Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild in der Gemeinde Dannewerk ist geprägt vom Übergang der bewegten Jungmoränenlandschaft in die ebene Schleswiger Vorgeest. Das Gemeindegebiet ist landwirtschaftlich genutzt, Acker- und Grünlandflächen wechseln sich ab. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind durch das z.T. dichte Knicknetz untergliedert. Eingestreut in die Agrarlandschaft finden sich kleine Waldflächen, markante Einzelbäume, feuchte Senken und Moorreste. Besonders charakteristisch sind die kulturhistorisch bedeutsamen Wallanlagen des Danewerks, die sich quer durch das Gemeindegebiet ziehen.

Die Ortschaften von Dannewerk haben hat sich bandartig entwickelt. Die Bebauung ist von Einfamilienhäusern unterschiedlichen Alters und (ehemaligen) landwirtschaftlichen Höfen geprägt. Insgesamt sind die Siedlungen Dannewerks als dörflich einzustufen.

Das Plangebiet wird durch landwirtschaftliche Flächen charakterisiert, die von Knicks umgeben sind. Durch weitere Knicks und die Rheider Au wird das Plangebiet gegliedert. Durch die vorhandene Bebauung in den Randbereichen und die Knicks ist die Fläche nicht einsehbar.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Haithabu-Dannewerk“ (Verordnung vom 04.04.1989), weswegen der Schutz des Landschaftsbildes von besonderer Bedeutung ist.

Die überplante Fläche weist aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung keine Bedeutung für die lokale Erholungsnutzung auf.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung des Vorhabens bleibt das Orts- und Landschaftsbild im Nordosten der Ortschaft Dannewerk unverändert. Die landwirtschaftliche Nutzung wird fortgeführt.

Auswirkungen der Planung

Parallel zu diesem Bauleitverfahren wird eine Entlassung des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet beantragt. Damit würde das Plangebiet künftig nicht mehr Bestandteil des LSG sein, aber an Flächen angrenzen, für die die Schutzverordnung weiterhin Gültigkeit besitzt. Demnach ist der Schutz des Landschaftsbildes weiterhin besonders zu berücksichtigen.

Zur Einschätzung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes sind neben dem Eigenwert bzw. der Schutzwürdigkeit auch die visuelle Verletzlichkeit und der Eigenartsverlust der Landschaft durch Eingriffe, die mit einer geplanten Bebauung verbunden sein könnten, zu berücksichtigen.

Mit der Planung wird sich das Orts- und Landschaftsbild im Nordosten Dannewerks verändern. Durch die Ausweisung neuer Wohngrundstücke in diesem Bereich wird jedoch der Rand der bebauten Ortschaft Dannewerk nicht verschoben, da sich die Bebauung entlang der Rosenstraße im Süden noch weiteren nach Osten fortsetzt und im Norden an der Straße Krumacker die geplante Bebauung nicht über den bisherigen Siedlungsrand hinaus erweitert wird.

Die Veränderung wird nur gering ausfallen, da die Fläche aufgrund der umliegenden Gehölze wenig einsehbar ist. Es soll die Errichtung von sog. Stadtvillen zugelassen werden. Zum Schutz des Landschaftsbildes werden die Gebäudehöhe auf 8,50 m und die Traufhöhe auf 6,00 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.

Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens sind als unerheblich nachteilig für Schutzgut Landschaft zu bewerten. Die zu erwartenden Auswirkungen werden durch die vorhandenen und zu erhaltenden Eingrünungen gemindert.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

In der Denkmalkarte des Landesamtes für Denkmalpflege sind für das Plangebiet und die angrenzenden Bereiche keine Kulturdenkmale aufgeführt. Das Plangebiet befindet sich in der Nähe einer Doppeleiche mit Gedenkstein (Ecke Dorfstraße/Rosenstraße).

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Nördlich der Straße 'Krumacker' schließt die Pufferzone um die UNESCO Welterbestätte 'Haithabu-Danewerk' an. Nach Auskunft des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein Stellungnahme vom 28.08.2024) liegen für die überplante Fläche zureichende Anhaltspunkte vor, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird. Die Fläche befindet sich im Umfeld mehrerer, zum Teil neu entdeckter Objekte der Archäologischen Landesaufnahme (u.a. umfangreiche Siedlungsflächen, Brandgräberfelder, Grabhügel und Fundstreuungen). Es liegen daher sehr deutliche Hinweise auf ein hohes archäologisches Potenzial dieser Planfläche vor.

Sonstige Sachgüter sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten.

Auswirkungen der Planung

Mit Umsetzung der Planung werden neue Gebäude in der Umgebung des Baum-Denkmales entstehen. Die Doppeleiche ist aufgrund der umgebenden Bebauung vom Plangebiet aus nicht einsehbar. Eine Veränderung in der Umgebung, die den Eindruck des Kulturdenkmales wesentlich beeinträchtigen könnte, ist aus diesem Grund nicht möglich.

Da mit der Umsetzung dieser Planung bedeutende Erdarbeiten zu erwarten sind und auf der überplanten Fläche mit archäologischer Substanz zu rechnen ist, muss die Fläche vorher durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein untersucht und vorhandene Denkmale geborgen und dokumentiert werden. Darüber hinaus wird der § 15 des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt.

Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat nach jetzigem Stand weder nachteilige noch vorteilhafte Auswirkungen, da keine Kultur- und Sachgüter von der Planung beeinträchtigt werden.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

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