Planungsdokumente: 1. vorhabenbezogene Änderung des B-Plan 4 "Erweiterung Biogasanlage mit Gasspeicher" der Gemeinde Dörphof

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes

Die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Schuby wurde ursprünglich als privilegierte Anlage mit 440 kW neben dem zugehörigen, alteingesessenen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet. Über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Jahr 2011 erfolgte die Erweiterung des Betriebes auf 800 kW Leistung. Die anfallende Abwärme wird über ein Fernwärmenetz an einzelne Wohngebäude der angrenzenden Wohnbebauung abgegeben.

Aktuell ist eine deutliche Vergrößerung dieses Fernwärmenetztes geplant. So sollen zukünftig neben den Bestandsgebäuden in den Ortsteilen Schuby, Dörphof und Karlberg auch die in Dörphof geplante KiTa (Bebauungsplan Nr. 6) des KiTa-Verbandes Nordschwansen und das neue Baugebiet in Dörphof (Bebauungsplan Nr. 5) vollständig durch die Biogasanlage in Schuby mit Fernwärme versorgt werden.

Für die konstante Bereitstellung einer ausreichender Wärmeversorgung eines so großen Gebietes ist der Bau eines Zwischenlagers geplant, in das in den Sommermonaten bei geringem Wärmebedarf die überschüssigen Gasmengen einlagert und in den Wintermonaten bei erhöhtem Bedarf wieder entnommen werden können. Das geplante Gaslager mit Abmessungen von ca. 91 m Länge, 36 m Breite und 18 m Höhe kann eine Gasmenge von 40.000 m³ bzw. 52.000 kg Biogas aufnehmen und soll westlich des bestehenden Betriebsstandortes errichtet werden.

Über den Bau des Zwischenlagers hinaus muss die Produktion der Biogasanlage jahreszeitlich angepasst werden. Im Winterhalbjahr führt die jahreszeitlich bedingte höhere Produktion zu einer zu hohen Faulraumbelastung im Fermenter, weswegen der bisherige Nachgärer durch den Einbau eines zusätzlichen Feststoffeintrages als zusätzlicher Fermenter umgenutzt werden soll. Durch den Wegfall der Lagerkapazitäten des derzeitigen Nachgärers, die Verringerung der zulässigen Ausbringzeiten für den Gärrest und den Wegfall bislang genutzter externer Lagerbehälter muss ein zusätzliches Gärrestlager gebaut werden. Aus diesem Grund soll baugleich zum derzeitigen Gärrestlager ein weiteres Gärrestlager auf dem Gelände der Biogasanlage mit den einem Durchmesser von 32 m und einer Höhe von 8 m errichtet und mit Gasfolie abgedeckt werden. Die im B-Plan Nr. 4 festgesetzte Baugrenze muss für den Bau dieses Gärrestelagers um ca. 1,40 m in Richtung Norden aufgeweitet werden. Der Plangeltungsbereich dieser 1. vorhabenbezogenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 4 umfasst aus diesem Grund auch einen Teil der bestehenden Biogasanlage.

Gleichzeitig soll die bestehende Geltungsbereichsgrenze im Norden an die tatsächliche Nutzung angepasst werden. Nördlich der Biogasanlage ist kürzlich eine landwirtschaftliche Halle durch den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb errichtet worden, die zum Teil innerhalb der durch den B-Plan Nr. 4 überplanten Fläche liegt. Da diese Fläche für den Betrieb der Biogasanlage nicht erforderlich ist, soll der Geltungsbereich des Ursprungsplanes, einschließlich der hier festgesetzten Baugrenze, entsprechend um ca. 3 m verkleinert werden.

Die Biogasanlage besteht zukünftig aus den folgenden Hauptkomponenten:

- 2 Fermenter mit integriertem Gasspeicher (Bestand)

- 1 Gärrestlager mit integriertem Gasspeicher (Bestand)

- 1 Gärrestlager mit integriertem Gasspeicher (Neu)

- 1 externer Gasspeicher, 40.000 m³ (Neu)

- BHKW-Anlagen (Bestand)

- Notgasfackel (Bestand)

Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Biogasanlage um ein Zwischenlager und ein zusätzliches Gärrestlager. Der Gesamtjahresverbrauch an Silagen je Kalenderjahr und die Gesamtproduktion an Strom und Wärme je Kalenderjahr wird durch das Vorhaben nicht erhöht.

Der Geltungsbereich der 1. vorhabenbezogenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 4 umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 22.940 m² und wird mit folgender Aufteilung festgesetzt:

Sonstiges Sondergebiet „Biogasanlage“ ca. 20.410 m²

Fläche für die Landwirtschaft ca. 705 m²

Private Grünflächen „Schutzgrün“ ca. 1.825 m²

1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen

Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten.

1.3.1 Fachgesetze

Europa

EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009

Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.

EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 31.10.2014

Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge

Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene

Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013

Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten

Bund

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange

Abs. 6: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: Nr. 7f): die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz

§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne

§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

§ 9 Inhalt des Bebauungsplanes

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017, zuletzt geändert am 03.07.2023

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021

§ 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen

§ 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 03.07.2024

§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen

§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt

§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren

§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen

§ 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig

§ 39 Allgemeiner Artenschutz

§ 44 Besonderer Artenschutz

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vom 21. Juli 2014, zuletzt geändert am 08.05.2024

§ 1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

§1 (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland […] auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.

§ 1 (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

§ 2 Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 03.07.2023

§ 1 Nachhaltige Gewässerbewirtschaftung, um Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, und als Lebensgrundlage des Menschen sowie als Lebensraum zu schützen

Land

Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 30.09.2024

§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 9 Verursacherpflichten

§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen

§ 11 Verfahren

Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

§ 15 Funde

Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) vom 07.03.2017, zuletzt geändert am 02.12.2021

§ 3 (4) Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.

„Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.