Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

Begründung

5 Vorläufiger Untersuchungsrahmen

Es ist vorgesehen, innerhalb des Umweltberichtes zur Bauleitplanung folgende Schutzgutbetrachtungen durchzuführen:

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit:

Mit der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes im Westen der Ortschaft Owschlag vorgesehen. Die umliegenden Flächen sind gewerblich genutzt bzw. für eine gewerbliche Nutzung ausgewiesen. Im F-Plan ist das Plangebiet bereits als Gewerbegebiet dargestellt. Das Amt Hüttener Berge erteilte den Auftrag zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 24, wobei das aktuelle Plangebiet bereits mit betrachtet worden ist. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sind über Emissionskontingente in der aktuellen Planung berücksichtigt worden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

Innerhalb des Umweltberichtes wird eine Potenzialabschätzung zu möglichen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Planbereich im Zusammenhang mit der vorhandenen und der geplanten Nutzung erarbeitet. Neben den Regelungen des BNatSchG ist hierbei der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Stand 2016) maßgeblich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch die geplante Nutzung eintreten, die ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Umsetzung des Vorhabens erfordern.

Potenzielle Lebensräume bietet in erster Linie der vorhandene Knick mit seinen teilweise starken Überhältern. Die Daten zu Pflanzen und Tieren der LANIS-Datenbank des LfU werden abgefragt und berücksichtigt.

Bezüglich der Belange des Knickschutzes werden die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 zugrunde gelegt. Der vorhandene Knick soll als geschütztes Biotop auf dem Gewerbegelände erhalten werden und der Durchgrünung dienen. Entlang des Knicks wird eine 3,0 m breite private Grünfläche festgesetzt, die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Die Baugrenze wird weitere 4,0 m entfernt festgesetzt. Mit diesen Abständen werden auch die Kronentraufen der teilweise starken Überhälter berücksichtigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Knick unter Berücksichtigung dieser Abstände erhalten werden kann, da keine Betriebsabläufe gestört werden und bereits auf dem benachbarten Betriebsgelände vorhandene Knicks in der Vergangenheit ebenfalls erhalten wurden.

Ein neuer Knick entsteht im südwestlichen Plangebiet als Abgrenzung zu einer vorhandenen Ackerfläche. Der Knick verlängert einen bestehenden Knick in Richtung Osten. Es handelt sich um eine bislang nicht umgesetzte Ausgleichsmaßnahme aus der Ursprungsplanung.

Schutzgut Fläche:

Bezüglich dieses Schutzgutes werden die Neuinanspruchnahme von Flächen, die Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Flächen sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs dargestellt.

Schutzgut Boden:

Im gesamten Plangebiet kann gemäß Bodenkarte (M. 1 : 25.000) Podsol-Braunerde als Bodentyp erwartet werden. Die vorherrschende Bodenart ist Sand.

In der Darstellung der Moor- und Anmoorböden nach DGLG sind keine Darstellungen für das Plangebiet enthalten.

Die Auswirkungen auf den Boden durch das Vorhaben werden innerhalb des Planbereichs ermittelt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Hierbei gelten der Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Natur und Umwelt vom 09.12.2013 „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 bis 16 BNatSchG) als Grundlagen.

Neuversiegelungen erfolgen auf den brachliegenden Flächen, die ehemals durch eine Baumschule genutzt wurden. Es erfolgt die Ausweisung eines Gewerbegebietes mit einer GRZ von 0,6. Somit können unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitung insgesamt maximal 80 % der Fläche versiegelt werden. Da die überplante Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist, erfolgt der Ausgleich für Bodenversiegelungen im Verhältnis 1 : 0,5.

Im südlichen Plangebiet wurde im B-Plan Nr. 22 eine Verkehrsfläche festgesetzt. Diese wird im Zuge der Neuplanung nicht mehr benötigt. Durch die geänderten Festsetzungen erfolgt in diesem Bereich eine Minderung der zulässigen Versiegelung, die in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt wird.

Die Geländehöhe liegt zwischen 14 bis 15 m über NHN, wobei das Gelände nach Nordosten leicht abfällt.

Schutzgut Wasser:

Oberflächengewässer sind von den Planungen nicht betroffen. Die Tiefe des Grundwassers ist für das Plangebiet nicht bekannt. Die Grundwasserstände der Nachbarflächen wurden im Rahmen des Baugrundgutachtens 2020 erhoben. Diese lagen ca. zwischen 11 und 12 m über NHN.

Im Rahmen des B-Planes Nr. 24 wurde ein Konzept zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers erstellt, welches auch in der aktuellen Planung Berücksichtigung finden soll. Die Regenwasserbewirtschaftung im Gewerbegebiet sieht vor, das auf den Gewerbegrundstücken anfallende Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. Hierzu erfolgt die Festsetzung, dass das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken durch geeignete Vorkehrungen zu versickern ist. Darüber hinaus kann von max. 20 % der Gewerbegrundstücksflächen das Niederschlagswasser der öffentlichen Regenwasserkanalisation zugeleitet werden. Für Betriebe, die gemäß des Arbeitsblattes DWA-A 138 das Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht versickern dürfen, wird eine Ausnahmeregelung formuliert, nach der das Niederschlagswasser auch vollständig abgeleitet werden darf, wobei der Abfluss jedoch zu begrenzen ist.

Schutzgut Klima/Luft:

Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch das Vorhaben aufgrund der in Schleswig-Holstein häufig vorkommenden Winde nicht zu erwarten.

Schutzgut Landschaft:

Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Die möglichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Das Plangebiet ist von gewerblich genutzten Flächen umgeben und dementsprechend vorbelastet. Eine Einsehbarkeit von übergeordneten Straßen oder Wander- bzw. Radwegen aus besteht nicht. Auf dem nördlichen Knick stocken Überhälter, die aufgrund ihrer Stärke teilweise als ortsbildprägend einzustufen sind. Der Knick wird erhalten und ein Teil der Bäume zusätzlich als ‚zu erhaltend‘ festgesetzt.

Die Erholungsnutzung für den Menschen wird für den Planbereich und die angrenzenden Flächen dargestellt und bewertet. Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit durch die ansässige Baumschule genutzt und weist somit keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf.

Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Kulturdenkmale oder archäologische Denkmale sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Ca. 160 m südlich befindet sich ein Hügelgrab (aKD-ALSH-003411). Ca. 840 m westlich verläuft der historisch bedeutsame Ochsenweg (aKD-ALSH-003417). Das Plangebiet liegt innerhalb eines archäologischen Interessengebietes, sodass verstärkt mit historischer Substanz im Boden gerechnet werden kann. Bezüglich möglicher Kulturgüter (z.B. Bodendenkmale, Kulturdenkmale) wird eine Information durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden erbeten.

Der Knick gilt als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Er wird entsprechend seines Status als geschütztes Biotop berücksichtigt.

Zudem werden in den Umweltbericht auch Aussagen zu folgenden Aspekten aufgenommen:

  • Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
  • Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
  • Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen
  • Auswirkungen der Planung auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels (u.a. Starkregenereignisse)
  • Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang
  • Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Owschlag am …………. gebilligt.

Owschlag, den ……………………….. .............................................

Der Bürgermeister