Voraussichtliche Entwicklung bei Durchführung der Planung
- Wirkungen auf Brutvögel
Die hier vorkommenden Vögel gehören sämtlich zu den relativ störungsunempfindlichen Arten, die regelmäßig im Siedlungs(rand)bereich vorkommen. Störwirkungen der Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet werden kaum weiterreichen als der Umfang der Baustelle. Es kommt also nicht zu weit reichenden Störungen.
Die „Arten mit großen Revieren“ können in die Umgebung ausweichen. Diese Arten gehören zu den Arten, deren Bestand in Schleswig-Holstein zunimmt oder auf relativ hohem Niveau stabil ist. Sie verlieren mit dem Acker nur unbedeutende Nahrungsräume. Im Umfeld sind genug ähnliche Lebensräume vorhanden, so dass die ökologischen Funktionen erhalten bleiben. Zudem werden durch die Ausgleichsfläche im Nordwesten weitere Lebensräume geschaffen.
Für die Offenland- und Saumvögel verändert sich durch das Vorhaben stellenweise die Charakteristik der Säume am Rand des neuen Gewerbegebietes von einer Gebüsch-Offenland-Grenze zu einem Gehölzrand mit angrenzenden Gewerbeflächen. Zu erwarten wäre dort der Verlust der Arten, die ihren Lebensraum an der Gebüsch-Offenland-Grenze haben. Es kommt somit voraussichtlich zum Verlust von Revieren der Dorngrasmücke und eines Teiles der Nahrungsreviere des Fasans. Sie verlieren den von ihnen bevorzugten Saum aus Gebüschen zu offenen Flächen. In Gewerbezierflächen kommen sie nicht mehr vor. Die Bauzeit bis zur vollständigen Nutzung des Gewerbegebietes mit ihrem erhöhten Angebot an jungen Ruderalflächen bietet diesen Arten zwischenzeitlich brauchbare Teillebensräume, die das Ausweichen erleichtert. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden geeignete Ausgleichsmaßnahmen geschaffen.
Die übrigen Gehölzvögel erfahren keinen Verlust von Gehölzen, der zur Verminderung der Anzahl von Revieren führt. Die Veränderungen können von den hier vorkommenden, anpassungsfähigen Arten, die noch überwiegend im Bestand zunehmen oder auf sehr hohem Niveau stabil sind, aufgefangen werden. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 (5) BNatSchG bleiben damit im räumlichen Zusammenhang erhalten.
- Wirkungen auf Fledermäuse
Potenzielle Quartierbäume, die Überhälter in den Knicks, bleiben durch den überwiegenden Erhalt der Bestandsknick weitestgehend erhalten. Bei dem Verlust von Überhältern können Quartiere durch die Installation künstlicher Quartiere technisch zuverlässig kompensiert werden, so dass dann die ökologischen Funktionen weiterhin gewährleistet sind. Diese Regelung greift auf der Ebenen der verbindlichen Bauleitplanung.
Bei Rodungen von Quartiersbäumen kann es zu Verletzungen oder Tötungen von Individuen kommen. Zur Vermeidung muss die Fällung solcher Baumes zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Fledermäuse ihre Sommerquartiere verlassen und ihre Winterquartiere aufgesucht haben, da dann nicht mit einem aktuellen Besatz durch Fledermäuse zu rechnen ist. Die Fällfristen sind einzuhalten.
Potenzielle Nahrungsflächen können verkleinert werden. Mit der Schaffung eines Regenwasserrückhaltebeckens wird eine potenziell bedeutendere Nahrungsquelle für Fledermäuse geschaffen, so dass für eventuell in der Nachbarschaft vorhandene Fledermausquartiere und deren Fledermauspopulationen kein Nahrungsmangel auftreten wird.
Erhebliche Störungen durch baubedingte Wirkfaktoren sind nicht anzunehmen, wenn diese im üblichen Rahmen erfolgen.
Artenschutzprüfung: Prüfung des Eintretens der Verbote nach § 44 BNatSchG
Die erarbeitete Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass es bei einer Verwirklichung des Vorhabens nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 (1) BNatSchG (Beschädigung von Fortpflanzungsstätten von Fledermäusen). Damit würde zur Verwirklichung des Vorhabens voraussichtlich keine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich.
Durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen (Knickausgleich und Grünlandneubildung im Plangebiet und auf externen Flächen in der Nähe des Vorhabens) auf Ebene des Bebauungsplans kann sichergestellt werden, dass die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erhalten bleiben. Entsprechend ihrer Zielsetzung werden diese Maßnahmen als CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality = vor Beginn des Verlustes wirksame Ausgleichsmaßnahme) bezeichnet. Sie sind, wenn erforderlich, ggf. zeitlich vorgezogen zu realisieren, um zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung wirksam sein zu können. Das gilt besonders bei gefährdeten Arten, denn auch ein zeitlich vorübergehender Verlust der Funktionen der betroffenen Lebensstätte kann nicht hingenommen werden, da dann eine Verschlechterung der Gesamtsituation im räumlichen Zusammenhang zu befürchten ist. Im hier vorliegenden Fall sind jedoch nur weit verbreitete, ungefährdete Arten betroffen. Eine vorgezogene Maßnahme ist hier nicht erforderlich.
Falls Überhälter gerodet werden, kann es zur Zerstörung von potenziellen Sommerquartieren kommen. Um die ökologischen Funktionen dieser Quartiere weiterhin im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten, müssten künstliche Quartiere in der Umgebung bereitgestellt werden.