Planungsdokumente: vhb. B-Plan Nr. 16 "Solarpark Brekendorfer Moor" für den Bereich „nördlich des Grundstücks Brekendorfer Moor 15 sowie westlich der A7“

Textliche Festsetzungen

2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

2.1 Innerhalb der Sondergebiete sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO (insbesondere Trafostationen, Monitoring-Container, Zäune) gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

3 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von

Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

3.1 Die unversiegelten Flächen des Sondergebietes sind dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat der Ackerflächen ist eine gebietsheimische, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zulässig ist auch eine Saatgutübertragung (z.B. im Heudruschverfahren) aus der selben naturräumlichen Untereinheit. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit Schafen mit max. 1,5 Großvieheinheit pro ha oder eine Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln (01.03.-15.08.) zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren.

3.2 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M1 und M3 sind dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat bisheriger Ackerflächen ist eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zulässig ist auch eine Saatgutübertragung (z.B. im Heudruschverfahren) aus derselben naturräumlichen Untereinheit. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 1,5 Großvieheinheiten pro ha oder eine Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln (01.03.-15.08.) zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren.

3.3 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M2 sind der natürlichen Sukzession zu überlassen. Zur Verhinderung eines Gehölzaufwuchses dürfen die Flächen alle drei Jahre nach dem 15. August des Jahres gemäht werden.

3.4 Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M3 sind zur Steigerung der Lebensraumvielfalt mindestens 3 Stein- bzw. Stubbenhaufen mit einer Größe von mindestens je 8 m² herzustellen.

3.5 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.

3.6 Im Sondergebiet ist die Errichtung von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig. Mit den erforderlichen Zaun- anlagen ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks einzuhalten.

3.7 Zur Kompensation werden dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 16 folgende Flächen zugeordnet:

- wird im weiteren Verfahren ergänzt

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