Planungsdokumente: 20. F-Plan Änderung der Gemeinde Busdorf 'Erweiterung Gewerbegebiet Am Königshügel' für das Gebiet nördlich der Straße 'Am Königshügel' u. westlich des Gemeindeweges an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2 Standortbegründung

Im Hinblick auf den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (Ziel der Raumordnung, vgl. Kapitel 3.9 Abs. 4 LEP-Fortschreibung 2021) sind vorrangig bereits erschlossene Flächen im Siedlungsgefüge zu bebauen. Bevor Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Hierzu zählen alle Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie in Bereichen gemäß § 34 BauGB. Innenentwicklung umfasst zudem die Nutzung von Brachflächen und leerstehenden Gebäuden sowie andere Nachverdichtungsmöglichkeiten. Diesem Grundsatz folgend hat die Gemeinde Busdorf eine entsprechende Prüfung vorgenommen.

Im Vorwege der Planung in der Gemeinde Busdorf hat der in der Gemeinde Selk ansässige Betrieb bereit Bauanträge für die geplanten Erweiterungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Stammsitz gestellt, die jedoch insbesondere aufgrund des Denkmalschutzes abgelehnt wurden. Weitere gewerblich nutzbare Flächen liegen in der Gemeinde Selk nicht vor.

In der Gemeinde Busdorf scheiden aufgrund der benötigen Fläche (ca. 0,6 ha) sowie dem vom Betrieb ausgehenden Verkehr die Bereiche gemäß § 34 BauGB aus, da sich ein solcher Betrieb nicht mit dem Einfügegebot in Einklang bringen lässt.

Im nächsten Schritt hat die Gemeinde die rechtskräftigen Bebauungspläne hinsichtlich möglicher Flächenreserven geprüft. Hier hat sich die Gemeinde Busdorf auf die ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete beschränkt, da nur in diesen Gebietstypen die Ansiedlung des Speditionsunternehmens darstellen lässt:

Die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 11 verfügbaren Baugrundstücke sind aufgrund ihrer zu geringen Größe nicht für das Speditionsunternehmen geeignet.

Innerhalb des Interkommunalen Gewerbegebietes (IKG) Busdorf-Schleswig (Bebauungsplan Nr. 16) sind noch Gewerbeflächen frei. Diese befinden sich jedoch in privater Hand und liegen für die Organisation der innerbetrieblichen Abläufe zu weit vom Hauptstandort des Betriebes entfernt. Auch die Anbindung dieser Flächen ist für ein Speditionsunternehmen suboptimal, da die Flächen an der östliche Erschließungsstraße nur über einen deutlich höher liegenden Kreisverkehr angebunden sind. Die Flächen an der westlichen Erschließungsstraße sind durch die geringe Breite der Straße von teilweise unter 4 m für den Verkehr ausgehend von einer Spedition gänzlich ungeeignet.

Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 8 befinden sich in der Gemeinde zwar noch weitere freie Gewerbeflächen, diese befinden sich jedoch in privater Hand und stehen der Spedition nicht zur Verfügung. Kaufverhandlungen verliefen ohne Erfolg. Aktuell wird zudem durch die Gemeinde für diese Bereiche eine Überplanung des Gewerbegebietes für weitere gewerbliche Nutzungen angestrebt.

Weitere Bebauungspläne, die Gewerbegebiete ausweisen, bestehen in der Gemeinde Busdorf nicht.

Im Amtsgebiet befinden sich noch wenige weitere Gewerbegebiete, die jedoch schon bebaut oder nicht verfügbar sind. Die Gemeinde Fahrdorf verfügt über eine freie Gewerbefläche, jedoch ist die verkehrliche Anbindung für eine Spedition ungeeignet. Die verkehrliche Anbindung verläuft über den Parkplatz der bestehenden Einzelhandelsläden und auch die Anschlussstelle an die Bundesstraße 76 ist nicht für das Verkehrsaufkommen ausgelegt.

Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Busdorf sieht keine nutzbaren Flächenreserven für Industrie- und Gewerbegebiete vor. Auch im restlichen Amtsgebiet bestehen auf Flächennutzungsplanebene keine möglichen freien Flächen.

Neben den vorgenannten Kriterien sprechen auch eine Reihe von weiteren Aspekten für den gewählten Standort. Wesentlich ist v.a., dass es an dieser Stelle in verkehrsgünstiger Lage bereits angrenzend einen etablierten Gewerbestandort mit einigen Unternehmen sowie die benötigte Infrastruktur (Tankstelle) etc. gibt. Insofern ist es naheliegend und zielführend, die erforderlichen transportwirtschaftlichen Tätigkeiten räumlich zu konzentrieren und diesen Standort langfristig auszubauen.

Durch die Nutzung des Grundstücks entsteht kein gravierender Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild, da die umliegende Nutzung durch das Gewerbegebiet und den großflächigen Kies-abbau im Süden bereits stark beeinträchtigt ist. Die im Nordosten befindlichen oberirdischen Hochspannungsleitungen beeinträchtigen das Landschaftsbild ebenfalls.

Westlich des Plangebietes wurde aktuell eine Photovoltaikfreiflächenanlage genehmigt, wodurch das Plangebiet auch von Westen nicht mehr offen einsehbar sein wird. Hier kann eine potentielle Nachnutzung der Photovoltaikflächen für eine zukünftige Erweiterung der Spedition bedacht werden.

Ca. 200 m nördlich der Fläche befindet sich das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 19 der sich gerade in Aufstellung befindet und ebenfalls die Ausweisung einer Freiflächen-PV-Anlage vorsieht.

Östlich des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 18 ist unmittelbar angrenzend Kiesabbau geplant sowie angrenzende mögliche Erweiterungen in Richtung Norden und Osten.

Die geplante Nutzung verträgt sich mit allen umliegenden Nutzungen.

Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde den in Ziffer 3.7 der Fortschreibung des LEP (2021) dargelegten Grundsätzen, wonach die Bereitstellung geeigneter Gewerbeflächen vorrangig in den Schwerpunkten (zentrale Orte und Stadtrandkerne sowie Ortslagen auf den Siedlungsachsen) auszuweisen sind. Aus den vorgenannten Gründen hat sich die Gemeinde Busdorf dazu entschieden, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung und langfristige Sicherung des im Amtsgebiet ansässigen Unternehmens zu schaffen.

3 Planinhalt und Darstellungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Baufläche wird entsprechend der zugedachten Nutzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO dargestellt.

Diese Darstellung erfolgen vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Nutzungen.

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