Planungsdokumente: B-Plan 18 der Gemeinde Busdorf 'Erweiterung Gewerbegebiet Am Königshügel' für das Gebiet nördlich der Straße 'Am Königshügel' u. westlich des Gemeindeweges an der Grenze zur Gemeinde Selk
Begründung
4.1 Standortalternativen
Im Hinblick auf den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung sind vorrangig bereits erschlossene Flächen im Siedlungsgefüge zu bebauen. Bevor Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Diesem Grundsatz folgend hat die Gemeinde Busdorf eine entsprechende Prüfung vorgenommen.
Aufgrund der benötigen Fläche (ca. 0,6 ha) sowie dem vom Betrieb ausgehenden Verkehr, scheiden die Bereiche gemäß § 34 BauGB aus, da sich ein solcher Betrieb nicht mit dem Einfügegebot in Einklang bringen lässt. Im nächsten Schritt hat die Gemeinde die rechtskräftigen Bebauungspläne hinsichtlich möglicher Flächenreserven geprüft. Hier hat sich die Gemeinde Busdorf auf die ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete beschränkt, da nur in diesen Gebietstypen die Ansiedlung des Speditionsunternehmens darstellen lässt.
Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 11 sind keine wesentlichen freien Bebauungsmöglichkeiten gegeben.
Innerhalb des Interkommunalen Gewerbegebietes (IKG) Busdorf-Schleswig (Bebauungsplan Nr. 16) sind noch Gewerbeflächen frei. Diese befinden sich jedoch in privater Hand und stehen für den Vorhabenträger nicht zur Verfügung. Auch ist die Anbindung dieser Flächen für ein Speditionsunternehmen suboptimal, da die Flächen an der östliche Erschließungsstraße nur über einen deutlich höher liegenden Kreisverkehr angebunden sind. Die Flächen an der westlichen Erschließungsstraße sind durch die geringe Breite der Straße von teilweise unter 4 m für den Verkehr ausgehend von einer Spedition gänzlich ungeeignet.
Über den Bebauungsplan Nr. 8 befinden sich in der Gemeinde zwar noch weitere freie Gewerbeflächen, diese befinden sich jedoch in privater Hand und stehen der Spedition ebenfalls nicht zur Verfügung.
Weitere Bebauungspläne, die Gewerbegebiete ausweisen, bestehen in der Gemeinde Busdorf nicht.
Im Amtsgebiet befinden sich noch wenige weitere Gewerbegebiete, die jedoch schon bebaut oder nicht verfügbar sind. Die Gemeinde Fahrdorf verfügt über eine freie Gewerbefläche, je-doch ist die verkehrliche Anbindung für eine Spedition ungeeignet. Die verkehrliche Anbindung verläuft über den Parkplatz der bestehenden Einzelhandelsläden und auch die Anschlussstelle an die B 76 ist nicht für das Verkehrsaufkommen ausgelegt.
Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bus-dorf sieht keine nutzbaren Flächenreserven für Industrie- und Gewerbegebiete vor. Auch im restlichen Amtsgebiet bestehen auf Flächennutzungsplanebene keine möglichen freien Flächen.
Neben den vorgenannten Kriterien sprechen auch eine Reihe von weiteren Aspekten für den gewählten Standort. Wesentlich ist v.a., dass es an dieser Stelle in verkehrsgünstiger Lage bereits angrenzend einen etablierten Gewerbestandort mit einigen Unternehmen sowie die benötigte Infrastruktur (Tankstelle) etc. gibt. Insofern ist es naheliegend und zielführend, die erforderlichen transportwirtschaftlichen Tätigkeiten räumlich zu konzentrieren und diesen Standort langfristig auszubauen.
Durch die Nutzung des Grundstücks entsteht kein gravierender Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild, da die umliegende Nutzung durch das Gewerbegebiet und den großflächigen Kies-abbau im Süden bereits stark beeinträchtigt ist. Die im Nordosten befindlichen oberirdischen Hochspannungsleitungen beeinträchtigen das Landschaftsbild ebenfalls.
Westlich des Plangebietes wurde aktuell eine Photovoltaikfreiflächenanlage gebaut, wodurch das Plangebiet auch von Westen nicht mehr offen einsehbar ist. Hier kann eine potenzielle Nachnutzung der Photovoltaikflächen für eine zukünftige Erweiterung der Spedition bedacht werden. Ca. 200 m nördlich der Fläche befindet sich das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 19, der sich gerade in Aufstellung befindet, und ebenfalls die Ausweisung einer Freiflächen-PV-Anlage vorsieht.
Östlich des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 18 ist unmittelbar angrenzend Kiesabbau geplant sowie angrenzende mögliche Erweiterungen in Richtung Norden und Osten.
Die geplante Nutzung verträgt sich mit allen umliegenden Nutzungen.
Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde den in Ziffer 3.7 der Fortschreibung des LEP (2021) dargelegten Grundsätzen, wonach die Bereitstellung geeigneter Gewerbeflächen vor-rangig in den Schwerpunkten (zentrale Orte und Stadtrandkerne sowie Ortslagen auf den Siedlungsachsen) auszuweisen sind. Aus den vorgenannten Gründen hat sich die Gemeinde Busdorf dazu entschieden, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung und langfristige Sicherung des im Amtsgebiet ansässigen Unternehmens zu schaffen.
Mögliche Standortalternativen werden im Rahmen der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes konkret untersucht. Diese Analyse stellt heraus, dass die Gemeinde Busdorf keine besser geeigneten Flächen besitzt.
4.2 Planungsalternativen
Das Plangebiet bietet aufgrund seiner Größe keine Planungsalternativen. Die Knicks werden mit den Planungen berücksichtigt. Eine Möglichkeit zur alternativen Anlage der Grundstückszufahrt, die Eingriffe in das Knicknetz vermeiden würde, existiert nicht, da die zur Verkehrssicherheit notwendigen Abstände eingehalten werden müssen.