Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1, nördlich Breslauer Straße, nördlich Bebelstraße, westlich Kieler Straße, südlich Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße

Begründung

7. Ver- und Entsorgung

Wasserversorgung
Die Wasserversorgung des Plangebietes wird zentral mit Anschlusszwang für alle Grundstücke über die Gemeinde Trittau sichergestellt.


Schmutzwasser
Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt über die zentralen Einrichtungen des Zweckverbandes Obere Bille. Die Grundstücke werden an das vorhandene Entwässerungs-netz des Zweckverbandes Obere Bille angeschlossen. Die Abwasserbeseitigung erfolgt zentral über die Hauptsammler.


Oberflächenwasser
Der Zweckverband Obere Bille betreibt die Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung.

Für das Gebiet der Gemeinde Trittau gilt Anschluss- und Benutzungszwang der Einrichtungen zur Wasserentsorgung. Ausgenommen hiervon sind Altanlagen von vor 2003.


Stromversorgung
Die Stromversorgung wird durch die Schleswig-Holstein Netz AG gewährleistet. Zur Sicherung der Belange der Schleswig-Holstein Netz AG ist im Zuge der Erschließung ein rechtzeitiger Abgleich der Planungsunterlagen mit der Schleswig-Holstein Netz AG erforderlich. 

Vor Beginn der Ausschreibung ist der Kontakt zur SH Netz AG herzustellen, damit diese ihre Tiefbaupositionen an der Ausschreibung beteiligen können. Von der SH Netz AG wird eine Vorlaufzeit von ca. 12 Wochen für die Planung und Bestellung von Material und Dienstleistungen. Der Baubeginn ist daher rechtzeitig der SH Netz AG mitzuteilen. 


Gas- und Wärmeversorgung
Die Gas- bzw. Wärmeversorgung des Plangebietes erfolgt über die SH Netz AG. Von der SH Netz AG wird eine Vorlaufzeit von ca. 12 Wochen für die Planung und Bestellung von Material und Dienstleistungen benötigt, falls Änderungen am Erschließungsnetz erforderlich sind.


Abfallentsorgung
Die Durchführung der Abfallbeseitigung wird durch die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH in Elmenhorst sichergestellt. Die Abfallentsorgung ist durch den Kreis Stormarn als Träger der Abfallentsorgung durch Satzung geregelt.

Die erforderlichen Behälter für die Entsorgung der verschiedenen Abfallsorten, werden in der Ausführungsplanung an geeigneter und sinnvoller Stelle platziert. Die Behälter sind am Tag der Abholung auf den privaten Grundstücken an der öffentlichen Straße bereitzustellen.


Belange des Brandschutzes
Die Bereitstellung von Löschwasser erfolgt in erster Linie durch das vorhandene Trinkwasserversorgungsnetz der Gemeinde Trittau durch den Träger der Feuerwehr. Um den Brandschutz zu gewährleisten, ist bei allen Bauvorhaben sicherzustellen, dass eine ausreichende Löschwassermenge gemäß Arbeitsblatt DVGW-W 405 bereitgestellt werden kann.

Das Feuerlöschwasser wird aus dem Rohrnetz der Wasserversorgung aus hierfür bestimmten Hydranten mit entnommen. Der Löschwasserbedarf wird in Rahmen der Aus-führungsplanung mit der Feuerwehr Trittau abgestimmt und festgelegt.

Die Zufahrten für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge müssen den Anforderungen der Landesbauordnung (LBO § 5 Abs. 4) und der DIN 14090 genügen und sind im Rah-men der Baugenehmigungsverfahren zu beachten.


Telekommunikation
Die Versorgung mit Telekommunikationseinrichtungen wird über einen konzessionierten Anbieter gewährleistet.

Die Telekom weist darauf hin, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und zur Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 

8. Naturschutz und Landschaftspflege

Der Großteil des Plangeltungsbereichs, bis auf Teilbereiche im Norden des Plangebiets, ist bebaut und teilversiegelt. Lediglich nördlich des Plangebiets findet sich eine kleine Gehölzgruppe. Im Inneren des Plangeltungsbereichs sind als Ziergärten genutzte Grünlandflächen mit einzelnen kleinen Gehölzen oder Gehölzgruppen vorhanden. Ortsbildprägender Großbaumbestand ist im Plangebiet nicht vorhanden.

Da es sich hier um die Wiedernutzbarmachung einer Fläche sowie eine Nachverdichtungsmaßnahme handelt, wird der Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, so dass eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nicht erforderlich werden (vgl. Kapitel 2).

Die übergeordneten Planungsvorgaben wurden bereits unter Kapitel 3 aufgeführt, der Nachverdichtung stehen bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes keine übergeordneten Planungsaussagen entgegen, zumal die Flächen bereits weitestgehend bebaut und wohnbaulich genutzt sind.

Mit den Ausweisungen der neuen Bauflächen sind keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Im weiteren Verfahren werden eine Potenzialanalyse sowie die Belange des Artenschutzes zum Entwurf ergänzt.


Naturschutzrechtlicher Eingriff und Ausgleich
Gegenüber den bisher planungsrechtlich zulässigen baulichen Ausnutzungen bzw. angesichts der aktuellen Grundstücksausnutzung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 voraussichtlich zu weitergehenden Bodenversiegelungen führen. Unter der Voraussetzung des Verfahrens nach § 13a BauGB entfällt allerdings die Ausgleichspflicht.

Dennoch erfolgt durch entsprechende Festsetzungen eine Begrenzung der zulässigen Versiegelung. Zum einen durch die Festsetzung der GRZ (siehe 4.2), zum anderen durch weitere entsprechende Festsetzungen. So sind nicht überdachte Stellplätze und Zuwegungen auf den Baugrundstücken mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigung wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung ist nicht zulässig.

Die Durchlässigkeit des Bodens ist nach baubedingter Verdichtung auf allen nicht überbauten Flächen wiederherzustellen.

Die nördlich des Geltungsbereiches vorhandenen Großbaumbestände stehen außerhalb des Plangebietes, wurden jedoch auf Grund ihrer Qualität im Rahmen der Vermessung berücksichtigt, zumal diese auch durch Festsetzung in dem dort zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 11 neu planungsrechtlich gesichert sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden so getroffen, dass zum Schutz des Baumbestandes ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kronentraufbereich eingehalten wird.


Artenschutz
Durch die Berücksichtigung des Baumbestands außerhalb des Geltungsbereiches wer-den für Arten relevante Brut- und Lebensräume dauerhaft geschützt und bleiben in ihrer Funktion erhalten.

Es wird ein Fachbeitrag zum Artenschutz erarbeitet. Die Ergebnisse werden zum Entwurf in den Unterlagen ergänzt.

9. Bodenordnung

Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden sind notwendig, wenn die Gemeinde den Elbinger Weg verbreitern wird.