C Artenschutzrechtliche Hinweise
C.1 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Brutvögeln (Gruppe Bodenbrüter) darf die Beseitigung von Vegetation sowie die Durchführung von Bautätigkeiten nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum vom 16.08. - 28./29.02. eines Jahres erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, muss eine vorherige Überprüfung des Konfliktrisikos unter Einbeziehung einer ökologischen Baubegleitung erfolgen.
C.2 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Brutvögeln (Gruppe Gehölzbrüter) dürfen die Gehölze im Plangebiet nur im Zeitraum vom 01.10. - 28./29.02. eines Jahres gerodet werden.
C.3 Zur Vermeidung der Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten- gruppe Fledermäuse ist mit den dezentralen Wechselrichtern ein Abstand von mind. 10 m und mit den Zentralwechselrichtern ein Abstand von mind. 30 m zu potenziellen Quartierbäumen einzuhalten.