Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.1 Fachgesetze

Europa

EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009

Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.

EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 31.10.2014

Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge

Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene

Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006

Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten

Bund

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 12.08.2025

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange

§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz

§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne

§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

§ 9 Inhalt des Bebauungsplanes

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017, zuletzt geändert am 03.07.2023

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021

§ 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen

§ 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 03.07.2024

§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen

§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt

§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren

§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen

§ 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig

§ 39 Allgemeiner Artenschutz

§ 44 Besonderer Artenschutz

Land

Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 30.09.2024

§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 9 Verursacherpflichten

§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen

§ 11 Verfahren

Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

§ 15 Funde

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.

„Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.

1.3.2 Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen:

Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein

Die Gemeinde Owschlag wird im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021 als ländlicher Zentralort eingestuft und als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt. Ländliche Zentralorte stellen für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs sicher. In dieser Funktion sind sie zu sichern und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.

Mit der Ausweisung von Gewerbeflächen kann ein wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verbesserung der Arbeitsplatzsituation vor Ort geleistet werden.

Owschlag ist durch eine zwei- oder mehrgleisige Bahnstrecke angeschlossen.

In dem Entwurf der Teilfortschreibung zum Thema „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplanes für Schleswig-Holstein (2024) sind für das Plangebiet keine Darstellungen enthalten.

Regionalplan für den Planungsraum V

Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) weist die Gemeinde ebenfalls als ländlichen Zentralort und als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung aus. Das unmittelbare Plangebiet liegt außerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes Owschlags.

Gemäß Ziffer 7.1.2 Nr. 5 des Regionalplanes sollen Gewerbeflächen vorrangig in den Schwerpunkten der Siedlungsentwicklung (zentralen Orten, …) ausgewiesen werden.

Gemäß dem Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2023) liegt das Plangebiet in Owschlag nun innerhalb eines bauliche zusammenhängenden Siedlungsgebietes sowie innerhalb eines Entwicklungsgebietes für Tourismus und Erholung. Die Ausweisung als ländlicher Zentralort besteht weiterhin.

Flächennutzungsplan

Die 11. rechtsverbindliche Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Owschlag stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar. Die geplanten Festsetzungen der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 stimmen damit in der Art der Nutzung mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes überein. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB bleibt gewahrt. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

Bestehende Bebauungspläne

Das südliche Plangebiet umfasst Flächen, die im Ursprungsplan B-Plan Nr. 22 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden sind. Die Verkehrsfläche wurde im Plangebiet bislang nicht benötigt und dementsprechend auch nicht hergestellt. Südlich der Verkehrsfläche ist abschnittsweise die Herstellung eines neuen Knicks als Ausgleichsmaßnahme für eine Gehölzrodung festgesetzt worden. Der Knick wurde bislang nicht aufgesetzt.

Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I

Im Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum II ist in der Karte 1 keine Darstellung für das Plangebiet enthalten. In der Karte 2 wird der Bereich als Gebiet mit besonderer Erholungseignung sowie die Lage innerhalb eines Naturparkes dargestellt. In der Karte 3 ist der Hinweis auf oberflächennahe Rohstoffe enthalten.

Landschaftsplan

Im Landschaftsplan der Gemeinde Owschlag ist der Planbereich als Fläche für die Landwirtschaft bzw. Baumschulfläche dargestellt. Zudem sind die vorhandenen Knicks sowie die archäologischen Denkmale verzeichnet. Im Entwicklungsplan sind für den Planbereich keine Maßnahmen dargestellt.

1.3.3 Schutzverordnungen

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Naturparks „Hüttener Berge“ (Verordnung vom 16.03.1998). Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet nicht vor. Ca. 450 m westlich beginnt das Landschaftsschutzgebiet „Ochsenweg im Kropper Busch“.

Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein sind nicht betroffen. Wald ist ebenfalls nicht vorhanden.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet befindet sich mit dem FFH- Gebiet 1623-306 „Owschlager See“ ca. 1,9 km südöstlich des Plangebietes. Zwischen dem Plangebiet und dem FFH-Gebiet befindet sich die Ortschaft Owschlag. Neuartige Störungen des Gebietes werden durch die Neuplanung nicht verursacht. Zudem sind von dem Vorhaben keine Wirkfaktoren zu erwarten, die sich nachteilig auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auswirken können.

Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit dem Knick (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) an der nördlichen Plangebietsgrenze vorhanden. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2020) enthält keine Darstellungen für das Plangebiet.

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