Im Juli 2023 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Biotope
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet.
Die Flächen des Plangebietes werden größtenteils als Grünland (Silagemahd und Weide) landwirtschaftlich genutzt (GYy). An den meisten Grenzen zu den bestehenden Wohngebieten sowie an der Ostgrenze des Gebietes befinden sich Knicks (HWy, §). Ein weiterer Knick verläuft mittig des Flurstück 52/11. Auf den Knicks stocken vereinzelt Überhälter. Zwischen den Flurstücken 52/11 und 24/3 und im Süden fließt die Rheider Au in einem offenen Graben (FBx), der mit Gehölzen bewachsen ist.
Im Südwesten des Geltungsbereiches sind zwei Hallen vorhanden, die zu der ehemaligen Hofstelle 'Rosenstraße 1' gehörten und heute privat als Unterstellmöglichkeit für Boote bzw. als Garagen genutzt werden (SIy). Der Bereich zwischen den Hallen ist als Betonplatte versiegelt.
Die nördliche Zufahrt ist bereits vorhanden und geschottert (SVt). Die südliche Zufahrt verläuft zwischen einem Wohnhaus und dem ehemaligen Feuerlösch innerhalb einer Rasenfläche (SGr). Auf dieser Rasenfläche stocken mehrere Obstbäume (HEo).
Außerhalb sind östlich weitere landwirtschaftliche Nutzflächen gelegen. Im Norden schließt sich die Bebauung entlang der Straße 'Krumacker', im Westen die Bebauung an den Straßen 'Brummkoppel' und 'Eichenweg' und im Süden die Bebauung an der Rosenstraße an.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Abgesehen von den Knicks und dem Graben der Rheider Au ist es als eingeschränkter Pflanzenlebensraum zu bewerten. Die Knicks gelten mit ihrem Bewuchs als geschützte Biotope. Starke Bäume sind als Überhälter auf den Knicks am Rand des Plangebietes vorhanden.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens verändert sich der Umweltzustand des Geltungsbereiches für die Flora nicht, da die bestehende Flächennutzung fortgeführt würde. Die Knicks und der Graben würden nicht verändert.
Auswirkung der Planung
Durch die Ausweisung der Bauflächen werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird mit Wohngebäuden, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bebaut. Diese Teilbereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Die Freiflächen werden als Gärten mit Siedlungsgrün entwickelt und können so neue Lebensräume für weit verbreitete Pflanzenarten bieten.
Am Rand und innerhalb des Plangebietes befinden sich Knicks, die entsprechend ihrem Status als geschützte Biotope zu berücksichtigen sind.
Die Knicks am Rand, die zukünftig zwischen Wohngrundstücken liegen, werden rechtlich entwidmet und in Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Die Knicks verlieren durch die Entwidmung ihren gesetzlichen Biotopschutz, sind jedoch als Grünstrukturen im Plangebiet zu erhalten. Insgesamt werden 292 m Knick entwidmet.
Die Knicks am östlichen Rand des Plangebietes, am südöstlichen und im nordwestlichen Bereich werden als geschützte Biotope erhalten und weiterhin der Eingrünung des Baugebietes dienen. Die entsprechenden Knickabschnitte grenzen nicht beidseitig an Wohngrundstücke an. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass eine ordnungsgemäße Knickunterhaltung in diesem Fall gewährleistet werden kann. Entlang der zu erhaltenden Knicks werden private Grünflächen als Knickschutzsteifen festgesetzt. Diese Grünflächen weisen eine Breite von mind. 3,0 m auf. Die Baugrenzen werden weitere 2,0 m entfernt festgesetzt, sodass sich hauptbauliche Anlagen in einem Abstand von mind. 5,0 m zu den geschützten Knicks befinden. Zusätzlich wird eine textliche Festsetzung mitaufgenommen, wonach auf den Baugrundstücken die Errichtung von baulichen Anlagen, Garagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,0 m zum Knickfuß nicht zulässig ist.
Die starken Überhälter auf den zu entwidmenden und zu erhaltenden Knicks werden als zu erhaltend festgesetzt.
Für die Herrichtung der Baufelder und die Zufahrten werden Knickrodungen und ein Knickdurchbruch auf einer Länge von insgesamt 83 m notwendig. In Anlehnung an die nicht mehr gültigem „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ werden die Knickrodungen im Verhältnis 1:2 ausgeglichen. Überhälter sind von der Knickrodung nicht betroffen.
Die Rheider Au durchfließt teils verrohrt und teils in einem offenen Graben den Planbereich im Süden. Der Verlauf der Rheider Au soll so gestaltet werden, dass sie verrohrt unter öffentlichen Flächen (Straßenverkehrsflächen) verläuft. Das Landschaftselement Graben soll zum Teil erhalten bleiben und wird als Maßnahmenfläche M2. Ein weiterer Teil soll eingeebnet werden. Für die Beseitigung des Landschaftselements Graben ist ein Ausgleich im Verhältnis 1:1 in Form einer offenen Wasserfläche innerhalb der im Maßnahmenfläche M1 im Südosten des Plangebietes vorgesehen.
