Unabhängigkeit von Gas und Kohle voranzubringen, forciert. So soll die Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien umgestellt werden und neue oder ausgetauschte Heizungen schrittweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das auch als "Heizungsgesetz" bezeichnet wird, ist vorgesehen, dass neue Heizungsanlagen in Neubaugebieten mindestens zu 65 % aus erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Spätestens bis 2028 bzw. nach der Ausweisung der Energiegebiete geht die Pflicht für 65 % erneuerbare Wärme auch auf neue Heizungen im Gebäudebestand über. Im GEG sind darüber hinaus diverse Übergangsfristen geregelt.
Mit dem Bericht zur kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Brunsbüttel, der am 10.12.2024 von der Ratsversammlung beschlossen wurde, besitzt die Stadt nun ein Instrument, das Kommunen dabei helfen soll, den Weg in eine klimafreundliche Wärmeversorgung zu finden. Dabei handelt es sich um ein übergeordnetes, räumliches und kommunenweites Konzept. Das bedeutet, dass die Zusammenhänge für die gesamte Kommune betrachtet werden, um im Gesamtkonzept zu analysieren, wo sich anhand der vorhandenen Bedarfe und Potenziale welche Wärmeversorgung anbietet. Es werden Eignungsgebiete für zentrale Wärmeversorgung (Wärmenetzte) und Bereiche für dezentrale Einzelversorgung vorgeschlagen. Abschließend folgt der Maßnahmenkatalog, in dem dargestellt wird, wie das Zielbild des räumlichen Konzepts erreicht werden kann, welche Teilschritte notwendig sind, welche Zuständigkeiten bestehen und welche Akteure einzubinden sind.
Im Kap. 5.1 der kommunalen Wärmeplanung wurden Wärmenetzprüfgebiete auf Basis der Faktoren Wärmedichte und Nähe zum bestehenden Wärmenetz verortet.
Abb. 8 Auszug aus dem Bericht zur kommunalen Wärmeplanung, Seite 74, Abb. 41

Das Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 zählt nicht zu den Wärmenetzprüfgebieten und somit zu den dezentralen Versorgungsgebieten gemäß Kap. 5.2 der kommunalen Wärmeplanung. Dort ist davon auszugehen, dass eine dezentrale Versorgung günstiger ist als ein Wärmenetz. Eine gemeinsame Wärmeversorgung mehrerer benachbarter Gebäude ist trotzdem möglich. Für die dezentrale klimaneutrale Wärmeversorgung stehen verschiedene Technologien zur Verfügung. Zu den strombasierten Technologien gehören Wärmepumpen, Elektrokessel, Stromdirektheizung und Stromspeicherheizungen, zu den brennstoffbasierten gehören Biomethan-, Wasserstoff-, Biomassepellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzkessel. Zusätzlich ist die Nutzung von Solarthermie möglich, wobei diese nur saisonal zur Verfügung steht. Voraussetzung für die klimaneutralen strombasierten Lösungen ist, dass der Strom zu 100 % klimaneutral zur Verfügung gestellt wird. Hierbei wird z.B. aus einer Umweltquelle wie Luft oder Geothermie die Energie entzogen und dann auf ein höheres Temperaturniveau gebracht. Weitere Details zu dezentralen Versorgungsgebieten können dem Kap. 5.2 der kommunalen Wärmeplanung entnommen werden.
Der Bericht zur kommunalen Wärmeplanung ist auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel aktuell unter folgendem Link einsehbar:
https://www.stadt.brunsbuettel.de/bauen/berichte-und-konzepte/kommunale-waermeplanung
Laut übergeordneter Maßnahme Ü1 im Kap. 7.1 der kommunalen Wärmeplanung ist das Thema Wärme in der Bauleitplanung vor allem bei Neubaugebieten zu berücksichtigen und frühzeitig einzubinden bzw. zu konzeptionieren. Im Plangebiet der jetzigen Bebauungsplanänderung soll aus den vorgenannten Gründen kein Gas zur Wärmeerzeugung mehr genutzt werden, sondern die Versorgung soll entsprechend dem Bericht zur kommunalen Wärmeplanung klimaneutral durch erneuerbare Energien erfolgen. In den bereits ausgebauten Straßen der 3. Bebauungsplanänderung (Johanna-Spyri-Straße, Selma-Lagerlöf-Ring und Christian-Morgenstern-Ring) ist noch Gas verlegt worden, siehe Kap. 11.3 der Begründung, die Gebäude sind aber bis auf einige wenige nicht ans Gasnetz angeschlossen und heizen z.B. mit einer Wärmepumpe. Auch ist zu berücksichtigen, dass laut Maßnahme G1 im Kap. 7.3 die Wärmeversorgung der umliegenden bestehenden Bebauung im Bereich der dezentral versorgten Gebiete klimaneutral umgestellt werden soll. Die Wärmeversorgung wird nachfolgend im einzelnen Genehmigungsverfahren geprüft.
Dementsprechend wird im Text (Teil B) festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten bei der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bauliche und/oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung zu treffen sind und dass die Nutzung fossiler Energien wie Gas unzulässig ist.