Planungsdokumente: Erstmalige Aufstellung Flächennutzungsplan der Gemeinde Lottorf für das Gemeindegebiet Lottorf

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.8. Wasserflächen

Im Gemeindegebiet sind im Osten und Nordwesten stehende Gewässer vorhanden. Die bestehenden Gewässer werden im F-Plan als „Wasserflächen“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB dargestellt.

Außerdem befindet sich im Gemeindegebiet ein ausgeprägtes Grabensystem. Die Verbandsgewässer werden dargestellt, auf die Darstellung der Unterhaltungsstreifen wird aus Gründen der Maßstäblichkeit verzichtet. Es gilt:

Laut Verbandssatzung ist bei offenen Verbandsgewässern, gemessen ab Böschungsoberkante, ein beidseitiger jeweils 5,00 m breiter Unterhaltungsschutzstreifen und bei verrohrten Verbandsgewässer ein jeweils 5,00 m breiter Unterhaltungsschutzstreifen beidseits der Rohrleitungsachse von Abgrabungen, Aufschüttungen und Bauten freizuhalten. Neben den gewässerparallel verlaufenden Unterhaltungsschutzstreifen sind zusätzliche Wendemöglichkeiten an der A7 und der Bahnlinie vorzuhalten und ausreichende Schleppkurven für die Unterhaltungsfahrzeuge, bei Richtungswechsel der Verbandsgewässer, einzurichten.

4.1.9. Flächen für die Landwirtschaft/Kulturlandschaft

Der Außenbereich der Gemeinde ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Innerhalb des Gemeindegebietes existieren diverse landwirtschaftliche Betriebe, teilweise mit Tierhaltung.

Die Darstellung im F-Plan als Flächen für die Landwirtschaft / Kulturlandschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB bezieht einzelne kleinere Splittersiedlungen, landwirtschaftliche Hofstellen sowie landwirtschaftliche Brachflächen ein.

4.1.10. Flächen für Wald

Innerhalb des Gemeindegebietes von Lottorf befindet sich im Norden eine große, zusammenhängende Waldfläche, die als solche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB im F-Plan dargestellt werden. Die Waldfläche unterliegt dem Landeswaldgesetz (LWaldG vom 5.12.2004), das u.a. eine Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben zum Ziel hat. Das bedeutet, dass die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen sind und die Träger öffentlicher Vorhaben Wald nur in Anspruch nehmen sollen, soweit der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann.