Im September 2024 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Biotope
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet.
Artenarmes Grünland (GAy)
Das Plangebiet wird aktuell intensiv als Mahdgrünland genutzt. Als Bewuchs sind Weidelgras, Löwenzahn und Weiß-Klee vorzufinden. In den Randbereichen wächst stellenweise Giersch. Insgesamt ist die Fläche als artenarm einzustufen.
Knick (HWy, §)
Nach Norden wird das Plangebiet durch einen gesetzlich geschützten Knick begrenzt, auf dem v.a. Schlehe und Weiß-Dorn stocken. Überhälter sind auf dem betroffenen Knickabschnitt nicht vorzufinden.
An der östlichen Grenze des Grünlandes sind ca. 1,5-2,0 m hohe Erdwälle vorhanden, auf denen wenig Gehölze wie Holunder, Schlehe und Weiß-Dorn wachsen. Entsprechend den Darstellungen des Umweltportales SH handelt es sich um Kompensationsknicks (Knickverschiebungen), die 2012 hergestellt wurden.
Ruderaler Saumstreifen (RHy)
Im Süden ist ein Zaun als Abgrenzung zur südlichen Gewerbefläche vorhanden. Entlang des Zaunes hat sich ein schmaler Saumstreifen aus Brennnessel, Gräsern und Beifuß etabliert.
Feldweg (SVu/SVt)
Im südöstlichen Plangebiet ist ein kurzer Abschnitt eines Feldweges vorhanden, der das Plangebiet an die südlich verlaufende Kreisstraße anbindet.
Außerhalb grenzen im Norden und Osten weitere landwirtschaftliche Nutzflächen an. Nach Westen erstreckt sich der nicht überplante Teil des Grünlandes. Hier sollen künftig Photovoltaikanlagen entlang der Bahntrasse entstehen. Südlich grenzen ein bestehender Gewerbebetrieb sowie die Kreisstraße 132 an.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es ist insgesamt als eingeschränkter Pflanzenstandort einzuordnen, da regelmäßige Pflege- bzw. Bewirtschaftungsmaßnahmen (regelmäßige Mahd, Ausfuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln) durchgeführt werden. Die vorhandenen Knicks sind als geschützte Biotope zu berücksichtigen. Starke Bäume sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens würde die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Die Knicks würden nicht beeinträchtigt werden.
Auswirkung der Planung
Bei Umsetzung der Planung sind im Bereich des Intensivgrünlandes Versiegelungen und der Verlust von Pflanzenstandorten zu erwarten. Diese sind aufgrund der bisherigen intensiven Nutzung bereits als einschränkte Pflanzenstandorte einzustufen.
Im Norden und Osten des Plangebietes befinden sich Knicks, die dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen. Die Knicks können weitestgehend erhalten werden. Sie werden innerhalb privater Grünflächen festgesetzt. Es wird ab Knickfuß eine 3,0 m breite, private Grünfläche festgesetzt. Zusätzlich wird eine textliche Festsetzung mit aufgenommen, nach der die Errichtung von Garagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO und Lagerflächen in einem Abstand von weniger als 3,00 zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig ist. Die Baugrenze befindet sich mind. in 4,0 m Abstand zum Knickfuß.
Gegenüber einer wohnbaulichen Nutzung ist auf der Gewerbefläche weniger mit Beeinträchtigungen durch unzulässige gärtnerische Tätigkeiten (z.B. Anpflanzen von Ziergehölzen, Rückschnitt zur Vermeidung von Beschattung) zu rechnen. Da es nur einen Anlieger geben wird, wird es außerdem zu einer weitgehend homogenen Pflege der zu erhaltenden Knicks kommen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist zu erwarten, dass die Biotopfunktion der geschützten Knicks weiter gewahrt wird.
Innerhalb des östlichen Knicks sind zwei Knicklücken vorhanden, über die das Grünland erschlossen ist. Die Knicklücke im Südosten wird geschlossen, dafür wird eine einzelne neue Knicklücke mit ca.12 m Breite hergestellt. Die bestehende Knicklücke kann nicht als Zufahrt genutzt werden, da sie sich zu dicht an der Kreisstraße befindet, von der gem. Stellungnahme des LBV vom 02.01.2025 mit der Zufahrt ein Abstand von mind. 20 m zum Fahrbahnrand der Kreisstraße eingehalten werden muss. Im Bereich der nördlichen Knicklücke ist der Gemeindeweg zu schmal und kann nicht entsprechend ausgebaut werden, um gewerblichen Fahrzeugen eine Einfahrtmöglichkeit zu bieten.
