Im August 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Derzeitiger Zustand
Biotope
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Der Bestandsplan ist als Anlage beigefügt.
Landwirtschaftlicher Betrieb (SDp) / Biogasanlage (SIb)
Im Osten des Änderungsbereichs befindet sich die vorhandene Biogasanlage mit dem Gärproduktlager. Daran schließen sich östlich die weiteren Bereiche der Biogasanlage sowie der betriebszugehörige landwirtschaftliche Betrieb an.
Einsaatgrünland (GAe)
Im hofnahen Bereich ist ein strukturarmer Grasacker (Weidelgras-Weißklee-Weide) angelegt worden. Die Bedeutung von Grünlandflächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen hängt eng mit der Intensität der Bewirtschaftung und dem Wasserhaushalt zusammen. Diese Fläche kann aufgrund der intensiven Nutzung und dem Grundwasserflurabstand von ca. 1 bis 2 m lediglich als Nahrungsbiotop für Tierarten dienen und ist als Lebensraum von allgemeiner Bedeutung einzuschätzen.
Acker (AAy)
Die Erweiterungsfläche für den Zwischenspeicher liegt im westlichen Planbereich und wird intensiv als Acker landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund der intensiven Nutzung liegt ein Lebensraum mit einer allgemeinen Bedeutung vor.
Knicks (HWy, §)
Die für die Erweiterung der Biogasanlage vorgesehenen Fläche wird im Westen durch einen rudimentären Knickabschnitt begrenzt. Ein weiterer Knick verläuft mittig des Planbereichs in Nord-Süd-Richtung. Dieser ist artenarm vorwiegend mit Holunder, Weide und Schlehe bewachsen.
Außerhalb setzen sich im Norden die unbeplanten Acker- und Grünlandflächen fort. Im Westen und Süden grenzen weitere Ackerflächen an. Im Süden sind außerhalb des Plangeltungsbereiches weitere Knicks südlich des Weges „Wallachei“ vorhanden. Im Osten befinden sich weitere Bestandteile der Biogasanlage.
Pflanzen
Der Bewuchs auf der Acker- und Grünlandfläche ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt (Mahd bzw. Einsaat von Kulturpflanzen, Bodenumbruch, chemische Unkrautbehandlung). Hierdurch wird deutlich, dass abgesehen von den Knicks der Planbereich als stark eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten ist.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Arten der Roten Liste wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche fortgeführt wie bisher. Die Knicks würden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt.
Auswirkung der Planung
Durch die Umsetzung der Planung werden Teile des Plangebietes versiegelt und gehen als potenzieller Pflanzenstandort verloren. Aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung ist die Fläche bereits als stark eingeschränkter Pflanzenstandort einzuordnen.
Der mittig im Plangebiet liegende Knick wird als geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG erhalten. Er wird inkl. seines Knickschutzstreifens von 3,0 m ab Knickfuß innerhalb von privaten Grünflächen dargestellt und als zu erhaltend festgesetzt.
Der Knick im Westen, der nur in einem kurzen Abschnitt innerhalb des Plangebietes verläuft, wird ebenfalls als zu erhaltend festgesetzt und inkl. seines Knickschutzstreifens von 3,0 m ab Knickfuß innerhalb einer privaten Grünfläche dargestellt. Gegenüber einer wohnbaulichen Nutzung ist auf der Sondergebietsfläche weniger mit Beeinträchtigungen durch unzulässige gärtnerische Tätigkeiten (z.B. Anpflanzen von Ziergehölzen, Rückschnitt zur Vermeidung von Beschattung) zu rechnen. Aufgrund nur eines Eigentümers wird es außerdem zu einer weitgehend homogenen Pflege der zu erhaltenden Knicks kommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass für eine Sichtbarkeit ein stetiges Auf-Stock-Setzen erfolgt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist zu erwarten, dass die Biotopfunktion der geschützten Knicks weiter gewahrt wird.