Die Neuplanungen betreffen u.a. ein artenarmes Grünland mit eingeschränkter Bedeutung als Pflanzenstandort. Das Vorhaben hat dennoch erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen (Biotope), da zum einen Knickbereiche (§) nicht erhalten werden können und Knickentwidmungen erfolgen und zum anderen ein Gabenabschnitt eingeebnet wird. Die Knickrodungen, Knickentwidmungen und der Verlust des Grabens werden kompensiert.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom Juli 2023 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden Daten der LANIS-Datenbank (Stand Februar 2023) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zu streng geschützten Tierarten.
Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die randlichen Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht kartiert worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.
Im Zuge der Potenzialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes selbst kann aufgrund der vorgefundenen Strukturen und der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als durchschnittlich bewertet werden. Potenzielle Lebensräume bieten die Knicks und der Graben am Rand und innerhalb des Planbereichs. Die Fläche ist durch die Nutzung und die Störungen durch den Menschen vorbelastet.
Säuger
Konkrete Hinweise auf Fledermäuse liegen anhand der LANIS-Daten nicht vor. Die Knicks weisen für Fledermäuse aufgrund der vorgefundenen Gehölzstrukturen keine besondere Lebensraumeignung auf. Die Gehölze der Knicks und entlang des Grabens sind überwiegend jung und strauchartig ausgeprägt, sodass geeignete Habitatstrukturen auszuschließen sind. Stärkere Bäume, die eine grundsätzliche Eignung als Fledermausquartier aufweisen, sind als Überhälter auf den Knicks vorhanden. Die stärkeren Bäume werden als zu erhaltend festgesetzt. Zur Vermeidung des Störungsverbotes sind Beleuchtungskörper in möglichst geringer Höhe anzubringen und mit einer nach unten abstrahlenden Ausrichtung mit möglichst kurzer Beleuchtungsdauer zu verwenden. Alternativ sind Bewegungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der Gehölze auf den Knicks abstrahlen. Für streng geschützte Fledermäuse ist das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG daher auszuschließen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Waldbirkenmaus Wolf, Biber und Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Rastvögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003).
Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die Nutzung der Flächen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere im Bereich der Gehölze erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.
Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
| Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
| Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
| Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
| Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
| Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
| Dompfaff (Gimpel) | Pyrrhula pyrrhula | G | + | + | b |
| Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
| Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
| Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
| Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
| Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
| Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
| Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
| Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
| Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
| Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
| Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
| Hänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
| Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
| Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
| Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
| Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
| Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
| Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
| Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
| Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
| Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
| Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
| Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
| Star | Sturnus vulgaris | GB | V | 3 | b |
| Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
| Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
| Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
| Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Star) der gefährdeten Arten stehen (RL SH 2021). Deutschlandweit gelten Feldsperling und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Hänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021). Aufgrund der wenigen Gehölze und der geringen Größe des Plangebietes wird die tatsächliche Artenvielfalt deutlich geringer ausfallen als in der tabellarischen Potenzialanalyse aufgeführt. Zudem sind vergleichsweise wenig Individuen zu erwarten.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Knicks und Gehölzstrukturen wichtige Teillebensräume. Generell stellt das aufgeführte Artengefüge sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Die vorkommenden Arten sind an die Nähe zum Menschen sowie die bisherigen Nutzungen im Plangebiet gewöhnt.
Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, Baumpieper sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Diese Arten sind störungsunempfindlich und an den menschlichen Einfluss im Plangebiet gewöhnt. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und Größe des Planbereiches sowie der anthropogenen Nutzung wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Knicks wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Offenlandarten wie Fasan oder Bachstelze.
Amphibien
Das einzige Gewässer stellt der offene Graben der Rheider Au dar, der im Süden in das Plangebiet hineinragt. Dieser ist jedoch mit sehr steilen Böschungen gestaltet, durch die Gehölzbestände stark verschattet und unterliegt starken Wasserstandsschwankungen. Insgesamt ist das Gewässer somit wenig als Amphibienlebensraum- insbesondere für generell anspruchsvollere, streng geschützte Arten - geeignet.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.
Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem beschränken sich Vorkommen aktuell auf den südlichen Landesteil, sodass keine Vorkommen im Plangebiet zu erwarten sind (BfN 2019).
Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Arensharde als unwahrscheinlich einzustufen.
Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer mit geeigneter Qualität ebenfalls auszuschließen.
Die Vorbelastungen für potenziell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Planbereichs sowie die nahegelegene Wohnbebauung. Es ist insgesamt von einer geringen Empfindlichkeit der potenziell vorkommenden Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung s ist nur von einer durchschnittlichen Eignung als Lebensraum auszugehen. Geeignete Lebensräume bieten in erster Linie die Knickgehölze. Insgesamt ist jedoch mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und geringen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bisherige landwirtschaftliche Nutzung Plangebiet fortgeführt. Die Gehölzstrukturen im mittleren Plangebiet und der Graben blieben als potenzielle Lebensräume erhalten.
Auswirkungen der Planung
Die Knicks entlang der Grenzen des Plangebietes werden erhalten bzw. entwidmet. Sie stehen als potenzielle Lebensräume heimischer Brutvögel somit weiterhin zur Verfügung.
Für die Rodungsarbeiten der Gehölze ist eine Bauzeitenregelung einzuhalten. Um ein Eintreten von Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln zu vermeiden, sind die Rodungsarbeiten in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Ausweichlebensräume sind im Nahbereich mit Knicks und dem Siedlungsgrün vorhanden.
Das überwiegend landwirtschaftlich geprägte Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als unerheblich nachteilig eingestuft werden.