3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt
Knick
Im östlichen Knick muss eine neue Knicklücke geschaffen werden, da die bestehenden Knicklücken aufgrund der Nähe zur Kreisstraße bzw. dem fehlenden Wenderadius nicht als Zufahrten genutzt werden können. Für die Zufahrt zur Gewerbefläche wird eine ca. 12 m breite Knicklücke geschaffen. Da es sich bei dem betroffenen Knickabschnitt um einen Kompensationsknick handelt, legt die UNB ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 3 fest (Stellungnahme vom 20.01.2025). Somit wird ein Knickausgleich von ca. 36 m benötigt.
Der Knickausgleich wird innerhalb des Plangebietes erbracht. Zum einen wird die nicht mehr benötigte, südliche Knicklücke geschlossen. Diese weist eine Länge von ca. 7 m auf. Die übrigen 29 m Knickausgleich werden im Südwesten des Plangebietes als Abgrenzung zu den benachbarten Flächen angelegt (siehe Kap. 3.4).
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei der Eingriffsfläche handelt es sich aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Im Plangebiet werden Gewerbeflächen mit einer GRZ von 0,8 (= 80 %) festgesetzt. Eine Überschreitung dieser GRZ ist nicht zulässig. Im Plangebiet werden 5.645 m² als Gewerbegebiet festgesetzt. Eine Überschreitung der GRZ ist nicht zulässig.
Die östlichen im Plangebiet festgesetzte Verkehrsfläche umfasst einen bislang unbefestigten Feldweg im Norden sowie einen bereits teilbefestigten Bereich im Süden. Der im Plangebiet gelegene nördliche Teil des Feldweges (ca. 100 m²) wird künftig wassergebunden angelegt und als teilversiegelte Fläche in der Bilanzierung berücksichtigt. Der südliche Teil ist bereits wassergebunden ausgebaut und wird nicht weiter berücksichtigt.
| Gesamtfläche | Versiegelung (neu) | |
| Gewerbegebiet GRZ 0,8 (80 %) | 5.435 m² | 4.348 m² |
| Öffentl. Verkehrsfläche (100 %) | 230 m² | 100 m² |
| Gesamtversiegelung = | 4.448 m² | |
Insgesamt ergibt sich eine zulässige Neuversiegelung von 4.448 m², davon werden 4.348 m² vollversiegelt und 100 m² teilversiegelt.
Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 für vollversiegelte Oberflächenbeläge und 1 : 0,3 für wasserdurchlässige Oberflächenbeläge zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 4.348 x 0,5 + 100 x 0,3 = 2.204 m².
Der Ausgleich wird über ein Ökokonto erbracht, welches in Kap. 3.4 des Umweltberichtes beschrieben ist.