4.1.2. Gemischte Bauflächen
Gemischte Bauflächen dienen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und teilweise Vergnügungsstätten.
Der bereits vorhandene, durchmischte Baubestand in Lottorf entsprechend des Umrisses der Innenbereichssatzung als gemischte Bauflächen dargestellt.
Zur lokalen Wirtschaft innerhalb der gemischten Bauflächen gehören unter anderem ein Hufschmied, eine Hundepension und ein KFZ-Betrieb.
Die wohnbauliche Entwicklung soll zukünftig vorrangig im Bereich der Ortslage Lottorf und innerhalb der Innenbereichssatzung der Gemeinde erfolgen. Hier sind diverse Baulücken vorhanden, die vor der Inanspruchnahme neuer Flächen geschlossen werden können.