Planungsdokumente: vhb. B-Plan Nr. 16 "Solarpark Brekendorfer Moor" für den Bereich „nördlich des Grundstücks Brekendorfer Moor 15 sowie westlich der A7“

Textliche Festsetzungen

4 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

4.1 Entlang des Verbandsgewässers G 10e ist die Errichtung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 5,00 m zur Oberkante der Grabenböschung nicht zulässig.

5 Zulässigkeit von Vorhaben (§ 12 Abs. 3a BauGB)

5.1 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

B Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO-SH)

B.1 Einfriedungen/Zaunanlagen sind bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig. Sie sind so anzulegen, dass umlaufend ein Freihalteabstand von 20 cm über der Geländeoberfläche als Durchlass für Kleinsäuger eingehalten wird. Blickdichte Materialien sind nicht zulässig.