Die Landschaft Schwansen entstand während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Von Skandinavien vordringende Gletscher brachten Gesteinsmassen z.T. aus der Ostsee mit sich, die sie staffelweise ablagerten. Durch das Vorstoßen und Zurückschmelzen des Eises bildete sich die Jungmoränenlandschaft. Die Landsenkung Schleswig-Holsteins verbunden mit dem Anstieg des Meeresspiegels verursachte Überschwemmungen, die zu Schlick- und Sandüberlagerungen führten. Die Küstenlandschaft der Ostsee ist durch die Bildung von Ausgleichsküsten, durch Abbrüche an Steilküsten oder Abbau von Sandbänken an flachen Küsten und den Aufbau von Strandwällen geprägt.
Der Planbereich ist Bestandteil der Grundmoräne. Die Böden sind entsprechend der geologischen Karte 1 : 200.000 aus Geschiebelehm bzw. Geschiebemergel der letzten Vereisung entstanden.
Als Hauptbodentyp in dieser Landschaftseinheit haben sich verbreitet Pseudogley-Parabraunerde entwickelt. Diese wurden durch die landwirtschaftliche Nutzung melioriert.
Die Böden des Untersuchungsbereiches haben aufgrund der bisher durchgeführten landwirtschaftlichen Nutzung eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz. Seltene Böden und Standorte für streng geschützte Pflanzen wurden bei der Bestandsaufnahme nicht registriert und sind nicht zu erwarten.
Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Dörphof nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Das Relief des Planbereichs ist ebenfalls durch die geologische Entstehung bedingt. Das Gelände verläuft eben mit Höhen um 9 bis 10 m über NHN.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die vorhandene Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen.
Auswirkung der Planung
Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Versiegelung
Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich bislang unversiegelter landwirtschaftlicher Nutzflächen vorgenommen. Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die festgesetzte Grundflächenzahl bestimmt. Für den östlichen Plangeltungsbereich wird eine GRZ von 0,2 festgesetzt, die sich an den bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 und an den Anforderungen des Vorhabens orientiert. Aufgrund der für den Betrieb unabdingbar notwendigen, umfangreichen Betriebs- und Lagerflächen darf im östlichen Plangeltungsbereich die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Zufahrten und Nebenanlagen (insbesondere von Materiallagerflächen) im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,75 überschritten werden.
Für den westlichen Plangeltungsbereich wird die GRZ entsprechend der hier vorgesehenen Bebauung durch einen ca. 91 m langen, 36 m breiten und 18 m hohen Gasspeicher mit 0,45 festgesetzt. Für Nebenanlagen, Lagerflächen und Zufahrten gilt hier gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine zulässige Überschreitung von bis zu 50 %.
Das Plangebiet überplant einen Teil des Bebauungsplanes Nr. 4. Dieser Teil wurde bereits ausgeglichen und entfällt dementsprechend aus der Bilanzierung.
Insgesamt ergeben sich im Plangebiet damit folgende maximal zulässigen Neuversiegelungen:
| Gesamtfläche (neu) | Versiegelung |
Sonstiges Sondergebiet (75 %) | 6.480 m² | 4.860 m² |
Sonstiges Sondergebiet (67,5 %) | 8.110 m² | 5.474 m² |
Max. Flächenneuversiegelung | | ca. 10.334 m² |
Die abschließende Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Kapitel 3.2.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung als erheblich nachteilig einzustufen. Die Fläche wird bislang landwirtschaftlich genutzt. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.