4 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
4.1 Entlang des Verbandsgewässers G 10e ist die Errichtung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 5,00 m zur Oberkante der Grabenböschung nicht zulässig.