Der Ausgleich für die Knickrodung erfolgt im Verhältnis 1 : 3, da es sich bei dem betroffenen Knick um einen Kompensationsknick handelt. Das Schließen der Knicklücke wird in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Der notwendige Knickausgleich wird in Kap. 3.2 konkret ermittelt und dargestellt.
Das Vorhaben wird als unerheblich nachteilig für das Schutzgut eingestuft. Die Neuplanungen betreffen ein Grünland mit eingeschränkter Bedeutung als Pflanzenstandort. Das Vorhaben hat nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, da ein kurzer Abschnitt eines Knicks nicht erhalten werden kann. Die Knickrodung wird ausgeglichen.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom September 2024 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden Daten der LANIS-Datenbank (Stand September 2024) geben für den Planbereich und die unmittelbar angrenzenden Flächen keine Hinweise zu streng geschützten Tierarten.
Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die randlichen Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht kartiert worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.
Im Zuge der Potenzialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes selbst kann aufgrund der vorgefundenen Strukturen und der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als durchschnittlich bewertet werden. Potenzielle Lebensräume bieten vor allem die Knicks. Die Fläche ist durch die Nutzung und die Störungen durch den Menschen vorbelastet.
Säuger
Konkrete Hinweise auf Fledermäuse liegen anhand der der LANIS-Daten nicht vor. Auf den Knicks innerhalb des Plangebietes sind keine Gehölze vorhanden, die aufgrund ihrer Struktur und Stärke als Habitat von Fledermäusen geeignet wären. Das Grünland kann Bestandteil des Jagdrevieres einiger Fledermausarten dienen. Eine essenzielle Bedeutung ist u.a. aufgrund der artenarmen Ausprägung des Grünlandes und den umliegenden Freiflächen jedoch nicht zu erwarten. Eine weitere Betrachtung entfällt.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Waldbirkenmaus Wolf, Biber, Luchs oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (LLUR 2018, BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Rastvögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003).
Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die Nutzung der Flächen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln im Wesentlichen im Bereich der Knicks erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.
Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
| Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
| Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
| Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
| Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
| Dompfaff (Gimpel) | Pyrrhula pyrrhula | G | + | + | b |
| Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
| Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
| Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
| Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
| Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
| Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
| Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
| Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
| Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
| Hänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
| Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
| Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
| Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
| Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
| Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
| Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
| Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
| Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
| Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
| Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
| Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
| Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
| Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, Baumpieper sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ ist in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik der Hänfling eingestuft (RL BRD 2021).
Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Diese Arten sind störungsunempfindlich und an den menschlichen Einfluss im Plangebiet gewöhnt. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt deutlich geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Knicks wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Offenlandarten wie Fasan oder Bachstelze.
Im südöstlichen Nahbereich befindet sich eine Fläche, auf der oberflächennahe Rohstoffe abgebaut werden. Für die Abbaufläche liegen in der LANIS-Datenbank seit 2012 jährliche Brutnachweise für den Uhu vor. Die Art findet in den Steilhängen des Kiesabbaus geeignete Höhlen und Nischen zum Brüten. Das Plangebiet des B-Planes Nr. 18 weist keine geeigneten Fortpflanzungsstätten für die Art auf. Auch eine Einordnung als essenzielles und besonders hochwertiges Nahrungshabitat liegt nicht vor, da der Uhu mit allen (landwirtschaftlich genutzten) Freiflächen im Umfeld geeignete Nahrungshabitate vorfindet.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten:
Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Raupenfutterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem beschränken sich Vorkommen aktuell auf den südlichen Landesteil, sodass keine Vorkommen im Plangebiet zu erwarten sind (BfN 2019).
Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schleswig als unwahrscheinlich einzustufen.
Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer im Plangebiet ebenfalls auszuschließen.
Die Vorbelastungen für potenziell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche des Planbereichs sowie die naheliegende Infrastruktur. Es ist insgesamt von einer geringen Empfindlichkeit der potenziell vorkommenden Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des Plangebietes ist nur von einer durchschnittlichen Eignung als Lebensraum auszugehen. Geeignete Lebensräume bieten in erster Linie die Knicks am Rand der Fläche. Insgesamt ist jedoch mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und geringen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bisherige landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt. Die vorhandenen Knicks blieben als potenzielle Lebensräume erhalten.
Auswirkungen der Planung
Im Zuge der Planung ist die Rodung eines Knickabschnittes zur Herstellung einer Zufahrt vorgesehen. Um ein Eintreten von Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln zu vermeiden, sind die Rodungsarbeiten in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Ausweichlebensräume sind im Nahbereich u.a. mit unbeeinträchtigten Knicks vorhanden.
Das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Knickrodung tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als unerheblich nachteilig eingestuft werden.