Planungsdokumente: B-Plan 18 der Gemeinde Busdorf 'Erweiterung Gewerbegebiet Am Königshügel' für das Gebiet nördlich der Straße 'Am Königshügel' u. westlich des Gemeindeweges an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild im Umfeld des Plangebietes ist durch den Übergang des gewerblich geprägten Siedlungsbereiches zur offenen Landschaft geprägt. Insbesondere westlich befinden sich gewerblich genutzte Flächen. Hier befindet sich u.a. ein Pylon, der weithin sichtbar ist und den ansässigen Autohof bewirbt. Zudem sorgen die Bahnstrecke Flensburg-Neumünster, die Bundesstraße 77 und die südlich verlaufende Autobahn 7 für eine Zerschneidung der Landschaft.

Südöstlich ist eine größere Abbaufläche für oberflächennahe Rohstoffe vorhanden. Diese ist durch die vorhandenen Knicks und Sichtschutzwälle jedoch kaum einsehbar und wirkt sich nicht auf das Landschaftsbild aus. In Richtung Norden und Osten dominieren unbebaute, landwirtschaftliche Nutzflächen das Landschaftsbild. Knicks reduzieren die Weitsicht.

Das Plangebiet selbst ist bislang wenig einsehbar. Von der südlich verlaufenden Kreisstraße aus mindern die Knicks mit teilweise hohen Erdwällen die Einsehbarkeit. Auch zum östlich verlaufenden Feldweg fassen Knicks das Plangebiet ein. Das Gelände des südwestlich gelegenen Landhandels wird durch einen Zaun abgegrenzt, wodurch eine Einsehbarkeit der Planfläche gegeben ist.

Wander- oder Radwege verlaufen nicht entlang des Plangebietes. Entlang der Kreisstraße existiert kein parallel verlaufender Radweg.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung des Vorhabens bleibt das Orts- und Landschaftsbild im Südosten der Gemeinde Busdorf unverändert. Die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet wird fortgeführt.

Auswirkungen der Planung

Zur Einschätzung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes sind neben dem Eigenwert bzw. der Schutzwürdigkeit auch die visuelle Verletzlichkeit und der Eigenartsverlust der Landschaft durch Eingriffe, die mit einer geplanten Bebauung verbunden sein könnten, zu berücksichtigen.

Das geplante Vorhaben wird das Orts- und Landschaftsbild im Südosten der Gemeinde Busdorf geringfügig verändern. Die neue Gewerbefläche entsteht in einem bereits gewerblich geprägten Umfeld und erweitert dieses. Die Neuplanung umfasst jedoch eine vergleichsweise geringe Fläche.

Im Plangebiet können eingeschossige Gebäude mit einer maximalen Höhe von 8,0 m ab Erdgeschossfertigfußbodenhöhe entstehen. Damit fallen die neu entstehenden Gebäude ähnlich hoch aus wie die Gebäude auf den umliegenden Gewerbeflächen.

Das Plangebiet wird bereits durch Knicks eingefasst. Die Knicks im Norden und Osten werden abgesehen von der Schaffung einer neuen Knicklücke erhalten und die Einsehbarkeit des Plangebietes mindern. Es wird eine Festsetzung aufgenommen, wonach fensterlose Gebäudefassaden ab 40 m Länge einzugrünen sind. Weitere Eingrünungsmaßnahmen erfolgen im Südwesten des Plangebietes durch die Neuanlage eine Knicks. Zudem wird eine Knicklücke im östlichen Knick geschlossen.

Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens sind unerheblich nachteilig für das Schutzgut Landschaft zu bewerten. Die zusätzliche gewerbliche Bebauung umfasst eine kleine Fläche in einem vorbelasteten Bereich. Die Auswirkungen der Planung werden durch den Erhalt der Knicks, die Neuanlage von Knicks sowie Fassadenbegrünungen gemindert.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet wurde gemäß der Stellungnahme vom 13.12.2024 bereits durch das ALSH archäologisch untersucht. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Planung.

Kulturdenkmale oder archäologische Denkmale sind im Plangebiet nicht bekannt.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich ebenfalls nicht bekannt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten.

Auswirkungen der Planung

Im Plangebiet sind keine Denkmale bekannt. Der § 15 des Denkmalschutzgesetzes wird bei Umsetzung der Planung berücksichtigt.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht betroffen.

Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat nach jetzigem Stand weder nachteilige noch vorteilhafte Auswirkungen, da keine Kultur- und Sachgüter von der Planung beeinträchtigt werden.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.

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