Zusätzlich wird entlang der nördlichen und außerhalb des vorhandenen Knicks an der westlichen Planbereichsgrenze ebenerdige Anpflanzungen festgesetzt. Diese Anpflanzung soll mit heimischen, standortgerechten Gehölzen erfolgen. Auch diese Anpflanzung wird innerhalb von privaten Grünflächen dargestellt.
Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Zwar steht landwirtschaftliche Nutzfläche als Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, durch die intensive Nutzung ist dieser jedoch als eingeschränkt anzusehen. Eingriffe in das Knicknetz erfolgen nicht.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen vom August 2024 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden LANIS-Daten (Stand Februar 2024) geben für den direkten Planbereich und die umliegenden Flächen keine aktuellen Hinweise.
Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht vorhanden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Wald-
ohreule, ausgeschlossen werden kann.
Im Zuge der Ortsbegehung wurden die Gehölze der Knicks einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung und den Knicks als durchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist hinsichtlich der bisherigen Nutzung durch den menschlichen Einfluss geprägt.
Säuger
Innerhalb des Plangebietes sind keine stärkeren Bäume vorzufinden, die eine Eignung als höherwertige Quartiere von streng geschützten Fledermäusen aufweisen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber und Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Gehölze erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.
Tab.: Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte, B = Brutvögel menschlicher Bauten). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
Baumpieper | Anthus trivialis | OG | + | V | b |
Bluthänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
Goldammer | Emberiza citrinella | O | + | + | b |
Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
Hausrotschwanz | Phoenicurus ochruros | B | + | + | b |
Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
Kernbeißer | Coccothraustes coccothraustes | | | | |
Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
Schwanzmeise | Aegithalos caudatus | G | + | + | b |
Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
Sommergoldhähnchen | Regulus ignicapillus | G | + | + | b |
Star | Sturnus vulgaris | GB | V | 3 | b |
Stieglitz | Carduelis carduelis | G | + | + | b |
Sumpfmeise | Parus palustris | GB | + | + | b |
Sumpfrohrsänger | Acrocephalus palustris | OG | + | + | b |
Weidenmeise | Parus montanus | GB | + | + | b |
Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Baumpieper, Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star als „stark gefährdet“ eingestuft (RL BRD 2021). Der Star benötigt als Gehölzhöhlenbrüter Brutmöglichkeiten in Höhlen alter und toter Bäume. Nester werden vor allem in ausgefaulten Astlöchern und Spechthöhlen angelegt. Bei der Planumsetzung sind keine Rodungen geplant, so dass potenzielle Brutplätze des Stars nicht betroffen sind.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind diese Gehölzstrukturen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind u.a. potenzielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.
Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen als in der Potenzialanalyse dargestellt.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.
Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Raupenfutterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN 2019).
Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf und sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schwansen als unwahrscheinlich einzustufen.
Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.
Die Vorbelastung für die potenziell vorhandenen Arten besteht in Störungen durch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung. Die vorkommenden Tiere sind an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Daher ist innerhalb des Planbereichs überwiegend von einer geringen Empfindlichkeit der vorkommenden Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer ausbleibenden Ausweisung der Flächen als Sonstiges Sondergebiet würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Ackerlandes fortgeführt. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.
Auswirkungen der Planung
Die Knicks bieten potenzielle Teilhabitate für europäische Vogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes handelt es sich hierbei jedoch um sog. „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Die Knicks können als Bruthabitat erhalten werden. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu Scheuchwirkungen kommen. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich vorhanden. Nach Beendigung der Bautätigkeiten stehen die Gehölze wieder als Bruthabitate zur Verfügung. Zusätzlich entstehen durch die ebenerdigen Anpflanzungen neue Lebensräume.
Überhälter sind in den Knicks nicht vorhanden, sodass höherwertige Fledermausquartiere (Wochenstuben und Winterquartiere) für Fledermäuse nicht zu erwarten sind.
Lebensräume von Tieren und Pflanzen sind durch die Planungen nicht mehr als durch die vorhandene Nutzung gefährdet. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Somit sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig.
Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Potenzielle Lebensräume bieten die Knicks. Die Knicks werden erhalten und durch Gehölzanpflanzungen ergänzt. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG kann nicht festgestellt werden. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als unerheblich nachteilig werden.